Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. August 2026, Hv*-26, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass gemäß §§ 353 Z 2, 358 Abs 1 StPO die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A* bewilligt und das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 2025, Hv*-8, aufgehoben wird.
Begründung:
Mit gekürzt ausgefertigtem (§§ 270 Abs 4 iVm 488 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Juli 2025 wurde A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 8).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 27. April 2025 in ** B* durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch dieser stürzte und mit dem Hinterkopf am Boden aufschlug, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine – mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene – an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form eines Schädel-Hirn-Traumas (Grad III), einer Fraktur am Hinterkopf (rechts), eines offenen Schädel-Basis-Bruchs, eines Blutergusses im Gehirn sowie Verletzung am Halswirbel herbeigeführt.
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2026 (ON 15) begehrte der Verurteilte gestützt auf § 353 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil der im Erkenntnisverfahren nicht einvernommene Zeuge C* D* bezeugen könne, dass der Antragsteller die Angriffe des B* gegenüber E* F* und G* H* wahrgenommen und deswegen B* zur Rede gestellt habe, woraufhin dieser ihm ins Gesicht geschlagen habe. Der Antragsteller habe die weiterhin bestehende Gefahrensituation beenden wollen und sich zur Wehr gesetzt, woraufhin B* gestürzt sei. Es sei somit aus der Sicht des Antragstellers eine Notwehr- sowie eine Nothilfesituation vorgelegen.
Die Staatsanwaltschaft Linz äußerte sich ablehnend zum Antragsbegehren (ON 1.14).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 26) wies das Landesgericht Linz – im zweiten Rechtsgang (§ 89 Abs 2a Z 1 zweiter Fall StPO) – den Antrag des A* auf Wiederaufnahme zusammengefasst mit der Begründung ab, dass bei Zusammenschau sämtlicher bekannter Aussagen nicht vom Vorliegen einer Nothilfesituation ausgegangen werden könne, zumal der Angriff gegen die Zeuginnen F* und/oder H* bereits abgeschlossen gewesen sei. Ebenso wenig könne aufgrund der (gemäß § 357 Abs 2 StPO veranlassten polizeilichen) Einvernahmen des Verurteilten und des Zeugen D* begründet von einer Notwehrsituation ausgegangen werden. Selbst unter Zugrundelegung der vom Antragsteller geschilderten Handlung des B* („ins Gesicht greifen“, „halbe Watschen“ bzw „Schubser ins Gesicht“) stelle diese zwar eine Belästigung dar, erfülle aber nicht die Kriterien eines Angriffs iSd § 3 Abs 1 StGB. Zudem bestünden selbst unter der Annahme eines Bagatellangriffs auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass B* noch weiter tätlich gegen den Antragsteller vorgegangen wäre, Anstalten dazu gemacht hätte oder sonst aus seinem Verhalten zu schließen gewesen wäre, dass der Angriff noch gegenwärtig gewesen wäre bzw weitere Attacken unmittelbar gedroht hätten.
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten vom 28. August 2026 (ON 27), mit welcher er die Ausgeschlossenheit der entscheidenden Richterin releviert, zumal diese bereits am ersten Rechtsgang mitgewirkt habe, und weiters argumentiert, dass der stark alkoholisierte und daher unberechenbare B* innerhalb weniger Sekunden mehrere Personen tätlich angegriffen habe und daher von der Beendigung einer Notwehrsituation nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht festgestellt werden sollte, habe der Verurteilte irrtümlich eine solche angenommen.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Zum Einwand der Ausgeschlossenheit der erkennenden Richterin ist zunächst auszuführen, dass von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ein Richter gemäß § 43 Abs 4 StPO ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Das ist nach einer inhaltlichen Betrachtung (nur) dann der Fall, wenn er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist (RIS-Justiz RS0125149 [T 2], RS0102097 [T 4]; Lässigin WK-StPO § 43 Rz 32). Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 43 Abs 4 StPO liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die – dem Wiederaufnahmeverfahren zugrundeliegende – Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0125149 [T 8]). Die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag ist nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Wiederaufnahmeantrag ausgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0125149 [T 18]; 13 Os 94/11i). Nur im Falle der Verfügung der Wiederaufnahme durch das Rechtsmittelgericht bei zuvor ablehnender Entscheidung durch das Wiederaufnahmegericht wären die Richter des Wiederaufnahmegerichts ausgeschlossen ( Lässig in WK-StPO § 43 Rz 34 f).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter auch dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere (als die in Z 1 und 2 leg cit genannten) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass Dr. I* ein Mitglied des Drei-Richter-Senats war, der mit dem aus formellen Gründen behobenen (ON 25.1) Beschluss vom 13. Juli 2026 (ON 22) den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des A* im ersten Rechtsgang abgewiesen hat, ist kein Grund, der bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung der Genannten erwecken könnte. Nur weil sich die Rechtsansicht der Richterin nicht mit jener des Wiederaufnahmewerbers deckte ( Lässig in WK-StPO § 43 Rz 12 mwN), ist sie von der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Für eine unsachliche Beurteilung des Sachverhalts bestehen keine Anhaltspunkte.
