12R83/24z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde A* , **, vertreten durch Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung, Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung (Gesamtstreitwert EUR 20.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.8.2024, ** 88, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Klagsgegenständlich sind die Grundstücke 114/1 und 130/1 (nunmehr) der Liegenschaft EZ ** KG ** C*, die sich im Gemeindegebiet der Klägerin befinden und über die - bis zu dessen Beseitigung Ende 2017/Anfang 2018 durch den Beklagten - ein Weg führte. Der Beklagte erwarb die Liegenschaft mit dem Grundstück 130/1 am 5.4.2017. Mit Kaufvertrag vom 17.11.2017 erwarb er von der Voreigentümerin, einer im Eigentum der Republik Österreich/Landwirtschaftsministerium stehenden GmbH, das Grundstück 114/1, über das der Großteil des klagsgegenständlichen Weges verläuft. Im Lastenblatt der entsprechenden EZ ist keine Dienstbarkeit des Gehens oder Fahrens eingetragen.
Mit der am 20.11.2018 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin 1) die Feststellung, dass ihr gegenüber dem Beklagten als Eigentümer der dienenden Grundstücke Nr 114/1 und 130/1 die Dienstbarkeit des Wegerechts (Benutzung durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis zu Geh- und Fahrzwecken) zustehe; 2) die Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechts; 3) die Beseitigung der vorgenommenen Aufschüttungen und Absperrungen, sodass der Straßenverlauf wiederhergestellt werde; 4) die Unterlassung von Beeinträchtigungen des Wegerechts, insbesondere durch Aufschüttungen und Absperrungen. Dazu brachte die Klägerin (zuletzt) vor, über die beiden Grundstücke führe ein Weg, der seit unvordenklicher Zeit, jedenfalls aber ab November 1977, tatsächlich aber auch schon in den Jahrzehnten davor und somit weit mehr als 40 Jahre vor Erwerb durch den Beklagten durch einen nicht bestimmbaren Personenkreis zu Geh- und Fahrzwecken benutzt worden sei. Er sei faktisch von der Klägerin erhalten und verwaltet worden, die auch den Winterdienst auf ihre Kosten durchgeführt habe. Es sei daher schon vor Jahrzehnten zur Ersitzung eines Wegerechts durch die Klägerin gekommen. Eine grundbücherliche Einverleibung sei unterblieben, da das Wegerecht seitens der Liegenschaftseigentümer niemals in Frage gestellt worden sei. Die Gemeindeorgane seien gutgläubig und hätten den Weg als Teil des öffentlichen Gutes wahrgenommen. Die Benutzung durch die Allgemeinheit sei für den belasteten Liegenschaftseigentümer unübersehbar gewesen. Die Dienstbarkeit sei in einer geradezu exemplarischen Weise offenkundig gewesen und der Beklagte habe positive Kenntnis davon gehabt. Er habe die beiden Grundstücke daher mitsamt der Belastungen der Dienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin erworben. Kurz nach Erwerb habe der Beklagte den Weg beseitigt, indem er diesen aufgeschüttet und planiert und somit unpassierbar gemacht habe.
Der Beklagtewendete ein, die Klägerin habe kein Wegerecht ersessen, da die für die Ersitzung notwendige Frist nicht vorliege, die Klägerin nicht gutgläubig gewesen und der Besitzwille nicht bekundet worden sei. Der Beklagte habe die Liegenschaft gutgläubig erworben, sodass ein allfällig ersessenes Recht mangels Eintragung im Grundbuch verloren gegangen sei. Bereits sein Voreigentümer habe den Weg abgesperrt und schon Mitte der 1980er Jahre ein Fahrverbotsschild aufgestellt, sodass ab diesem Zeitpunkt jedenfalls die Gutgläubigkeit für eine Ersitzung weggefallen sei. Es sei zu einer Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB gekommen. Der Beklagte habe durch die spätestens am 8.12.2017 installierten Absperrungen ein wahrnehmbares Hindernis errichtet, sodass die Benützung des Weges unmöglich gemacht worden sei. Zwar habe die am 19.11.2018 eingebrachte Klage zur Verjährungsunterbrechung gemäß § 1497 ABGB geführt. Diese sei jedoch rückwirkend weggefallen, da die Klägerin das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe.
