JudikaturOLG Wien

33R3/25s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Immaterialgüterrecht
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenrechtssache der Antragstellerin A *** , wegen Eintragung der Wortmarke spa4car, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 22.10.2024, AM 10503/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

B e s c h l u s s :

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Wert des Entscheidungsgegendstands übersteigt EUR 30.000.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung:

Text

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung der Wortmarke

s pa4car

für folgende Waren und Dienstleistungen

Klasse 03: Fahrzeugreinigungsmittel; Reinigungs- und Duftpräparate, nicht für den persönlichen Gebrauch; Chemische Reinigungsmittel, Pflegemittel und Poliermittel für Fahrzeuge.

Klasse 07: Waschanlagen für Fahrzeuge; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Teile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 7 enthalten.

Klasse 37: Installations- Reinigungs- Reparatur- und Wartungsarbeiten von und an Fahrzeugwaschanlagen; Hallenreinigung; Gebäudereinigung; Reinigung von Fahrzeugen; Waschen von Fahrzeugen, Trocknung von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen; Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur von Fahrzeugwaschanlagen und Fahrzeugtrocknungsmaschinen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Rechtsabteilung des Patentamts den Antrag auf Registrierung der Marke außer für die Dienstleistungen „Hallenreinigung“ und „Gebäudereinigung“ der Klasse 37 ab.

Die Verkehrskreise würden das Zeichen nur als werblich-informativen Hinweis darauf sehen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen für die Pflege von Fahrzeugen, insbesondere von Autos, gedacht und geeignet seien. Das Wort „Spa“, das ursprünglich einen Badeort oder eine Gesundheitseinrichtung bezeichnet habe, sei mittlerweile auch im Fahrzeugbereich gängig. Das Ersetzen des englischen Zahlworts „four“ durch eine Ziffer sei ebenso üblich wie die Verwendung von Reimen. Dem Zeichen fehle damit die Unterscheidungskraft nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Marke für alle beantragten Waren und Dienstleistungen in das Markenregister einzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

1.1Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH C-108/97, Chiemsee ; C-104/00 P, Companyline; RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (vgl RS0066749; Koppensteiner , Markenrecht 4 82), und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde ( Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ § 4 Rz 53 ff). Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland (RS0079038), also jene des Handels und der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (RS0079038 [T1]; Asperger aaO Rz 64-65; Koppensteiner aaO 83).

1.2Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0109431). Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware oder Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431 [T3]; RS0090799; 4 Ob 153/21k, my flat ).

1.3Bei Wortmarken bejaht die Rechtsprechung die Unterscheidungskraft nur bei frei erfundenen, keiner Sprache angehörenden Phantasiewörtern (im engeren Sinn) oder bei Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn im Wort, in der Wortfolge oder Wortkombination eine beschreibende Aussage über die Ware oder Dienstleistung enthalten ist und diese innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit als solche erfasst werden kann (vgl RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash;4 Ob 158/05x, Steirerparkett; OLG Wien 33 R 136/22w, Saubermacher OUTSOURCING ).

1.4Aus mehreren Worten zusammengesetzte Marken (wie etwa Werbeslogans) sind nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken; ihre Schutzfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie nur eine Aussage über die Ware oder Dienstleistungen selbst enthalten, die sie beschreibt (RS0122385). Der EuGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass die Eintragung auch einer solchen Wortverbindung unzulässig ist, die geeignet ist, von anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Bezeichnung eines Merkmals ihrer Waren- oder Dienstleistungen verwendet zu werden (C-191/01 P, Doublemint , Rz 32). Dies erklärt sich aus der Überlegung, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass Zeichen oder Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können, weshalb es nicht erlaubt ist, dass solche Zeichen oder Angaben einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (C-191/01 P, Doublemint , Rz 31; C-265/00, Biomild, Rz 36; 4 Ob 180/16y, FairUse ).