Zu einer (neuerlichen) Kassation des Beschlusses gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO besteht daher entgegen der Beschwerde kein Anlass.
Zum Wiederaufnahmebegehren ist auszuführen, dass der rechtskräftig Verurteilte – neben hier nicht relevanten Fällen – die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (§ 353 Z 2 StPO).
Tatsachen iSd § 353 StPO sind strafbarkeitsrelevante reale Umstände, wozu alle Elemente von äußerem und innerem Tatbestand, ebenso wie die Merkmale von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sowie Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen gehören. Ein neues Beweismittel ist alles, was die Wahrheit im Strafprozess zu ergründen geeignet ist (vgl Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 34, 47). Ein neues Beweismittel kann auch im Widerruf eines Geständnisses durch Täter oder Mitbeschuldigte vorliegen ( Lewisch aaO Rz 56; Nordmeyer in WK-StPO § 193 Rz 34; Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 11.13).
Die Bestimmung des § 353 Z 2 StPO erfordert die Beibringung von Tatsachen bzw Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangte (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch aaO Rz 24, 25, 30 und 45 ff; Kirchbacher, StPO 15§ 353 Rz 2), sofern sie die Eignung zur Erwirkung einer Freisprechung oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen. Gefordert ist somit die durch neue Tatsachen bzw Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Urteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Der Begriff der Eignung ist komplex: Tatsachen oder Beweismittel müssen einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen; ist dies (wie vorliegend) der Fall, so ist weiters – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf das Urteil zu beurteilen: ein solcher Einfluss darf nicht auszuschließen sein ( Lewisch aaO Rz 60 f).
Die erforderliche Eignung zur Änderung der Beweislage (das ist der im Zuge einer sogenannten „Relevanzprüfung“ zu beurteilende Einfluss auf das Urteil) liegt immer dann vor, wenn die neuen Tatsachen/Beweise (deren Beweiswert vorerst mangels mündlich-unmittelbarem Beweisverfahren zu unterstellen ist) zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen hätte führen können (vgl 12 Os 62/94; 14 Os 87/96). Ob dieses neue Beweismittel, das einen Wiederaufnahme-erheblichen Umstand betrifft, zur Erschütterung der Beweisgrundlage geeignet ist, hängt davon ab, welcher Stellenwert diesem Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für das Urteil zukommt (vgl auch 28 Os 5/15t). Eine Bindung an diesbezügliche Begründungserwägungen im Urteil besteht nicht. Im Regelfall ist für die Beurteilung maßgeblich, durch wie viele andere Beweismittel das seinerzeitige Ergebnis abgesichert war. Somit können auch bei Widerruf belastender Aussagen eines Zeugen die das Urteil sonst stützenden Sachbeweise (etwa eine DNA-Analyse) oder auch die Aussagen mehrerer Zeugen immer noch ausreichend sein. Ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung ist unvermeidbar (vgl RIS-Justiz RS0098590 und RS0101243), eine vorgreifende Beweiswürdigung schon im Wiederaufnahmeverfahren wäre aber unzulässig, ist doch die Beurteilung des Beweiswerts neuer Beweismittel dem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten (vgl Lewisch aaO Rz 65 f).
Unter diesen Prämissen stellen sowohl der Widerruf des Geständnisses durch den Wiederaufnahmewerber und als auch der nunmehr namhaft gemachte Zeuge C* D* neue Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar, deren Erheblichkeit im konkreten Fall auch zu bejahen ist.
