Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2024, GZ **-218.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Mayer durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. März 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zweiundzwanzig Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, B* C* 14.050 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten B* C* und D* C* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Danach hat er von 2. auf 3. Februar 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Eheleuten C* fremde bewegliche Sachen im Wert von 100.050 Euro, und zwar 16.050 Euro Bargeld sowie zahlreiche hochpreisige Armbanduhren, Schmuckgegenstände, Gold- und Silbermünzen, Fotokameras der Marke **, ein **, eine Füllfeder der Marke **, einen Autoschlüssel und einen weiteren Schlüssel im Zeitwert von gesamt rund 84.000 Euro, durch Einbruch in ihr Wohnhaus und Aufbrechen ihres Wandtresors mit einem Flachwerkzeug mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung (US 4) unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze, die mehrfache Einbruchsqualifikation und fünf einschlägige, wenngleich länger zurückliegende Vorstrafen, mildernd hingegen kein Umstand gewertet. Auch wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte seit mehr als fünfzehn Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung trat und nach Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Bulgarien im Jahre 2011 nicht mehr rückfällig wurde.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2025, GZ 15 Os 137/24x-4, war vorliegend über die eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw. Verhängung einer Geldstrafe sowie Ausschaltung des Privatbeteiligtenanspruchs anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 223) zu entscheiden.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
A* wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Veliko Tarnovo vom 11. März 2020 in Ansehung sämtlicher seiner bulgarischen Verurteilungen gemäß § 87 des Bulgarischen Strafgesetzbuches „rehabilitiert“ (siehe die Einträge 1 bis 18 der bulgarischen ECRIS-Auskunft), weshalb diese gemäß § 85 des Bulgarischen Strafgesetzbuches bereits getilgt sind.
Darnach war die Strafzumessungslage zunächst dahin zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu entfallen hatte, demgegenüber der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) hinzutrat. Sie war aber auch um den erschwerenden Umstand der Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773) zu ergänzen.
Unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB und Belangen der im Bereich des Kriminaltourismus (vgl. US 4) wesentlichen Generalprävention (vgl allgemein zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung RIS-Justiz RS0090592 [T1, T2 und T3], RS0090600; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 24 ff; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 32 Rz 7) erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nun als etwas überhöht und war auf das spruchgemäße, tat- und schuldadäquate Ausmaß herabzusetzen.
Eine teilbedingte Strafnachsicht scheidet mit Blick auf die Einreise nach Österreich ausschließlich zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls und die professionelle Planung (US 4) wie auch die Schadenshöhe aus generalpräventiven Gründen aus.
Die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheitert bereits am Ausmaß der mit mehr als einem Jahr zu bemessenden Freiheitsstrafe.
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche in Ansehung des gestohlenen Bargelds nicht im Recht. Denn unter Berücksichtigung der von der Versicherung geleisteten 2.000 Euro (US 9; vgl. ON 218.2 S 9) findet der Zuspruch eines Schadenersatzbetrags von 14.050 Euro für das Bargeld Deckung im Schuldspruch.
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