Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Angestellter, **straße **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die BeklagteB* N.V. , **, **/Curacao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz , wegen Herausgabe (Streitwert EUR 43.440,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Juni 2026, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die in der Berufung enthaltenen Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV werden zurückgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 3.689,22 (darin EUR 614,87 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte mit Sitz in Curacao verfügte über eine am 2. Jänner 2024 rückwirkend auf den 31. Oktober 2023 ausgestellte Lizenz mit Gültigkeit bis 1. November 2024. In Österreich verfügte die Beklagte über keine Glücksspiellizenz.
Die Beklagte bietet – proaktiv beworben – Online-Glücksspiele auf der von ihr betriebenen Internetseite ** an. Die Beklagte richtet über diese von ihr betriebene, deutschsprachige, in Österreich abrufbare und mit deutschsprachigen (Live-)Support ausgestattete Website ihre Geschäftstätigkeit auf Österreich aus. Der Kläger spielte als Verbraucher in der Zeit vom 28. August 2022 bis 15. April 2025 von Österreich aus (ohne Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit) auf der Website der Beklagten Online-Glücksspiele. Um spielen zu können, tätigte der Kläger Einzahlungen aus seinem Krypto-Wallet. Insgesamt hat der Kläger an Tether (USDT) einen Verlust von 9777,64323 Einheiten, an Bitcoin (BTC) von 0,02537 Einheiten, an Solana (SOL) von 0,39864 Einheiten und an Ripple (XRP) von 63036,21766 Einheiten erlitten.
Der Klägerbegehrt die Herausgabe seiner Spielverluste in Kryptowährungseinheiten mit der Begründung, dass die Beklagte mittels Innehabung einer österreichischen Lizenz nach dem Glücksspielgesetz verbotene Glücksspiele betreibe und daher zur Zurückzahlung der Spielverluste des Klägers aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet sei.
Die Beklagte erhob primär die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte und beantragte Klagszurückweisung, in eventu Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, dass der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO Curacao nicht erfasse. Zudem unterliege die Vertragsbeziehung der Parteien auch dem Recht von Curacao. Die Beklagte verfüge für das Glücksspielangebot auf ihrer Website über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao. Die österreichischen Vorschriften betreffend die Glücksspielregulierung seien mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curacao unvereinbar und daher nicht anzuwenden. Das österreichische Glücksspielmonopol sei zudem unionsrechtswidrig.
Mit dem in das angefochtene Urteilaufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit. In der Sache gab es der Klage bis auf ein (geringfügig) abgewiesenes Mehrbegehren von 0,00000168 Einheiten der Kryptowährung XRP statt. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist (§ 500a ZPO).
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit, weil nach Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO ein Verbraucher seinen Vertragspartner ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz an seinem eigenen Wohnort klagen könne. Mit dem Anbieten der Dienste und dem deutschsprachigen Supportdienst komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beklagte auch um Kunden in Österreich warb und beabsichtigte, mit Verbrauchern in Österreich abzuschließen. Zum anwendbaren österreichischen materiellen Recht verwies es auf Art 6 Abs 1 Rom-I-VO. Nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte entspreche das österreichische Glücksspielgesetz und das österreichische System der Glücksspielkonzessionen allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstoße nicht gegen Unionsrecht. Der Kläger könne daher die Spieleinsätze aus dem verbotenen Glücksspiel von der Beklagten zurückfordern.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren „vollinhaltlich zurück- bzw abgewiesen werde“.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen; im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Behandlung der Berufung keine Beweiswiederholung und/oder -ergänzung und damit auch die beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht erfordert (RS0127242; § 480 Abs 1 ZPO).
1. Zu den Anträgen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens:
Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Die darauf gerichteten Anträge der Beklagten sind daher zurückzuweisen (RS0058452; 8 Ob 42/25x). Im Hinblick auf die klare Rechtslage, dass sich ein im Unionsgebiet ansässiger Verbraucher grundsätzlich auch im Verhältnis zu Curacao auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 stützen kann, sieht sich das Berufungsgericht auch nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens veranlasst.
2. Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte meint, dass Curacao zwar Teil des Königreichs der Niederlande sei, allerdings weder die EuGVVO 2012 noch das EuGVÜ im Verhältnis zu Curacao anwendbar sei. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten auf primärrechtlicher Ebene eine rechtliche Sonderstellung für Curacao geschaffen, das damit im Sinn des Europarechts weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union noch ein Drittstaat sei. Daher könne Art 18 EuGVVO 2012 nicht zur Begründung eines Gerichtsstandes gegenüber der Beklagten herangezogen werden.
Auf Curacao als niederländisches Überseegebiet ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23). Dies ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch dann gelten, wenn die Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei ua um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012. Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann der Verbraucher seinen Vertragspartner ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz an seinem eigenen Wohnort klagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6f). Ist der Kläger Verbraucher, spielt es daher gemäß Art 18 Art 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 mwN). Zu den „Drittstaaten“ iSd Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählen ua die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, wie zB Cayman-Inseln und die (früheren) niederländischen Antillen (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2 FN 4 mwN). Die damaligen niederländischen Antillen, wozu Curacao als Teil des Königreichs der Niederlande gehörte, sind als „Drittstaat“ im Sinne des nunmehrigen Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 anzusehen (OLG Graz 3 R 113/24y; OLG Linz 4 R 62/26d und 6 R 82/26k).
Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt ist oder nicht, ist für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang. Dafür spricht, dass bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden sollten, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwG 14 und 18 der EuGVVO 2012). Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Beklagten, Art 18 EuGVVO sei deshalb nicht anwendbar, weil Curacao weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Drittstaat sei, nicht (so auch OLG Graz 3 R 113/24y, 4 R 136/25i; OLG Wien 2 R 85/25x, 11 R 158/25y; OLG Linz 2 R 178/25x, 4 R 62/26d, 6 R 82/26k).
Die Beklagte zieht weder die Verbrauchereigenschaft des Klägers noch die Unternehmerstellung der Beklagten und auch die Tatsache der Ausrichtung ihrer Tätigkeit iSv Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO (auch) auf Österreich in Zweifel. Auf dieser Grundlage ist die Ausrichtung der Online-Glücksspieltätigkeit der Beklagten (auch) auf Österreich (vgl RS0125252; RS0128704) und damit der Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 für die Ansprüche des Klägers aus der Rückabwicklung des (unwirksamen) Glücksspielvertrages zu bejahen.
Die (internationale) Zuständigkeit ist daher gegenüber der Beklagten gegeben, weshalb die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt.
3. Zur Rechtsrüge:
Soweit die Beklagte ihre Argumente zur internationalen Unzuständigkeit in der Rechtsrüge wiederholt, ist sie auf obige Ausführungen zu verweisen. Auf eine Verletzung des ordre public von Curacao kann sich die Beklagte nicht stützen. Eine Unvereinbarkeit der zum österreichischen Glücksspielgesetz ergangenen österreichischen Rechtsprechung mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen soll, kann nämlich nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (8 Ob 100/25a [Rz 4]; 6 Ob 33/25h [Rz 6]; 3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]). Daher liegen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
Schließlich steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass nicht österreichisches Recht anzuwenden sei, sondern vielmehr das Recht von Curacao. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß Art 6 Abs 1 Rom-I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (7 Ob 213/21f; vgl 3 Ob 11/21w). Dass die Beklagte ihre Tätigkeit in diesem Sinn auf Österreich ausgerichtet hat, zieht sie nicht in Zweifel.
Im Verbrauchergeschäft ist eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Rechtswahlklausel, die den Verbraucher – wie hier – nicht über die von Art 6 Abs 2 Rom-I-VO vorgesehene Weitergeltung der zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen seines Heimatrechts aufklärt, missbräuchlich und daher unwirksam (7 Ob 213/21f mwN; 2 Ob 155/16g). Daher ist mit dem Verweis der Beklagten auf ihre AGB nichts zu gewinnen, weshalb auch die in diesem Kontext geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen. Ebenso wenig zielführend ist es, wenn sich die Beklagte auf Art 4 Rom-I-VO bzw § 35 Abs 2 IPRG stützt, weil Art 6 Rom-I-VO insoweit vorgeht. Daher ist entgegen der Ansicht der Beklagten österreichisches Recht anzuwenden, nach welchem die Glücksspielverträge nichtig sind und der Kläger die Spieleinsätze bereicherungsrechtlich zurückfordern kann.
Damit kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Streitgegenstands orientierte sich das Berufungsgericht an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
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