Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ Hv*-51b, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten B* und seines Verteidigers Mag. Sieber durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene Angeklagte A* B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 39 Abs 1, Abs 1a StGB und § 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB sowie aktenkonformer Anrechnung der erlittenen Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Laut Schuldspruch hat A* B* am 11. Februar 2026 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter C* mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Uhren und mehr als 400 Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese vor dem Haus zu Boden drückten, einer die Worte „Geld und wo“ aussprach und A* B* mit Kraft eine von ihr um den Hals getragene goldene Halskette samt Anhänger herunterriss, sich sodann in deren Haus begab und dort nach weiteren Wertgegenständen suchte sowie die genannten Gegenstände an sich nahm, während der Mittäter C* zunächst noch vor dem Haus und in der Folge auch im Haus bewachte, sich neben ihr aufhielt und ihr wiederholt zu verstehen gab, sie solle sich ruhig verhalten, sowie beide abschließend mit ihren Fingern die Abzugsbewegung einer Schusswaffe simulierten und C* aufforderten, für zumindest 30 Minuten nicht die Polizei zu rufen.
Nach rechtskräftiger Zurückweisung der lediglich angemeldeten (ON 51a, 41) Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss gemäß § 285a Z 2 StPO (ON 65) ist über die Berufung (ON 64) des Angeklagten B* zu entscheiden, mit welcher eine deutliche Reduktion der Sanktion – zumindest auf das über einen (ebenfalls mit-)verurteilten Beitragstäter verhängte Strafmaß – angestrebt wird.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafenbelastung (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), aggraviert durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, sowie den raschen Rückfall nur drei Wochen nach der Entlassung (am 22. Jänner 2026) aus einer langjährigen Haftstrafe als erschwerend, und berücksichtigte als einzigen Milderungsgrund die teilweise Schadensgutmachung durch (objektive) Sicherstellung der Raubbeute (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB; vgl 14 Os 67/23v mwN).
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze wurde die Kumulierung beider Handlungsvarianten (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) des Raubes (RIS-Justiz RS0118774), die Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773) – im Übrigen neben der Anwendung des nur den Strafrahmen tangierenden § 39a Abs 1 Z 5 StGB ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34) – gegen ein 80-jähriges, körperlich unterlegenes Opfer vor bzw in dessen Wohnstätte sowie das Agieren nach Art eines typischen Kriminaltouristen infolge Einreise nach Österreich (nur) zur Deliktsbegehung (vgl US 5 und 10; 14 Os 58/14g = RIS-Justiz RS0120234 [T2]) als schulderschwerende Umstände ins Kalkül gezogen.
Dieser Strafzumessungskatalog ist lediglich geringfügig zu präzisieren bzw zu ergänzen:
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungskriterien sind dem Berufungswerber auch die festgestellten (leichten) Verletzungen des Opfers (US 7 und 14; ON 22.5 = ON 45.4; ON 51a, 30) bei der Bewertung des objektiven Gewichts der verschuldeten Tat erschwerend anzulasten (RIS-Justiz RS0090709; RS0092619 [T8], [T12]; RS0132896). Zudem bewirkt die – als typische Begleittat vom Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB konsumierte (RIS-Justiz RS0093085) – (weitere) Nötigung des Opfers zur Abstandnahme der unmittelbaren Verständigung der Polizei (US 6 und 15) eine weitere Gesamtunwertsteigerung ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 37, § 33 Rz 2 mwN).
Zum Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der (insbesondere durch eine Gesamtstrafenbildung in Ungarn zum Ausdruck gebrachten) Bedachtnahmeverhältnisse (US 3; ON 51a, 2) insgesamt zwei einschlägige Verurteilungen zu berücksichtigen waren, wobei die hohe Sozialschädlichkeit der den Urteilen zugrunde liegenden Straftaten und auch das jeweils hohe unbedingte Strafmaß ( Riffelin WK² StGB § 33 Rz 12) entsprechend schwer wiegen.
Entgegen der ohne weitere Begründung gebliebenen Forderung des Berufungswerbers nach zusätzlicher Anerkennung einer Milderung nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB hat das Erstgericht mit zutreffender Begründung (US 8 und 17 f) den Milderungsgrund des Geständnisses nicht herangezogen, zumal der Angeklagte B* lediglich das Entreißen der Kette (ON 51a, 9, 14) – nach Art einer überraschenden Sachwegnahme (vgl RIS-Justiz RS0093486) – zugestanden, darüber hinaus jedoch jegliche Gewaltanwendung zwecks Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands durch das Opfer oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, sohin wesentliche Tatbestandselemente des Raubes negiert hat (ON 51a, 11 und 14). Damit fehlt der Verantwortung des Berufungswerbers jedoch die notwendige Distanzierung von der gegenständlichen Raubtat (vgl näher Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 122 f).
Die vom Erstgericht verhängte Sanktion, womit der zur Verfügung stehende Strafrahmen zu zwei Dritteln ausgeschöpft wurde, entspricht vor allem mit Blick auf das massiv belastete strafrechtliche Vorleben samt langjähriger Hafterfahrungen und raschestem Rückfall bei einer – zum Nachteil eines betagteren Opfers im Umkreis des geschützten Wohnbereichs begangenen, sohin der Schwerstkriminalität zuzurechnenden – Tat von überdurchschnittlich hohem Handlungs- und Gesinnungsunwert dem Maß des Tat- und Schuldangemessenen, wobei Aspekte der – fallbezogen besonders gewichtigen – Spezial- und Generalprävention (RIS-Justiz RS0090600 und RS0090663) eine Annäherung an die nach oben hin noch schuldangemessene Strafe gebieten. Dem beträchtlichen Störwert von Raubtaten in Wohnstätten, die als Phänomen der sog „Home Invasion“ um sich greifen, wobei fallkonkret rücksichtslose Gewalt (vgl US 9) zum Nachteil des 80-jährigen Opfers eingesetzt wurde, ist durch ein Freiheitsstrafmaß Rechnung zu tragen, das sowohl dem Berufungswerber als auch potentiellen Nachahmungstätern deutlich vor Augen führt, dass derartig schwerwiegende Delinquenz entsprechend geahndet wird. Unter Mitberücksichtigung des Gewichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung und des Umstands, dass der Angeklagte völlig unbeeindruckt vom Vollzug langjähriger Haftstrafen (in einer Gesamtdauer von deutlich über zehn Jahren) wenige Wochen nach Haftende neuerlich massiv delinquierte, erweist sich die verhängte Sanktion daher als nicht reduzierbar.
Angesichts des anzuwendenden Prinzips der persönlichen Einzeltatschuld (RIS-Justiz RS0101614; RS0090917 [T2]; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 12; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 2) ist schließlich auch das Berufungsargument, im (direkten) Vergleich zu einem Mitangeklagten zu streng bestraft worden zu sein, sowie der Hinweis auf in anderen Verfahren wegen „ähnlich gravierender“ Straftaten verhängte Strafen nicht zielführend. Insbesondere führt die (vor allem für die Subsumtionsfrage relevante) Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen – schon mit Blick auf das jeweils unterschiedlich belastete strafrechtliche Vorleben samt anders gelagerter Hafterfahrungen – nicht zu dem behaupteten Gleichstellungserfordernis auf Ebene der individuellen Täterschuld. Die über den (wegen Beitragstäterschaft zur Raubtat Mitangeklagten verhängte und unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Sanktion spielt mithin bei der Beurteilung der Straffrage des Berufungswerbers keine Rolle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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