Das im ersten Rechtsgang ergangene klagsstattgebende Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 26.1.2023, 12 R 111/22i, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück 114/1 sowie zur Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit in den letzten 40 Jahren vor Erwerb durch den Beklagten zu treffen, da die Ersitzungszeit gegen die in § 1472 ABGB angeführten begünstigten Rechtskörper bei unbeweglichen Sachen 40 Jahre betrage. Weiters wurde ausgesprochen, dass das fortgesetzte Verfahren sich auf diese Punkte zu beschränken habe und alle übrigen Streitpunkte als endgültig erledigt anzusehen sind. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zur Frage der Anwendung der 40 jährigen Verjährungsfrist auf juristische Personen des Privatrechts zu (ON 60).
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 12.9.2023, 4 Ob 69/23k, nicht Folge. Im vorliegenden Fall sei eine der Voreigentümerinnen des Grundstücks 114/1 eine GmbH gewesen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung gegründet worden und deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich sei. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation liege wertungsmäßig eine nach § 1472 ABGB privilegierte juristische Person vor und sei von einer 40 jährigen Ersitzungszeit auszugehen. Das Erstgericht werde daher im weiteren Verfahren zu prüfen und festzustellen haben, ob das genannte Grundstück innerhalb der Ersitzungszeit weitere Voreigentümer gehabt habe und auf welche Zeitspanne sich das Eigentumsrecht der privilegierten juristischen Person erstreckt habe, was allerdings dann unerheblich sei, wenn ohnehin festgestellt würde, dass der Weg seit 40 Jahren gutgläubig benützt worden sei (ON 68).
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang neuerlich statt. Dabei ging es von den auf den Seiten 14 bis 37 der UA ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Klägerin durch Ersitzung gemäß § 1452 ABGB ein Geh und Fahrrecht auf dem klagsgegenständlichen Weg erworben habe. Der Weg sei nämlich von jedermann, vor allem aber sowohl von Anrainern als auch durch Befahren des Weges mit Gemeindefahrzeugen über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren vor dem 10.11.2017 genutzt worden, wobei die Redlichkeit der Klägerin zu bejahen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Tatsachenrüge:
1.1. Bekämpft werden die folgende Feststellungen zum Ablauf der 40-jährigen Erstitzungszeit:
„Bis zu diesem Zeitpunkt [Absperrung durch den Beklagten im Dezember 2017] wurde der Weg von sämtlichen Voreigentümern - zumindest über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren - nicht abgesperrt und [war] für jeden nutzbar.“
„Seit dem Jahr 1976 bis zum Jahr 2017 war der Weg jedenfalls durchgängig benutzbar. Der Weg war sicherlich schon zuvor (zumindest) ab dem Jahr 1969 oder 1970 für die Allgemeinheit begehbar und befahrbar.“
„Schon 1959 gab es den Weg.“
„Der bestehende Weg konnte bis zur Errichtung der Absperrung durch den Beklagten im Dezember 2017 mehr als 40 Jahre von jedem benutzt werden, der dies wollte, und wurde unabhängig von einer Zustimmung des Liegenschaftseigentümers von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benutzt.“
„Vor allem wurde der Weg auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und dem Milchwagen genutzt sowie auch als Abkürzung zum Fußballplatz, dies seit mehr als 40 Jahren vor November 2017.“
„Die Schneeräumung wurde im Auftrag der klagenden Gemeinde von D* mit dessen Traktor und einem Schneepflug auf dem gegenständlichen Weg vorgenommen, und zwar bereits mehr als 40 Jahre vor November 2017.“
„Zudem wurde der Weg von der Marktgemeinde A* in Stand gehalten, indem sie diesen gelegentlich ausbesserte und zumindest seit 1976 bis zur Absperrung im Dezember 2017, also in den letzten 40 Jahren vor der Absperrung, den Winterdienst in Form einer Schneeräumung erbrachte.“
„Der Weg war allerdings zumindest im Zeitraum der Jahre 1976 bis Dezember 2017 für jeden, der den Weg nutzen wollte, auch tatsächlich begehbar und befahrbar.“
Begehrt wird die Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der klagsgegenständliche Weg - zumindest für einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren - von der klagenden Partei bzw der Allgemeinheit benutzt sowie von der klagenden Partei in Stand gehalten wurde.“
Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Ersitzungszeit auch hinsichtlich des auf dem Grundstück 114/1 befindlichen Teils des Weges nur 30 Jahre beträgt, hat das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang Feststellungen dazu getroffen, dass der Weg bis zur Absperrung durch den Beklagten im Dezember 2017 zumindest über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren nicht abgesperrt war, von einem nicht bestimmbaren Personenkreis begangen und befahren und von der Klägerin in Stand gehalten wurde, in dem diese zumindest seit 1987 den Weg gelegentlich ausbesserte und den Winterdienst in Form einer Schneeräumung erbrachte. Diese Feststellungen wurden vom Berufungsgericht nach Verwerfung der dagegen gerichteten Tatsachenrüge des Beklagten übernommen.
