Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten C* D* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026, Hv1*-158, sowie dessen (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierten) Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Kettl durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. September 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten C* D* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Erstangeklagten A* B* enthält, wurde der am ** im Iran geborene C* D* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./1./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 31. Dezember 2024 in **
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit dem Mitangeklagten A* B* und dem abgesondert verfolgten E* F*
1./G* H* absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er die Hände des H* am Rücken festhielt, während B* ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm an dessen rechte Halsseite hielt und mit diesem nach Erhöhung des Drucks in den Halsbereich eindrang, und – nachdem sich H* aus dem Haltegriff mit einer Hand befreit hatte – F* diesem einen Schlag mit einer geöffneten Schere in dessen linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch H* zu Boden fiel, woraufhin B*, F* und D* auf den am Boden liegenden H* (F* auch mit der Schere) weiter einschlugen, wodurch H* eine Schnittverletzung am Hals, eine Stichverletzung im Bereich des linken Ohrs, eine Kopfprellung, Nasenbluten, Hämatome und Abschürfungen im Bereich des Gesichts, eine Rissquetschwunde im Bereich ober dem linken Auge, einen Bruch des Mittelfußknochens (rechts) sowie eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt;
2./ G* H* durch die zu 1./ geschilderten Handlungen, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich dem (US 8, 12: gleichzeitig ausdrücklich geforderten) Begleichen von Schulden zu nötigen versucht.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten C* D* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Zeit der erlittenen Vorhaft vom 1. Jänner 2025, 14.47 Uhr, bis 14. Jänner 2026, 13.30 Uhr, angerechnet wurde.
Daneben wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB das bei der Tat verwendete Messer sowie die Schere konfisziert.
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem C* D* zu BE1* des Landesgerichts Innsbruck und zu BE2* des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährten bedingten Entlassungen aus Anlass der Verurteilung ab, verlängerte jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO hinsichtlich BE2* des Landesgerichts Wiener Neustadt die Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026 zu 11 Os 57/26f-4 – die Berufung des Angeklagten C* D*, mit der dieser die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 167.2). Mit der Berufung ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch die Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit im Verfahren BE2* des Landesgerichts Wiener Neustadt als erhoben zu betrachten. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte, den Rechtsmitteln keine Folge zu geben.
Weder die Berufung noch die Beschwerde sind berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten C* D* mildernd, dass das Verbrechen der schweren Nötigung beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatbegehung unter Beteiligung dreier Täter, den raschen Rückfall nach der bedingten Haftentlassung sowie die einschlägigen Vorstrafen. Einer mehrmonatigen behördlichen Inaktivität nach der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 trug das Erstgericht gemäß § 34 Abs 2 StGB iVm Art 6 Abs 1 EMRK durch eine Strafreduktion um zwei Monate Rechnung und erachtete ausgehend von dem durch § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Wie die Berufung selbst erkennt, sind auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sämtliche einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091527). Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann auch der rasche Rückfall neben dem Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen erschwerend gewertet werden (RIS-Justiz RS0091527 [T1]). Denn das in § 32 Abs 2 Satz 1 StGB enthaltene Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, bezieht sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nur auf subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende, Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0133690; 11 Os 115/23f in AnwBl 2024/2015 mwN). Das durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen aggravierte einschlägige Vorstrafenleben des Angeklagten, der am 20. Dezember 2024 mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2024 (ON 95) aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 2. Mai 2022 zu Hv2* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit und gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde und nur elf Tage später am 31. Dezember 2024 die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging, zeugt von einer besonderen Rücksichtslosigkeit und Unbeeindrucktheit von staatlichen Reaktionen auf strafbares Verhalten und konnte daher, den Berufungsausführungen entgegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Berufung die über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Relation zu der über den Erstangeklagten verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten als unverhältnismäßig erachtet, übersieht sie, dass es sich bei C* D* – im Unterschied zum Erstangeklagten A* B* – um einen Rückfallstäter handelt, daher das Höchstmaß der in § 87 Abs 1 StGB angedrohten Strafe (zwingend) auf 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht ist.
Angesichts des festgestellten bewussten und gewollten Zusammenwirkens aller drei Mittäter, wobei C* D* die Hände des Opfers am Rücken festgehalten hat, während A* B* diesem ein Küchenmesser an den Hals gehalten hat, sowie weiters auch von C* D* selbst ausgeführten Schlägen auf das am Boden liegende Opfer (US 9), kommt eine untergeordnete Tatbeteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) strafmildernd nicht in Betracht, weil als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd ist, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16). Ganz im Gegenteil wirkt, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters erschwerend, weil die Beteiligung mehrerer Mittäter eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indiziert (RIS-Justiz RS0090930).
Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung des hohen sozialen Störwerts der Taten des Angeklagten kommt eine Reduktion der ohnehin mit weniger als einem Drittel des Möglichen ausgemessenen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht in Betracht.
Die Verlängerung der Probezeit der im Verfahren BE2* des Landesgerichts Wiener Neustadt bestimmten Probezeit auf fünf Jahre erweist sich schon mit Blick auf den im gegenständlichen Verfahren erwirkten äußerst raschen Rückfall nach seiner letzten bedingten Entlassung als zwingend notwendig, um nach der nächsten Haftentlassung einen längst möglichen Beobachtungszeitraum zu gewährleisten und dem Angeklagten nachdrücklich vor Augen zu führen, dass seinem künftigen Verhalten ein besonderes Augenmerk gilt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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