In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.
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