JudikaturOGH

RS0032072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2025

Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.

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