Die nunmehr bekämpften Feststellungen zur Nutzung des verfahrensgegenständlichen Weges von 1976 bis Dezember 2017 bzw in einem Zeitraum von mehr als 40 Jahren vom Zeitpunkt der Absperrung des Weges durch den Beklagten im Dezember 2017 zurückgerechnet, stützte das Erstgericht auf die Aussagen des Bürgermeisters der Klägerin, Ing. E*, sowie der Zeugen F* G*, H*, D* und I*, die allesamt bestätigt hätten, dass es den streitgegenständlichen Weg seit jeher, jedenfalls aber mehr als 40 Jahre hindurch vor November 2017 gegeben habe. Diese Zeugen hätten bereits im ersten Rechtsgang von einem längeren Zeitraum als 30 Jahre, nämlich sogar von mehr als 40 Jahren gesprochen, dies sei allerdings vom Richter aufgrund seiner irrigen Rechtsansicht nicht berücksichtigt worden (Seiten 28 ff der UA).
Der ** geborene Bürgermeister der Klägerin gab an, dass der gegenständliche Weg jedenfalls ab seinem Volksschulalter von jedermann zu benutzen gewesen sei und in seiner frühesten Kindheit dort jeder gefahren sei, jedenfalls mit dem Fahrrad (Seiten 4 f in ON 75). Der ebenfalls im Jahr ** geborene Zeuge F* G* gab an, den Weg zu kennen und genutzt zu haben, seit er ein ganz kleines Kind gewesen sei. Den Weg habe man bis zum Absperren durch den Beklagten immer nutzen können. Da habe es nie etwas anderes gegeben. Jeder, der den Weg gekannt habe, habe den Weg benutzen können, und zwar sowohl zum Gehen als auch zum Befahren. Bis Dezember 2017 sei dieser Weg nie abgesperrt gewesen (Seiten 10 f in ON 75). Auch der ** geborene Zeuge H* gab an, den Weg schon von Kindheit an zu kennen. Der Weg sei immer benutzbar gewesen, man habe dort gehen und fahren können. Er selbst habe schon ab dem Jahr 1969 oder 1970 den Weg mit Tretrollern befahren. Jeder habe den Weg zum Gehen und Fahren nutzen können. Abgesperrt sei dieser nie gewesen (Seite 3 in ON 75). Der ** geborene Zeuge D* gab an, dass der gegenständliche Weg bis zur Absperrung durch den Beklagten, seitdem er sich erinnern könne, immer benutzbar und nicht abgesperrt gewesen sei. Der Weg sei seit dem Jahr 1976 bis zum Jahr 2017 durchgängig benutzbar gewesen (Seiten 14 f in ON 75). Der ** geborene Zeuge I* gab an, dass der gegenständliche Weg frei nutzbar gewesen sei, seitdem er sich zurück erinnere. Sie hätten dort als Kinder gespielt und seien mit dem Fahrrad und dem Tretroller gefahren. Dort sei man auch zum Fußballplatz zugefahren (Seite 15 in ON 75). Die bekämpften Feststellungen zur mehr als 40 jährigen Nutzung des Weges vor Absperrung durch den Beklagten finden in diesen Aussagen Deckung.
Dagegen bringt die Berufung lediglich vor, dass die Zeugen D* und H* im ersten Rechtsgang lediglich Aussagen zur Nutzung des Weges ab den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts getroffen hätten und nicht nachvollziehbar sei, warum die vom Gericht angeführten Zeugen nunmehr teilweise Wahrnehmungen bis vor 1977 haben sollten.
Dass diese Zeugen bei ihrer Einvernahme im ersten Rechtsgang keine expliziten Aussagen zur Nutzung des Weges bis vor 1977 machten, bedeutet aber nicht zwingend, dass es davor keine Nutzung des Weges gegeben oder sie dazu keine Wahrnehmungen gemacht hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass ihre Angaben der - von einer 30 jährigen Ersitzungszeit ausgehenden - Fragestellung geschuldet waren. So gab der Zeuge D* damals an, man habe schon vor dem Jahr 1987 dort anstandslos durchfahren können (Seite 4 in ON 41). Der ** geborene Zeuge I* sagte aus, schon zu Zeiten, wo er ein Kind gewesen sei und seine Eltern noch einen landwirtschaftlichen Besitz gehabt hätten, sei es so gewesen, dass sie für landwirtschaftliche Bringungsfahrten diesen Weg hätten nutzen können (Seite 7 in ON 41). Die ** geborene Zeugin J* G* gab an, am verfahrensgegenständlichen Weg immer gegangen zu sein (Seite 8 in ON 41). Der ** geborene Zeuge H* gab an, den Weg schon als Kind mit Tretrollern, Rädern und ähnlichem genutzt zu haben. Der Weg habe immer zum Gehen und Fahren genutzt werden können, bis durch den Beklagten abgesperrt worden sei, und zwar seit er sich erinnern könne, also auch schon in den 1980er Jahren, 1990er Jahren und später (Seite 11 in ON 41). Dass sie zu einer Nutzung des Weges bis vor 1977 keine Wahrnehmungen gehabt hätten, lässt sich diesen Aussagen somit nicht entnehmen.
