Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, ** B*, vertreten durch Mag. C*, D* B*, **, ** B*, gegen die beklagte Partei E* Gesellschaft m.b.H. , **straße **, ** B*, vertreten durch Singer Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 2.387,81 brutto sA , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 04.12.2023, *-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der D* B* den mit EUR 625 bestimmten Aufwandersatz für das Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu leisten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 04.02.2019 bis 30.07.2021 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung. Für den Überlassungslohn war der Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe anzuwenden.
Die Beklagte übermittelte dem Kläger die Lohnabrechnungen ./B bis ./C sowie ./4 bis ./6. Der Kläger schaute sich bei diesen Lohnabrechnungen, die viele unterschiedliche Positionen aufwiesen, grundsätzlich nur unten an, was er an Nettolohn erhielt.
Im Dezember 2020 hatte der Kläger Anspruch auf 17 Stunden Ersatzruhe. Die Beklagte rechnete diese mit dem Tagessatz anstelle des Stundensatzes ab, folglich mit einem Gesamtbetrag von EUR 1.294,38 brutto anstelle von EUR 238,34 brutto. Dem Kläger fiel nicht auf, dass ihm ein zu hoher Betrag an Ersatzruhe ausbezahlt wurde. Er wusste gar nicht, für was genau ihm die Position Ersatzruhe überhaupt zustand. Der Kläger verbrauchte alle abgerechneten und ausbezahlten Löhne.
Der Kläger begehrt (zuletzt) EUR 2.387,81 brutto sA an Entgeltdifferenzen betreffend Urlaubs- und Krankenstandszeiten.
Die Beklagte wendet einen Anspruch auf Rückzahlung des im Dezember 2020 unter der Position „Ersatzruhe“ irrtümlich bezahlten Betrages in Höhe von EUR 1.056,04 brutto als Gegenforderung ein. Dem Kläger hätte diese irrtümliche Überzahlung auffallen müssen.
Der Kläger entgegnet, eine allfällige Überzahlung gutgläubig verbraucht zu haben, sodass kein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung von EUR 2.387,81 brutto sA zu Recht (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung von EUR 1.056,04 brutto nicht zu Recht (Spruchpunkt 2.) bestehe, sodass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger EUR 2.387,81 brutto sA zu zahlen (Spruchpunkt 3.).
Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs zusammengefassten Sachverhalt die aus den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht zur Gegenforderung, dass ein gutgläubiger Verbrauch der Überzahlung vorliege. Die Beklagte habe keine Unredlichkeit des Klägers beweisen können. Es sei kein eklatantes Missverhältnis vorgelegen, das dem Kläger hätte auffallen müssen. Er hätte an der Abrechnung und Auszahlung nicht zweifeln müssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu, es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerberin wendet sich in ihrer einzig erhobenen Rechtsrüge ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Gegenforderung, sodass nur die Frage, ob die Gegenforderung der Beklagten berechtigt ist, Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.
Es liege kein gutgläubiger Verbrauch der im Dezember 2020 erfolgten Überzahlung vor. Der Kläger hätte an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages zweifeln müssen. Die Weihnachtsremuneration sei ihm bereits im November 2020 ausbezahlt worden. Er hätte unmöglich redlicherweise annehmen können, dass ihm auch im Dezember 2020 hohe Mehrzahlungen zustünden, sondern hätte dies prüfen müssen.
2. Vom Arbeitgeber irrtümlich an den Arbeitnehmer ausbezahlte Bezüge können vom Arbeitgeber nicht mit Erfolg zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer diese im guten Glauben erhalten und als redlichen Besitz verbraucht hat (RS0010271 [T1, T16]).
Die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes wird auf § 1437 ABGB gestützt und gilt allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche. Begründet wird dies nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf der Seite des zahlenden Arbeitgebers, sondern vornehmlich damit, dass bei gutgläubigem Verbrauch von dem Unterhalt dienenden Leistungen nicht mehr von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers gesprochen werden kann (RS0010271 [T10, T22]).
