Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2025, GZ **, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der vom Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO zu ersetzende Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 500 Euro bestimmt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Nach Einlangen des Abschluss-Berichts des LKA ** Ast Süd EB 3 (SE), GZ: **, am 18. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 zu AZ ** das Verfahren gegen A* wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.2).
Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus zwei Ordnungsnummern, nämlich dem einseitigen AB-Bogen und dem erwähnten - 43 Seiten umfassenden - Abschluss-Bericht.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2025 (ON 5) beantragte A* – unter Hinweis auf die verzeichneten Kosten iHv 1.244,21 Euro zuzüglich „Erfolgszuschlag 50 % 622,11 Euro“ und 20 % USt - den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft an das Erstgericht zur Entscheidung weiter (ON 1.5), welches mit dem angefochtenen Beschluss den gemäß § 196a Abs 1 StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 150 Euro bestimmte.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 8.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die im spruchgemäßen Umfang im Recht ist.
Wird ein Ermittlungsverfahren (hier:) gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 erster Satz StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst – wie im Falle eines Freispruchs (§ 393a StPO) - neben hier nicht in Rede stehenden baren Auslagen (außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO) auch einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg.cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in der – einen Verteidigungskostenbeitrag bis zu 6.000 Euro vorsehenden - Stufe 1 (Grundstufe) soll sohin grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – keinen außerordentlichen Umfang und keine besondere Komplexität aufweisen und deren Höchstdauer nach § 108a Abs 1 StPO nicht überschritten wurde. Nach den Materialien wird es angezeigt sein, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sog. Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenen Betrag als Ausgangspunkt für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Da die Bandbreite der Verfahren, die in die Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufen vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt (siehe zu alldem EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Für Verfahren, die – wie das vorliegende – in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringerer Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf betraf einen äußerst einfachen Sachverhalt (Verdacht einer einmaligen sexuellen Belästigung bei Aussage gegen Aussage ohne weitere Zeugen), das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nur zwei Tage nach Einlangen des Abschluss-Berichts aus Beweisgründen eingestellt. Für die Verteidigung notwendig und zweckmäßig waren die kurze (Tarifpost 2 des RATG unterfallende) Eingabe an die Kriminalpolizei (ON 2.12: Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht und Verlegung des Termins sowie Bekanntgabe), die Vornahme der Akteineinsicht am 6. Dezember 2024 und die Verfassung einer fünfseitigen Stellungnahme am 12. Dezember 2024 (ON 2.11), nicht jedoch die Teilnahme an der Vernehmung des Beschuldigten am 16. Dezember 2024 (ON 2.5), die sich auf die Vorlage der mitgebrachten schriftlichen Stellungnahme beschränkte.
Unter Abzug der verzeichneten Kosten für die Teilnahme an der Vernehmung (im Ausmaß von 217,80 Euro inkl. USt) und des vom Bund grundsätzlich nicht zu ersetzenden Erfolgszuschlags von 50 % gemäß § 12 AHK (im Ausmaß von 746,53 Euro inkl. USt) betragen die notwendigen und zweckmäßigen Kosten der Verteidigung tatsächlich 1.275,25 Euro und nicht wie in der Beschwerde vermeint 2.239,58 Euro.
Zusammengefasst handelt es sich gegenständlich um einen einfachen Verteidigungsfall, dessen Aufwand – auch mit Blick auf den geringen notwendigen Zeitaufwand für das Aktenstudium - hinter dem bezirksanwaltlichen „Standardverfahren“ zurückbleibt. Damit erweist sich ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien ein Beitrag im Ausmaß von 500 Euro angemessen, der annähernd 40 % der tatsächlich entstandenen notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten entspricht.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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