Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2024, GZ **-53.1, nach der am 26. März 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Wolfgang Haas durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Staatsangehörige von ** A* je eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./1./) und nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (A./2./) sowie der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (B./2./), weiters jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./1./) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C./1./) und nach § 107 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (C./2./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO wurde er dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* 10.000,- Euro binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er B* in Wien
A./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1./ in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2024, indem er sich auf ihre Oberarme kniete und sie festhielt, seinen Penis in ihren Mund drückte und mit diesem mehrere Stöße durchführte sowie den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
2./ in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2024, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er sich auf den Rücken der am Bauch Liegenden legte, ihre Arme auf ihren Rücken zog und festhielt und sie mit dem Penis für rund eine Stunde anal penetrierte, ihr in die rechte Schulter biss, sie kratzte und an den Haaren packte, ihr seinen mit Kot behafteten Penis in den Mund steckte und Oralverkehr bis zur Ejakulation in ihren Mund vornahm sowie sie anschließend erneut anal penetrierte, wobei er ihre linke Hand auf den Rücken drehte und sie festhielt;
B./ vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1./ am 9. März 2024, indem er ihr zumindest vier Mal mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr Mobiltelefon an den Kopf warf, wodurch sie Hämatome im Bereich der Augen sowie eine Beule und eine blutende Wunde auf der Stirn erlitt;
2./ am 27. April 2024, indem er sich mit Knie und Unterschenkel auf ihre Unterarme setzte und ihr etwa zwanzig Schläge mit beiden Fäusten in das Gesicht, zumeist in den Bereich von Stirn, Nase und Schläfe, versetzte, sie würgte und kratzte, an den Haaren zog und ihr weitere sechs Mal mit den Fäusten auf ihren Hinterkopf schlug und dadurch (unter anderem) eine schwere Körperverletzung herbeiführte, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, mehrere Hämatome, Kratzspuren am Körper, eine Prellung der Schulter sowie Risse des Trommelfells;
C./ am 27. April 2024 gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
1./ mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er zu ihr sagte: „Egal wo du bist, sieh her, ich werde immer hier sein und auch wenn es schon ein Jahr dann her ist, ich werde dich vernichten, du wirst vielleicht gar nicht mehr an mich denken, aber ich werde dich vernichten!“;
2./ mit einer auffallenden Verunstaltung, wobei er zu ihr sagte, er werde ihr „die Zähne ausreißen“ und dazu eine Zange zur Untermauerung der Drohung hervorholte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von „zwei Verbrechen mit vier Vergehen“ und die Tatbegehung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Jänner 2025, GZ 14 Os 131/24g-4, ist nunmehr über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 65) sowie über die - eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 64) zu entscheiden.
Die angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Schuld (vgl ON 53, 72: „ meldet […] Berufung an“ iVm ON 65, 2: „ wird die […] Berufung wegen Schuld und die Strafe in offener Frist pflichtgemäß wie folgt ausgeführt:“) war zurückzuweisen, weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904).
Im Übrigen kommt der Berufung des Angeklagten keine, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren und zu ergänzen als tatsächlich das Zusammentreffen von je drei Verbrechen (Fakten A./1./ und 2./ sowie B./2./) und Vergehen (Fakten B./1./ sowie C./1./ und 2./) aggravierend zu werten waren.
Zudem handelte der Angeklagte – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt – bei Begehung der Tathandlungen nach § 84 Abs 4 StGB (Faktum B./2./) sowie § 107 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (Faktum C./2./) grausam (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB), indem er dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche und seelische Schmerzen zufügte ( Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 21). Denn den Urteilskonstatierungen zufolge (US 5 f) setzte er sich zunächst mit Knie und Unterschenkel auf die Unterarme des Opfers, versetzte ihr zwanzig Faustschläge ins Gesicht, würgte und kratzte sie, zog sie an den Haaren, bis diese ausrissen, und schlug neuerlich zumindest sechsmal mit den Fäusten auf ihren Hinterkopf. Zudem erniedrigte er sie dadurch, dass er sie während der ganzen Zeit anspuckte und äußerte, sie sei eine „dreckige Frau“. Selbst noch als das Opfer den Täter anflehte aufzuhören, und zu ihm sagte, er habe ihre Nase gebrochen, schlug der Angeklagte weiter auf sie ein und würgte sie beinahe bis zur Bewusstlosigkeit. Unmittelbar danach drohte der Angeklagte, der zur Untermauerung seiner Äußerung eine Zange hervorholte, dem durch die Schläge „völlig fertigen“ Opfer mit dem Ausreißen der Zähne. Durch die Tathandlungen erlitt das Opfer die im Urteil näher genannten schweren körperlichen und seelischen Verletzungen (US 6 und 9).
Aufgrund der geschilderten Aggressionsakte war zusätzlich auch der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB anzunehmen (vgl Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 34/5 zur gleichzeitigen Anwendung dieses Erschwerungsgrundes und § 33 Abs 1 Z 6 StGB). Exzessive Gewalt im Sinn dieser Bestimmung liegt nämlich bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen. Als außergewöhnliche Gewalt werden – wie fallaktuell zu Faktum B./2./ erfolgt und dem Faktum C./2./ unmittelbar vorausgegangen – auch Schläge und Tritte gegen das Gesicht und gegen den Körper angesehen (15 Os 141/19b; Flora, WK 2StGB § 39a Rz 10).
Letztlich erfolgte die Tatbegehung zu C./2./ unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB; vgl zum insoweit maßgeblichen funktionalen Waffenbegriff Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 35 f sowie RIS-Justiz RS0093928 [insb auch T21 und T34]), sodass auch dies aggravierend wirkt.
Bei Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich die verhängte Sanktion jedoch als zu gering bemessen.
Die Berufung des Angeklagten (ON 65, 4) erweist sich bereits deshalb als unberechtigt, weil sie verfehlt auf Basis eines Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB) an Stelle des relevanten von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB argumentiert.
Demgegenüber zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend den gegenständlich massiven Handlungs- und Gesinnungsunwert bei Verübung der in Rede stehenden Taten auf. Denn der Angeklagte, dessen kriminelles Verhalten von Angriff zu Angriff an Intensität zulegte, ging mehrfach außergewöhnlich brutal und rücksichtslos gegen das Opfer vor. Seine Übergriffe gipfelten letztlich in der in der Nacht vom 15. Mai 2024 auf den 16. Mai 2024 stattgefundenen Vergewaltigung, bei der er zunächst auf dem Rücken von B* kniete und sie so weckte, bevor er über diese auf die im Ersturteil näher beschriebene Weise etwa eine Stunde lang „herfiel“ (US 8 f) und sie letztlich zum bloßen Objekt seiner sexuellen Willkür degradierte.
Wenngleich es sich beim Angeklagten um einen bislang unbescholtenen Ersttäter handelt, war angesichts dessen aufgezeigter massiven kriminellen Energie schon aus spezialpräventiven Gründen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich, um ihm das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und ihn hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Rechnung zu tragen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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