JudikaturOGH

RS0029825 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2018

In jenen Fällen, in denen die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, hat nur der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben.

Rückverweise