Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 11. Juni 2026, GZ Hv*-12, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. September 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, an die Privatbeteiligte C* B* einen Teilschmerzengeldbetrag von 50 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat A* B* am 6. April 2026 in ** seine Mutter C* B* durch die Äußerungen „I hob den Auftrag gehabt, dich umzubringen und es war ein dämonischer Angriff“ sowie „I werd dich so fertig machen, dass du dich nicht mehr rühren kannst.“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13), in der Folge unausgeführt gebliebene, inhaltlich als mit umfassendem Anfechtungswillen (vgl RIS-Justiz RS0099951) anzusehende Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe, sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, da der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Ausführungsfrist deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, und dem angefochtenen Urteil auch keine gemäß § 290 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeitsgründe anhaften.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, für deren Zulässigkeit keine Begründung vorausgesetzt wird (15 Os 156/17f), ist nicht berechtigt, unterzog doch die Erstrichterin die wesentlichen Verfahrensergebnisse aktenkonform einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung, sodass sich für das Berufungsgericht – bei der im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anzustellenden Gesamtbetrachtung – keine Bedenken iSd § 473 Abs 2 StGB gegen die festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens stützte das Erstgericht seine Feststellungen auf die für schlüssig, glaubwürdig und (mit den Angaben im Ermittlungsverfahren; ON 2.7) übereinstimmend befundenen Schilderungen der Zeugin C* B* (US 3; ON 11a, 4), wogegen der Zeuge D* B* nichts Entscheidendes zur Entlastung habe beitragen können, zumal er sich an die Äußerungen nicht (ausreichend) habe erinnern können, jedoch sehr wohl einen Streit bestätigte (US 3). Konkret räumte dieser Zeuge die vorgeworfenen Äußerungen als möglich ein, da er „es wortwörtlich nicht gehört“ habe, obgleich er in der Folge sehr wohl eine „Androhung“ erwähnte (ON 11a, 4). Die weiteren Feststellungen zu Ernstlichkeit sowie Sinn und Bedeutungsinhalt der Drohäußerung (US 2) gründete das Erstgericht ebenso schlüssig und lebensnah vorwiegend auf den Umstand, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl ON 11a, 5), auf den Wortlaut samt dessen Interpretation aus Opferperspektive (vgl ON 2.7, 5) und den Begleitumstand, dass der Angeklagte den gläsernen Wasserkocher – zur Verdeutlichung der Drohung – vor die Füße seiner Mutter auf den Boden warf (ON 2.7, 5), was eine bloße Unmutsäußerung im Zuge der Streitsituation kontraindiziert (vgl auch 11 Os 119/05t = RS0120360). Ebensowenig ist die Ableitung der subjektiven Tatseite in der deliktsspezifisch vorausgesetzten Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), C* B* nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen, vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den objektiven Handlungsabläufen bedenklich. Dass aus den vom Erstgericht folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen theoretisch auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, ändert daran nichts, sodass der Schuldspruch in Bestand bleibt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die teilweise geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) als mildernd, und die Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) als einzigen Erschwerungsgrund.
Dieser Strafzumessungskatalog ist nur insoweit nachzujustieren, als der Milderungsgrund des teilweisen (Tatsachen-)Geständnisses zu entfallen hat, da der Angeklagte lediglich zugab, den Wasserkocher auf den Boden geworfen zu haben, während er die ihm vorgeworfenen Verbaldrohungen zur Gänze abstritt (ON 11a, 3; vgl auch ON 2.5, 4). Dass der zugestandene Wurf des Wasserkochers, deren Zerstörung ohnehin lichtbildlich festgehalten wurde (ON 2.8), beweiswürdigend als relevant für den Bedeutungsgehalt des Drohwortlauts und der Ernstlichkeit herangezogen wurde, ist jedoch nicht als derart wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu werten, dass von einer maßgeblichen Auswirkung auf die Beweiswürdigung die Rede sein könnte (vgl RIS-Justiz RS0091460 [insb T6]).
Vor dem Hintergrund dieser akzentuierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion, welche den Strafrahmen zu einem Sechstel ausschöpft, als tat- und schuldadäquat und sohin nicht weiter reduzierbar. Für eine Verkürzung der Probezeit lassen sich ebenfalls keine triftigen Argumente finden, zumal die zurückliegenden Verfahrenseinstellungen nach dem 11. Hauptstück der StPO (vgl US 2) unter spezialpräventiven Aspekten (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 39 mwN) einen möglichst langen Beobachtungszeitraum nahelegen. Die Verhängung einer Geldstrafe scheitert im Übrigen an der hiefür notwendigen Zustimmung (§ 295 Abs 2 StPO).
Die Berufung im Adhäsionspunkt geht bereits mit Blick auf das ausdrückliche Anerkenntnis (iSd § 395 ZPO) des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 11a, 5), womit der – durch den Schuldspruch grundsätzlich gedeckte (RIS-Justiz RS0101311) – Privatbeteiligten-zuspruch keiner weiteren Begründung bedurfte (13 Os 90/90; RIS-Justiz RS0101249; RS0101308; RS0101255; Spenling , WK-StPO Vor §§ 366-370 Rz 40 f), ins Leere.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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