JudikaturOLG Wien

11R1/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
17. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, Rechtsanwalt, **, wider die beklagte Partei B* C* , geboren am **, **, vertreten durch DI Mag. Reinhard Berger, MBA, Rechtsanwalt in Pöchlarn, wegen EUR 44.090 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Dezember 2024, GZ **-6, den

Beschluss

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen .

Die Parteien haben ihre Rekurs- bzw. Rekursbeantwortungskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Text

Der Kläger brachte in seiner Klage (ON 1) im Wesentlichen vor, er habe für D* C* (den Ehemann der Beklagten) näher bezeichnete Vertretungsleistungen erbracht, für die ein Honorar in Gesamthöhe von EUR 44.090 unberichtigt aushafte. Da die Beklagte das Vermögen ihres Ehemannes übernommen habe, hafte sie für diese Forderung samt Zinsen insbesondere nach § 1409 ABGB. Der Kläger begehrte deshalb im Hauptverfahren die Zahlung von EUR 44.090 sA.

Die Beklagte bestritt diese Forderung in ihrem Einspruch (ON 3) dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Daraufhin stellte der Kläger einen Sicherungsantrag (ON 5), der darauf abzielt, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens der Beklagten die Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft EZ ** KG E* zu verbieten und die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaft zu bewilligen. Zur Untermauerung seiner subjektiven Gefährdung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte und ihr Ehemann hätten den Kläger lange Zeit hindurch vertröstet, ohne die offenen Honorarforderungen zu begleichen. Durch den Verkauf eines Hauses hätten sie ca. EUR 2.200.000 lukriert. Mit diesem Geld hätten sie nicht nur die vom Sicherungsantrag umfasste Liegenschaft in E* um EUR 1.520.000 erworben, sondern auch die Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und Nebenkosten bestritten und für die Sanierung/Adaptierung des Objekts rund EUR 500.000 aufgewendet. Der Erlös von ca. EUR 2.200.000 sei daher nicht mehr vorhanden, und das Ehepaar sei nicht mehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten gegenüber der F* GmbH zu erfüllen. Seit 17.5.2024 sei der Ehemann der Beklagten wieder im Konkurs. Die Beklagte habe angekündigt, die in Rede stehende Liegenschaft in E* mit einer Hypothek zu belasten.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Sicherungsantrag ohne vorangehende Anhörung der Beklagten ab. Die Erstrichterin traf keine Tatsachenfeststellungen, sondern kam zum Ergebnis, der Sicherungsantrag sei schon allein auf Basis der Behauptungen des Klägers aus rechtlichen Erwägungen unberechtigt.

Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs des Klägers , der inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Rekursgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Sicherungsantrag stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekursbeantwortung ist unzulässig.

1. In den Abschnitten „I. wesentliche Verfahrensmängel“ und „II. unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige Beweiswürdigung“ seines Rechtsmittels macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe es verabsäumt, ein Bescheinigungsverfahren durchzuführen und Tatsachenfeststellungen zu wesentlichen Punkten zu treffen. Da der Kläger damit inhaltlich Feststellungsmängel (sekundäre Verfahrensmängel) releviert, sind diese Ausführungen als Teil der Rechtsrüge einzustufen.

2. Die vom Kläger angestrebte einstweilige Verfügung erfordert eine subjektive Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO; sie setzt ein auf die Vereitelung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus (RIS-Justiz RS0005401 [T2]).

Die vom Kläger behauptete Absicht der Beklagten, ihre Liegenschaft in E* zu verpfänden, könnte nur dann eine subjektive Gefährdung begründen, wenn zu besorgen wäre, dass die Beklagte mit dem Kreditbetrag unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigen würde oder dieses Geld dem Zugriff des Klägers entziehen würde (RS0005271 [T1]). Ein derartiges Ansinnen der Beklagten hat der Kläger aber nicht behauptet.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte und ihr Ehemann mit den durch den Verkauf einer Liegenschaft lukrierten ca. EUR 2.200.000 nicht nur die Liegenschaft in E* um EUR 1.520.000 angekauft haben, sondern auch mit den verbleibenden ca. EUR 700.000 diverse Aufwendungen bestritten haben, die mit dieser Liegenschaft in Zusammenhang stehen, lässt sich ebenfalls keine subjektive Gefährdung des Klägers ableiten. Denn auch nach dem Vorbringen des Klägers steht diese Liegenschaft nach wie vor im Eigentum der Beklagten, sodass er nach seinem – allfälligen – Obsiegen im Hauptverfahren darauf Exekution führen könnte.

Schließlich ist auch die Argumentation des Klägers, wonach der Beklagten und ihrem Ehemann nun keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung stehen, mit denen sie ihre Gläubiger befriedigen könnten, nicht zielführend, weil das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten für sich allein die Annahme einer subjektiven Gefährdung nicht zu rechtfertigen vermag (RS0005411).

Das Erstgericht hat daher den Sicherungsantrag bereits auf Basis des Vorbringens des Klägers zutreffend abgewiesen. Die vom Kläger behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Dem gegenständlichen Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

3. Die Beklagte ist vor der Abweisung des Sicherungsantrags nicht einvernommen worden. Wegen der daraus resultierenden Einseitigkeit des Rekursverfahrens ist die Rekursbeantwortung der Beklagten gemäß § 402 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 EO als unzulässig zurückzuweisen (RS0012260 [T1]).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO bzw. § 393 Abs 1 Satz 2 EO).

5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO) jedenfalls unzulässig; da der Sicherungsantrag ohne vorangehende Einvernahme der Beklagten abgewiesen wurde, gilt hier gemäß § 402 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 EO keine Ausnahme von der Konformatsschranke (RS0012260).