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Verurteilung des Wiederaufnahmewerbers maßgeblich auf seiner geständigen Verantwortung beruhte, wobei aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk der Polizei lediglich hervorgeht, dass er am Telefon gegenüber einem der ermittelnden Polizeibeamten angab, dass er gesehen habe, dass der Mann die Frauen geschubst habe und er dazwischen gegangen sei, geschlagen habe er niemanden (ON 2.13,3), und keine der im Hauptverfahren einvernommenen Zeuginnen die Tat selbst gesehen hat. Während die Zeugin G* H* (nur) schildern konnte, dass jemand an ihnen vorbeigerannt sei, als sie sich zu E* F* umgedreht habe, sie dann einen „Tuscher“ gehört und B* am Boden liegen gesehen habe, als sie in Richtung des Geräusches geblickt habe (ON 2.8, 4), gab die Zeugin E* F* an, dass der Rosenverkäufer (gemeint der Wiederaufnahmewerber) gegenüber J* gemeint habe, dass er ja nicht zuschauen könne wie ein Mädchen den Berg „runtergeschubst“ werde oder den Berg „runterfliege“ (ON 2.7, 5).
Der neue Zeuge C* D* gab im Wiederaufnahmeverfahren insofern übereinstimmend mit dem Wiederaufnahmewerber an, dass B* Letzterem mit der flachen Hand ins Gesicht gestoßen habe, bevor dieser ihm einen Stoß an der Schulter versetzt habe. Nun übersieht das Beschwerdegericht zwar nicht, dass der Wiederaufnahmewerber (mit keiner anderen Aussage in Einklang zu bringen) angab, dass das Mädchen mit dem blauen Kleid (gemeint E* F*) noch gestanden sei, als er sich zur Auseinandersetzung begeben habe, zudem sei – abweichend von den Angaben des Zeugen D* – B* durch seinen Schubser gegen die Schulter nicht (unmittelbar) zu Sturz gekommen. Berücksichtigend die – objektivierte (ON 2.2, 5) und auch vom Zeugen C* D* wahrnehmbare (ON 20.5, 4) – starke Alkoholisierung und Aggressivität des B* und das insgesamt binnen etwa zwei Minuten stattgefundene Geschehen (vgl Videoaufzeichnung Diskothek ON 2.2, 3), und zwar den Griff des B* in das Gesicht des Wiederaufnahmewerbers, nur kurz nachdem dieser sich zwischen ihm und E* F* positionierte, und unmittelbar nach vorangegangenen Tätlichkeiten zunächst gegen G* H* in Form eines leichten sodann gegen E* F* in Form eines kräftigen Stoßes gegen den Oberkörper, sodass Letztere die abschüssige Straße hinunter purzelte, ist mit Blick auf die aktuell vorliegende Beweislage jedoch nicht ausgeschlossen, dass die neuen Beweismittel geeignet sind, die Urteilsgrundlagen zu erschüttern und einen für den Wiederaufnahmewerber positiven Verfahrensausgang in Form eines Freispruchs oder einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts herbeizuführen. Schenkt man nämlich den jetzigen Aussagen des Wiederaufnahmewerbers und des Zeugen C* D* Glauben, wäre anhand des effektiven Geschehensablaufs bzw der objektiven Gegebenheiten (RIS-Justiz RS0089095 und RS0088836) Notwehr, zumal ein Angriff so lange gegenwärtig ist, als eine Intensivierung der Rechtsgutbeeinträchtigung droht ( Lewisch in WK 2StGB § 3 Rz 75), oder die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts (§ 8 StGB; vgl dazu RIS-Justiz RS0089373, RS0089382; ;
Wiewohl der Widerruf des Geständnisses und die teils miteinander im Widerspruch stehenden neuen Angaben im Rahmen eines (nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit durchgeführten) neuen Beweisverfahrens kritisch hinterfragt werden können, überschreiten die vom Erstgericht schon im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens vorgenommenen Beweiswerterwägungen dessen Aufgabenbereich. Die endgültige Würdigung der Beweiskraft von Aussagen kommt ausschließlich dem erkennenden Gericht zu (vgl RIS-Justiz RS0098590 und RS0101243).
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der erstgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewilligen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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