Die bekämpften Feststellungen zur mehr als 40 jährigen Dauer der Nutzung des gegenständlichen Weges erweisen sich damit als unbedenklich.
Bei der (ebenfalls bekämpften) Passage des erstgerichtlichen Sachverhalts „Dazu ist festzuhalten, dass diese Zeugen bereits im ersten Rechtsgang von einem längeren Zeitraum als 30 Jahre, nämlich sogar mehr als 40 Jahre, sprachen, dies allerdings vom Richter aufgrund einer irrigen Rechtsansicht nicht näher berücksichtigt wurde.“ handelt es sich um beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts und keine bekämpfbare Tatsachenfeststellung.
1.2. Die Berufung wendet sich auch gegen die im ersten Rechtsgang unbekämpft gebliebene Feststellung:
„Über die Grundstücke 114/1 und 130/1 führte - bis zu dessen Beseitigung Ende 2017/Anfang des Jahres 2018 durch den Beklagten - ein Weg mit einer großteils geschotterten Grundfläche und einer durchgehenden Breite im Bereich von 3 m bis 3,5 m.“
sowie gegen die schon im ersten Rechtsgang erfolglos bekämpften Feststellungen:
„Dieser Weg war großteils geschottert und befestigt und daher sowohl durch Luftbilder als auch vor Ort für jedermann deutlich erkennbar. Zum Teil war der Weg (vor allem im nördlichen Bereich) zumindest mit zwei befestigten/geschotterten Fahrspuren und in der Mitte einer Wiesenfläche jeweils deutlich zu erkennen. Zum Teil ragten immer wieder Büsche und Sträucher bis an die Weggrenze heran und gelegentlich geringfügig auch darüber, sodass die Voreigentümer des Beklagten regelmäßig die Sträucher schnitten, um den Weg freizuhalten.“
Begehrt werden folgende Ersatzfeststellungen:
„Über die Grundstücke 114/1 und 130/1 führte eine sich als Wiese darstellende Wegfläche, welche teilweise mit Sträuchern verwachsen war.
Der Beklagte konnte in den Monaten vor Ankauf des klagsgegenständlichen Weges Nr 130/1 sowie 114/1 aufgrund der Beschaffenheit des Weges, welcher sich als Wiese darstellte, welche zum Teil mit Sträuchern verwachsen war, nicht erkennen, dass ein Servitutsrecht besteht. Zum Zeitpunkt des Ankaufs des Grundstücks Nr 130/1 sowie nachfolgend des Grundstücks Nr 114/1 durch den Beklagten war der klagsgegenständliche Weg nicht erkennbar. Dem Beklagten wurde seitens des Vertragserrichters auf Nachfrage im Zuge des Ankaufs des Grundstücks Nr 114/1 auch bestätigt, dass das klagsgegenständliche Grundstück zur freien Verfügung steht.“
Aufbauend auf den begehrten Ersatzfeststellungen hätte das Erstgericht zur Rechtsansicht gelangen müssen, dass der klagsgegenständliche Weg durch den Beklagten gutgläubig erworben worden und ein allfällig ersessenes Recht mangels Eintragung im Grundbuch erloschen sei.
Hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang in seinem Aufhebungsbeschluss eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden, darf die Beantwortung dieser Frage im fortgesetzten Verfahren als abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden (§ 496 Abs 2 ZPO). Dies gilt auch für einen Aufhebungsbeschluss nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 15). Das bedeutet, dass das fortgesetzte Verfahren auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln auf den davon ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils zu beschränken ist, und andere Fragen aufgrund des gegebenen Sachverhalts als bereits abschließend erledigte Streitpunkte nicht mehr aufgerollt werden können (RS0042411).
