15Os137/24x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2024, GZ 17 Hv 95/24y 218.3, nach Anhörung der General-prokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 2. auf 3. Februar 2024 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter den Eheleuten H* im Urteil näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen im Wert von 100.050 Euro durch Einbruch in ihr Wohnhaus und Aufbrechen ihres Wandtresors mit einem Flachwerkzeug mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung (US 4) unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Denn die primär das Fehlen ausreichender Beweismittel behauptende Tatsachenrüge zeigt keine aktenkundigen Verfahrensergebnisse auf (vgl RISJustiz RS0119424, RS0128874), die erhebliche Bedenken (vgl RISJustiz RS0118780) gegen die Richtigkeit einer Feststellung zu entscheidenden Tatsachen wecken würden. Stattdessen übt sie Kritik an der freien Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO; vgl RISJustiz RS0119583) – Schuldberufung.
[5]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.