Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 108 Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
…nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG oder c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder…