Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Daniel Fürstberger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Nicole Purgar (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, ** B*, **, vertreten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei C* , geboren am **, Angestellter, **, **gasse **, (nunmehr) vertreten durch Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen EUR 18.867,78 sA über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Mai 2026, Cga*-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen EUR 16.000,00 an die klagende Partei zu zahlen und dieser die mit EUR 7.671,92 (darin EUR 1.116,32 USt und EUR 974,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
2. Das darüber hinausgehende Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, weitere EUR 2.867,78 an die klagende Partei zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit saldiert EUR 1.237,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war ab 1. März 2018 bei der – im Geschäftszweig Herstellung, Bearbeitung, Entwicklung und Vertrieb von Metall- und Kunststoffkomponenten tätigen – Klägerin als „Manufacturing Engineer 3D Metal Printing&Quality Assurance“ beschäftigt und bezog zuletzt ein Monatsgehalt von EUR 4.880,33 brutto bzw EUR 3.144,63 netto.
Der von den Streitteilen abgeschlossene Arbeitsvertrag beinhaltet folgende Regelungen:
„12. Konkurrenzklausel
Es wird vereinbart, dass für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig (Metall 3D-Druck u. konventionelles CNC-Drehen&Fräsen) und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin umfasst den Bereich von 50 km um B*.
Bei Zuwiderhandeln wird eine Konventionalstrafe gemäß Punkt 13. fällig.
13. Konventionalstrafe
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die […] Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des Sechsfachen des letzten Bruttomonatsentgelts vereinbart.“
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2025 zum 31. Mai 2025 und wechselte nahtlos zu einer Arbeitgeberin, die Metallteile bearbeitet, verarbeitet und verkauft und im 3D-Druck tätig ist und deren Sitz weniger als 50 km von dem der Klägerin entfernt ist. Dort bezieht er ein monatliches Nettogehalt von etwa EUR 3.200,00.
Noch vor Abschluss des Arbeitsvertrags hatte der Beklagte die Konkurrenzklausel und die Konventionalstrafe mit den Verantwortlichen des Personalbüros seiner nunmehrigen Arbeitgeberin erörtert. Diese teilten (sinngemäß) mit, das Risiko der Strafzahlung einzugehen. Es steht aktuell nicht fest, ob der neue Arbeitgeber die Konventionalstrafe übernehmen wird oder der Beklagte diese selbst zu tragen hat.
Mit der am 3. August 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung des Klagsbetrags und brachte vor, der Beklagte habe gegen die Konkurrenzklausel verstoßen und ihr dadurch einen Schaden zugefügt; dass die neue Arbeitgeberin des Beklagten mit dessen Know-How nunmehr verschiedene Komponenten im eigenen Betrieb fertige, die sie in der Vergangenheit bei der Klägerin fertigen habe lassen, führe zu einem Schaden, der die Konventionalstrafe um ein Vielfaches übersteige; darüber hinaus habe die Klägerin aufgrund des Ausscheidens des Beklagten EUR 7.200,00 für die notwendige Suche nach Ersatzpersonal und EUR 12.193,16 an Überstundenentgelten für die Übernahme der Tätigkeiten des Beklagten durch die verbleibenden Mitarbeiter aufwenden müssen.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, brachte vor, seine neue Arbeitgeberin sei nicht in der selben Branche tätig und bediene am Markt ein anderes Teilespektrum als die Klägerin, und begehrte die Mäßigung der Vertragsstrafe auf EUR 500,00.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage Folge gegeben. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst einschließlich in der rechtlichen Beurteilung dislozierter Feststellungen – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Ein unmittelbarer Schaden in dem Sinn, dass sie allein deshalb einen Kunden oder Auftrag verloren hätte, ist der Klägerin durch den Jobwechsel des Beklagten nicht entstanden.
Der Beklagte ist nicht verheiratet. Er hat keine Kinder. Seine Lebensgefährtin verdient selbst und unterstützt ihn finanziell in Bezug auf die laufenden Haushaltskosten. Der Beklagte hat Schulden in Höhe von etwa EUR 200.000,00 wegen Umbaus seines Elternhauses; dafür leistet er Rückzahlungen im Ausmaß von EUR 1.000,00 monatlich.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Beklagte habe gegen die Konkurrenzklausel verstoßen; der Eintritt eines konkreten Schadens brauche nicht festgestellt zu werden; die Klägerin habe wegen des Verhaltens des Beklagten einen Aufwand etwa dadurch gehabt, dass sie Ersatz für ihn zu suchen hatte; weil dem Beklagten von Anfang an klar gewesen sei, dass er bei einem Wechsel die Konventionalstrafe zu zahlen haben werde, und aufgrund seiner Lebensumstände sei für eine Mäßigung kein Platz.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben, und erhebt eine Tatsachen- sowie eine Mängelrüge.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt.
1 Im Verfahren war und ist die Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht strittig; im Berufungsverfahren bestreitet der Beklagte auch den Verstoß dagegen nicht, sondern begehrt (ausschließlich) die Mäßigung der Konventionalstrafe (nunmehr) auf null.
1.1 Vertragsstrafen dienen ihrem Wesen nach zwei Zwecken: Zum einen (und vor allem) sollen sie einen vereinfachten Ausgleich des der Gläubigerin aus der Verletzung der vertraglichen Verpflichtung durch den Schuldner erwachsenden Schadens (im Sinne einer Pauschalierung) ermöglichen; zum anderen soll der zusätzliche Druck, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden einen vorweg festgesetzten Betrag leisten zu müssen, den Schuldner zur korrekten Erfüllung veranlassen (vgl etwa Karner in KBB 8§ 1336 ABGB Rz 1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0112216 [T3], RS0032072, insb [T3]).
1.2 Nach den allgemeinen Regeln kann die Vereinbarung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe sittenwidrig (im Sinne des § 879 ABGB) sein. Im Arbeitsrecht ist die zulässige Höhe schon grundsätzlich durch § 37 Abs 3 AngG bzw § 2c Abs 5 AVRAG mit dem Sechsfachen des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts beschränkt.
Zusätzlich unterliegen Vertragsstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 38 AngG, § 2e AVRAG, § 1336 Abs 2 ABGB).
Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe überhöht – und daher zu mäßigen – ist, sind vor allem ihre Verhältnismäßigkeit, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers – insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse –, Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung der Arbeitgeberin entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0029967; vgl allgemein auch RIS-Justiz RS0112216, insb [T6]).
1.2.1 Primäres Kriterium für die Mäßigung einer Konventionalstrafe ist der durch den Verstoß gegen die durch die Konventionalstrafe gesicherte Vertragspflicht entstehende tatsächliche Schaden der Arbeitgeberin. Sanktioniert diese einen Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel, kommt es folglich auf den durch das konkurrenzverbotswidrige Verhalten entstandenen Schaden an (vgl RIS-Justiz RS0129352 = 8 ObA 72/13s; vgl auch RS0029848 [T4], RS0029967 [T5]). Nachteile der Arbeitgeberin durch die (der Verletzung der Konkurrenzklausel mehr oder weniger notwendigerweise vorangehende) per se nicht rechtswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
1.2.2 Weil der – der Konventionalstrafe immanente – Erfüllungsdruck schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung abwenden soll, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind, ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer ex ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen, auch wenn durch die Vertragsverletzung (noch) kein realer (materieller oder immaterieller) Schaden eingetreten ist (vgl RIS-Justiz RS0112216, insb [T4, T5]).
Nach den allgemeinen Regeln kann die Vertragsstrafe nicht unter die Höhe des Schadens herabgesetzt werden; sie darf diesen aber auch übersteigen, ohne dass sie aus diesem Grund gekürzt werden darf (vgl RIS-Justiz RS0032138, insb [T1, T3]).
Wurde die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen, hat nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben (RIS-Justiz RS0029825).
1.2.3 Letztlich ist der Festsetzung der Höhe der zu leistenden Konventionalstrafe eine Abwägung zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde zu legen (vgl insb RIS-Justiz RS0029848 [T1]).
2 Weil der (mögliche bzw tatsächlich eingetretene) Schaden bei der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist und die von der Klägerin erhobenen Rügen Feststellungen dazu betreffen, ist zunächst darauf einzugehen.
2.1 In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, nach der ihr „ein unmittelbarer Schaden in dem Sinn, dass sie allein deshalb einen Kunden oder Auftrag verloren hätte“, nicht entstanden ist.
Die von ihr „ersatzweise“ begehrte Feststellung der Aufwendungen für die Suche nach einer Ersatzarbeitskraft für den Beklagten steht in keinem inneren Zusammenhang mit der bekämpften. Die Tatsachenrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl nur Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 198 [Rz 38] mwN).
2.2 In ihrer Mängelrüge kritisiert die Klägerin das Unterblieben der Einvernahme ihrer Geschäftsführer zu drei Themen.
2.2.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Demgemäß erfordert die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrunds die Anführung der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039).
Die Klägerin nennt zwar Feststellungen, die bei Einvernahme ihrer Geschäftsführer zu treffen gewesen wären. Keine davon ist jedoch für die rechtliche Beurteilung relevant:
2.2.2 In den Feststellungen zu den aufgrund des Ausscheidens des Beklagten angefallenen Kosten für von anderen Mitarbeitern zu leistende Überstunden und für die Suche nach Ersatzpersonal beziffert die Klägerin zwar die Höhe der Kosten. Zumal diese jedoch schon durch die (nicht rechtswidrige) Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nicht erst durch den Verstoß gegen die Konkurrenzklausel verursacht wurden, hätte ihre Feststellung auf die Interessenabwägung keinen Einfluss.
2.2.3 Welcher Schaden der Klägerin dadurch entstanden sein könnte, dass der Beklagte als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unrichtigerweise die Betreuung „privater Projekte“ genannt hat, ist nicht ersichtlich.
Aus der Feststellung ergäbe sich auch keine geänderte Qualifikation des Verschuldens des Beklagten.
2.2.4 Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin zwar vorgebracht, der Entgang von Folgeaufträgen der nunmehrigen Arbeitgeberin des Beklagten sei eine unmittelbare Folge des Wechsels des Beklagten (mit seinem Know-How) zu dieser und verursache einen Schaden, der die Konventionalstrafe um ein Vielfaches übersteige (ON 1 S 4, ON 12 S 3).
Diese Behauptung hält sie jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Der angestrebten Feststellung ist nur zu entnehmen, dass der Projektleiter der nunmehrigen Arbeitgeberin des Beklagten die künftige Eigenproduktion von früher bei der Klägerin bestellten Baugruppen angekündigt habe, an deren Fertigung der Beklagte maßgeblich mitgewirkt habe, und die Klägerin seither keine Aufträge mehr erhalten habe.
Diese Feststellung beinhaltet nur Indizien für einen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Konkurrenzklausel und dem Entfall von Folgeaufträgen, nicht aber die Feststellung eines Kausalzusammenhangs und noch weniger die eines Schadens in einer (auch nur irgendwie) bezifferten Höhe.
Auch aus dieser Feststellung wäre daher für die Klägerin nichts zu gewinnen.
3 Der Beklagte übersieht in seiner Argumentation, dass der eingetretene Schaden zwar das maßgebliche, aber nicht das alleinige Kriterium für die Mäßigung bildet.
3.1 Anders als in der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 10 Ra 2/18i trifft den Beklagten insbesondere ein grobes Verschulden: Er wurde nicht durch Maßnahmen seiner Arbeitgeberin quasi zur Auflösung gedrängt, sondern hat – ähnlich dem Arbeitnehmer in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 96/10y – das Arbeitsverhältnis ohne einen in der Sphäre der Arbeitgeberin erkennbaren Grund aufgekündigt, nachdem er bereits zuvor (bewusst) einen gegen die Konkurrenzklausel verstoßenden neuen Arbeitsvertrag (zumindest) angebahnt hatte (vgl PV Beklagter ON 28.5 S 2).
Überdies verdient er beim Konkurrenzunternehmen nicht (wesentlich) weniger, sondern (etwas) mehr als bei der Klägerin. An laufenden Ausgaben hat er nur monatliche Rückzahlungen für einen – aus der Sanierung seines Elternhauses resultierenden – Kredit zu bestreiten, die nicht (wesentlich) über den üblichen Mietkosten einer Wohnung liegen; für die übrigen Lebenshaltungskosten – von denen ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese das übliche Ausmaß übersteigen würden – kommt (offenbar weitgehend) seine Lebensgefährtin auf.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, obwohl die Verletzung einer Konkurrenzklausel – gerade in der konkret erfolgten Form – regelmäßig einen solchen erwarten lässt.
3.2 In Abwägung dieser Umstände erachtet der Berufungssenat eine Mäßigung der Konventionalstrafe als gerechtfertigt, jedoch nicht in dem vom Beklagten angestrebten Ausmaß.
Das Unterbleiben der Mäßigung der im höchst zulässigen Ausmaß vereinbarten Konventionalstrafe ließe den fehlenden Nachweis eines Schadens unberücksichtigt; eine signifikante Mäßigung würde (auch in generalpräventiver Sicht) die Funktion der Konventionalstrafe als Anreiz zu vertragsgemäßem Verhalten und Sanktion für die vorsätzliche Verletzung der Konkurrenzklausel über Gebühr schwächen.
4 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Zumal der fehlende Ausspruch über das Zinsenbegehren (von EUR 4,00; vgl ON 1 S 2) von der Klägerin nicht aufgegriffen wird, kann darauf nicht eingegangen werden.
5.1 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0032129). Der Beklagte hat der Klägerin daher die Kosten auf Basis des obsiegten Betrags zu ersetzen.
5.2 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren – die auf Grundlage des effektiven Rechtsmittelerfolgs zu erfolgen hat (vgl OGH 9 ObA 87/15g; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.436) – gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Beklagte ist mit etwa 15 % durchgedrungen und hat daher der Klägerin 70 % der Vertretungskosten von EUR 1.741,10 – also EUR 1.218,77 – netto zu ersetzen, während ihm diese 15 % seiner Barauslagen von EUR 1.500,00 – also EUR 225,00 zu erstatten hat.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Ausübung des Mäßigungsrechts nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen kann (vgl RIS-Justiz RS0029967 [T4], RS0129352).
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