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihm alle von seinem Arbeitgeber zukommenden Leistungen auch wirklich endgültig zustehen (RS0010271 [T12]). Es ist Sache des kondizierenden Arbeitgebers, die Unredlichkeit des Arbeitnehmers zu behaupten und zu beweisen (RS0010271 [T12, T21, T30], RS0010182).
Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht gebührt (RS0010271 [T18], RS0033826 [T2]). Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer abzusprechen, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausbezahlten Betrages zweifeln musste (RS0010271 [T8, T17, T19, T29, T30], RS0033826).
Dies ist etwa der Fall, wenn der ausbezahlte Betrag unverhältnismäßig hoch ist (RS0010271 [T1]) oder innerhalb weniger Tage doppelt überwiesen wird (RS0010271 [T8]).
3. Im vorliegenden Fall enthielten die Lohnabrechnungen des Klägers laufend sehr viele unterschiedliche Positionen, und zwar neben Stundenlohn, Überstunden-, Feiertags-, Urlaubs- und Krankenentgelt insbesondere auch Sonderzahlungen, Sonderurlaub, Pflegefreistellung, Arzt, SEG, SEG 3, SEG 5, Ruhe-/Lichttag, Fahrtersatz mit VSt, VAZ 50 %, VAZ 100 %, Montagezulage, Erfolgsprämie, Wegzeitpauschale, „Frei lt. Betriebsver.“ und „Frei lt. KV.“.
Die Lohnabrechnung ist beim Kläger bereits aufgrund dieser Vielzahl an Einzelpositionen deutlich unübersichtlicher als üblich. Zudem werden Begriffe und Abkürzungen verwendet, deren Bedeutung für einen Arbeiter nicht einfach zu erschließen ist. Schon gar nicht kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Berechnungsweise der einzelnen Positionen bekannt ist, dies etwa im Hinblick auf die komplexen rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit § 10 AÜG.
Hinsichtlich der Position „Ersatzruhe“ finden sich in der Lohnabrechnung Dezember 2020 ausschließlich folgende Angaben: „BA 244, Lohnart Ersatzruhe, Einheiten 17, Betrag 1.294,38“. Es ist daraus weder der (irrtümlich zu hoch herangezogene) Satz ersichtlich noch auf welche Einheit sich die Zahl 17 bezieht.
Der monatlich zur Auszahlung gelangende Nettobetrag unterlag beim Kläger großen Schwankungen und betrug ohne Sonderzahlungen wiederholt ca EUR 2.000,00 (so etwa im Juli 2020 oder im August 2020). Im November 2020 betrug er einschließlich einer Sonderzahlung EUR 4.210,48, im Dezember einschließlich der Position „Ersatzruhe“ EUR 2.158,93. Im Nachhinein erhielt der Kläger für Dezember 2020 noch eine Prämie von EUR 400,00 nachverrechnet („Monat_13 2020“).
Bei objektiver Betrachtung bestand insgesamt kein Anlass, dass der Kläger an der Rechtmäßigkeit der aufgrund der Lohnabrechnung für Dezember 2020 erhaltenen Zahlung zweifeln hätte müssen. Der zur Auszahlung gelangte Nettobetrag lag im Rahmen seines üblichen Entgelts. Die Position „Ersatzruhe“ war eine von zahlreichen in der Lohnabrechnung genannten Positionen. Die (falsche) Berechnungsgrundlage für die Ersatzruhe war in der Lohnabrechnung nicht genannt.
Zudem steht unbekämpft fest, dass der Kläger gar nicht wusste, wofür genau ihm die Position „Ersatzruhe“ ausbezahlt wurde, und ihm nicht auffiel, dass ein zu hoher Betrag abgerechnet worden sei.
Die Beklagte kann daher vom Kläger die für Dezember 2020 irrtümlich in zu hohem Ausmaß ausbezahlte Abgeltung für Ersatzruhe nicht zurückfordern, sodass die Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
4. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO iVm § 1 AufwandersatzG und § 1 Aufwandersatzverordnung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung daher nicht gutgläubig verbrauchen konnte, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0033826 [T5], RS0010271 T25).
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