Bei der Strafbemessung müssen die Belange sowohl der Spezialprävention als auch der Generalprävention berücksichtigt werden, wobei ins Gewicht fällt, wenn Angeklagte bei einem geradezu spektakulären Ausbruch aus einer Strafanstalt die Verbrechen des Raubes, des Aufstandes, der Erpressung und der Einschränkung der persönlichen Freiheit verübten und durch ständig wechselnde Geiselnahmen die Bevölkerung beunruhigten (Ausbruch aus StVA Stein - Schubirsch ua).
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