1.5 Fremdsprachige Begriffe sind im Allgemeinen so zu behandeln wie deutschsprachige ( Newerkla in Kucsko/Schumacher aaO § 4 Rz 224). Die Eintragung eines fremdsprachigen Worts als Marke ist unzulässig, wenn die beteiligten Verkehrskreise im Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Worts trotz seiner Fremdsprachigkeit zu erkennen (OLG Wien 34 R 12/14f, Nero ; 33 R 91/23d, OLIOBENE; 33 R 146/23t, ICONIC ENTERTAINMENT). Ob ein fremdsprachiger Begriff Kennzeichnungskraft hat, hängt somit davon ab, ob er im Prioritätszeitpunkt im Inland so weit bekannt war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s, car care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 11/14t, Expressglas). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 38/06a, Shopping City ).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf die Entscheidung der Rechtsabteilung keiner Korrektur:

2.1Entgegen den Rekursausführungen ist es unerheblich, wie auf künstlicher Intelligenz basierende Computerprogramme die Wortfolge verstehen, sondern es kommt auf das Verständnis der adressierten Verkehrskreise, das sind alle Interessenten oder Abnehmer der beantragten Waren und Dienstleister, an. Im vorliegenden Fall sind das sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (vgl RS0079038).

2.2 „Spa“ wird sowohl im Englischen als auch im Deutschen in erster Linie als Oberbegriff für Gesundheits-, Bade- und Wellnesseinrichtungen verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinn verstanden. Demgegenüber sind die weiteren im Rekurs genannten möglichen Bedeutungen als Abkürzung für „Service Provider Agreement“ oder „Single Page Application“, sohin für aus dem Bereich der IT stammende Fachbegriffe, nur Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen bekannt.

Die Verwendung der Ziffer „4“ anstelle des englischen Worts „for“ ist durchaus üblich und damit für sich genommen nicht originell (vgl OLG Wien 133 R 73/18k, APO 4 YOU ).

Das darauf folgende Wort „car“ gehört dem Grundwortschatz der englischen Sprache an und bedeutet „Auto“. Auch wenn man im Sinne des Rekursvorbringens das Wort auch als Abkürzung für „caravan“, also Wohnwagen, verstehen wollte, würde das insgesamt an der Beurteilung nichts ändern, weil es sich auch dabei um ein Fahrzeug handelt.

Eines Übersetzungsvorgangs, gegebenenfalls sogar unter Beiziehung von „Hilfsmitteln“, wie der Rekurs vermeint, bedarf es zum Verständnis dieser insgesamt einfachen englischen Wortkombination nicht (vgl OLG Wien 33 R 99/24g, CEOS for future ), zumal Englisch in Österreich die geläufigste Fremdsprache ist (4 Ob 36/14, SELECTIVE/LINE; OLG Wien 33 R 36/24t, BEST FOR ALL ).

2.3 Die Kombination dieser Worte wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich ohne größeren Denkaufwand und komplizierte gedankliche Schlussfolgerung im Sinne eine Pflege („Wellness“) oder Reinigung („Bad“) eines Autos – oder auch eines anderen Fahrzeugs – verstanden. Damit beschreibt es aber nur die Waren der Klassen 3 (Reinigungs- und Pflegemittel für Fahrzeuge) und 7 (Waschanlagen für Fahrzeuge, Kehr-, Reinigungs und Waschmaschinen) sowie die Dienstleistungen der Klasse 37 (Reinigung, Waschen und Trocknen von Fahrzeugen sowie Wartungs-, Reparatur-, Installations- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugwaschanlagen), weshalb dem Zeichen der Charakter eines beschreibenden Werbeslogans innewohnt (vgl OLG Wien 33 R 92/20x, FÜR DIE ZUKUNFT NOW) .

Da das Zeichen somit seine Funktion als Hinweis auf seine betriebliche Herkunft nicht erfüllen kann, ist es nicht eintragungsfähig.

3.Dass andere Marken, die Wortkombinationen mit „Spa“ enthalten, erfolgreich angemeldet wurden, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz: Markeneintragungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung nämlich keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren (4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; RS0125405 [T4]).

4. Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen.

5.Angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben war nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt (vgl 4 Ob 66/18m ua).

6.Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 4 Ob 78/18a; 4 Ob 16/15d; RS0121895 [T3]). Aus diesem Grund ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.