Das Berufungsgericht hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluss nach Erledigung der Tatsachen- sowie der Rechtsrüge ausdrücklich festgehalten, dass mit Ausnahme der Eigentumsverhältnisse am Grundstück 114/1 und der Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit in den letzten 40 Jahren vor Erwerb durch den Beklagten sämtliche Streitpunkte als endgültig erledigt anzusehen sind. Dies betrifft auch den Einwand des Beklagten, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gutgläubig (lastenfrei) erworben zu haben. Die im ersten Rechtsdurchgang unbekämpft gebliebene bzw erfolglos bekämpfte Sachverhaltsgrundlage zur Erkennbarkeit des Weges durch den Beklagten kann daher im fortgesetzten Verfahren nicht mehr bzw. neuerlich in Frage gestellt werden. Auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen im Rahmen der Tatsachenrüge war daher nicht einzugehen.
1.3. Der Berufungswerber wendet sich mit seiner Tatsachenrüge auch gegen die Feststellungen zur Breite des klagsgegenständlichen Weges von durchgehend 3 bis 3,5 m und begehrt Ersatzfeststellungen zu einer Wegbreite von 2 m.
Aufbauend darauf hätte das Erstgericht zur Rechtsansicht gelangen müssen, dass für den klagsgegenständlichen Weg ein Servitut mit einer maximalen Wegbreite von 2 m ersessen worden sei.
Klagsgegenständlich ist die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Wegerechts laut Luftbild ./C und Vermessungsplan ./E, die einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Urteils bilden. Weder die Richtigkeit der Darstellung des Verlaufs und des Ausmaßes des Weges in diesen Beilagen noch die Klagsbehauptung zur durchgehenden Breite des Weges von 3,5 m wurde vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert bestritten, sondern lediglich eingewendet, dass der Weg für ihn zum Kaufzeitpunkt aufgrund der Schneelage nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass der Weg lediglich 2 m breit gewesen sei und es deshalb nur zu einer Ersitzung eines Servituts mit einer maximalen Wegbreite von 2 m gekommen wäre.
Davon abgesehen wurden die nunmehr bekämpften Feststellungen zum Verlauf und zum Ausmaß des Weges bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil getroffen und blieben unbekämpft. Dieser Punkt kann daher im fortgesetzten Verfahren, das sich auf die Eigentumsverhältnisse und die Dauer der Nutzung des Grundstückes 114/1 zu beschränken hatte, nicht nochmals aufgerollt werden.
Der Tatsachenrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
2. Rechtsrüge:
Mit der Rechtsrüge macht der Berufungswerber geltend, dass ab dem Aufstellen des Fahrverbotsschildes in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts die Redlichkeit der Klägerin weggefallen sei, sodass es zu keiner gutgläubigen Ersitzung einer Servitut habe kommen können. Weiters macht er geltend, dass es mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens zu einer Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB gekommen sei.
Zum Einwand des Beklagten, wonach aufgrund des in den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts von einem Voreigentümer am Anfang des Weges aufgestellten Verbotsschildes Unredlichkeit gegeben sei, hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 12.12.2023, 4 Ob 69/23k, dahin Stellung genommen, dass das Bestehen dieses Verbotsschildes seit Jahrzehnten durch die Benützer des Weges ignoriert und die Nutzung trotz des Schildes auch nicht weiter untersagt oder sonst unterbunden und erst Ende 2017 eine Absperrvorrichtung errichtet worden sei. Das dauerhafte (jahrzehntelange) Benutzen durch etliche Verkehrsteilnehmer sei daher generell (und nicht nur fallweise) hingenommen worden, sodass der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Redlichkeit der Klägerin zu bejahen sei, beizutreten sei.
Auch zum Einwand des Beklagten, es sei zu einer Freiheitsersitzung gekommen, weil die Klagseinbringung die Verjährung nicht unterbrochen habe, da das Verfahren von der Klägerin nicht gehörig fortgesetzt worden sei, nahm der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auf Grundlage des auch nunmehr festgestellten Verfahrensgangs dahin Stellung, dass bei Gesamtwürdigung des Sachverhalts keine auffallende Untätigkeit der Klägerin angenommen werden könne und daher von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klagseinbringung und gehörigen Fortsetzung des Verfahrens auszugehen sei. Zusammenfassend seien die Argumente des Beklagten in Richtung fehlende Redlichkeit und Verjährung daher nicht stichhältig.
Damit wurden diese Einwände des Beklagten vom Obersten Gerichtshof abschließend erledigt, sodass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beklagten nicht behauptet.
Der unberechtigten Berufung war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da das Gericht keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.