Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen § 293 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 8. August 2024, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass unter Abweisung des Mehrbegehrens der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers auf € 600,-- erhöht wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
[1] Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt leitete am 9. November 2023 zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen § 293 Abs 1 StGB ein (ON 1.1), welches sie am 23. Jänner 2024 gemäß § 190 Abs 1 Z 2 StPO einstellte (ON 1.5).
[2] Mit Antrag vom 1. August 2024 begehrte A* unter Vorlage einer Honorarnote über einen Betrag von EUR 1.500,--, welche eine am 12. Jänner 2024 erbrachte Leistung „Recherche und Stellungnahme an StA“ mit einem Zeitaufwand von 2:20 Stunden sowie eine „Strafanzeige gegen Mag. B*“ vom 31. Jänner 2024 mit einem Zeitaufwand von einer Stunde umfasst, die Zuerkennung eines Ersatzes der Verteidigerkosten in Höhe von EUR 1.050,-- (inkl. USt) [ON 7].
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag von EUR 300,--.
[4] Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 7), der im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
[5] Voranzustellen ist, dass der begehrte Verteidigerkostenersatz in Höhe von EUR 1.050,-- sich rechnerisch allein auf die Leistung vom 12. Jänner 2024 laut Honorarnote bezieht und die Kosten der Strafanzeige gegen Mag. B* exakt herausgerechnet wurden und damit nicht umfasst sind.
[6] Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6000,-- nicht übersteigen.
[7] Schon aus dem Gesetzestext ergibt sich sohin, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Pauschalbeitrag neben den vollständig zu ersetzenden nötig gewesenen bzw. vom Beschuldigte bestrittenen Barauslagen (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz WK StPO § 393a Rz 8) einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Darauf ist der Verteidiger, der unter Verweis auf die in der Praxis vorherrschenden Stundensätze von EUR 300,-- bis Eur 550,-- offenbar dem Trugschluss unterliegt, dass ihm sämtliche seinem Mandanten gegenüber verrechneten Kosten zu ersetzen sind, zu verweisen. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nämlich nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (S 2 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
[8] Die Bemessung des mit EUR 6.000,-- als Höchstsatz festgelegten Pauschalbeitrags soll konkret unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidigerin erfolgen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lös-enden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Er-mittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl. auch S 3 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
[9] Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,--, auch unter Heranziehung der Kostensätze der allgemeinen Honorarkriterien (AHK), an Aufwand für den Verteidiger verursacht. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500 angemessen (vgl. auch S 5 der Erl. zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
[10] Ausgehend von diesen Prämissen gibt auch die Neueinführung des Verteidigerkostenbeitrages im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO bzw. die Novellierung des § 393a StPO durch BGBl. I Nr.96/2024, keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10% des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist ( Lendl , aaO Rz 10).
[10] Beim gegenständlichen Fall handelt es sich um einen sowohl der Sach- als auch und Rechtslage nach äußerst einfachen Verteidigungsfall. Der Aktenumfang des am 9. November 2023 wegen § 293 Abs 1 StGB, sohin wegen einer in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden strafbaren Handlung (§ 30 Abs 1 StPO), eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (ON 1.1) umfasste bis zur am 23. Jänner 2024 erfolgten Einstellung nach § 190 Z 2 StPO (ON 1.5) gerade einmal fünf Ordnungsnummern. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts waren der Antrag auf Akteneinsicht (ON 4) sowie die Stellungnahme und der damit verbundene Einstellungsantrag des Verteidigers vom 17. Jänner 2024 mit Blick auf die in § 49 Z 4 (und 5) StPO normierten Verteidigungsrechte des Beschuldigten zur Verteidigung notwendig und zweckmäßig. Aus diesem Grund waren daher ausgehend von den oben aufgezeigten Bemessungsgrundlagen 10% des Höchstbetrages nach § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) zuzusprechen und der Ausspruch des Erstgerichts in diesem Sinne zu korrigieren.
[11] Festzuhalten ist, dass die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag – entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers – auch nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage nicht verzeichnet werden können (vgl. Lendl aaO Rz 23), könnte dies doch – ungeachtet einer auch bloß entfernt möglichen Erfolgsaussicht – Verteidigern die Möglichkeit eröffnen, durch stete Beschwerdeerhebung sich eine zusätzliche Einkunftsmöglichkeit zu eröffnen.
[12] Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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