Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* KG , **-Platz **, **, vertreten durch die Lackner Rechtsanwalt GmbH in Linz, gegen die Beklagte B* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 95.100,01 s. A. , über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 80.608,87) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. März 2026, Cg*-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.828,42 (darin enthalten EUR 638,07 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die unternehmerisch im Bereich der Gastronomie tätig ist und die Beklagte, die essfertige Speisen in Gläsern produzierte und vertrieb, haben im Zeitraum Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 jeweils als Unternehmer im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zur Herstellung und zum Vertrieb von Essen in Gläsern im Rahmen einer Kooperation zusammengearbeitet. Während die Klägerin für die Produktion zuständig war, wurde von der Beklagten der Vertrieb der Gläser übernommen. Die von ihnen und dem Komplementär der Klägerin am 19. Juni 2020 abgeschlossene „Kooperationsvereinbarung“ lautet auszugsweise wie folgt:
[Die Beklagte] ersetzt die Produktionskosten wie folgt:
Variable Kosten
Der Verkaufspreis der fertigen Gläser von [der Klägerin] an [die Beklagte] wird gemäß der Artikelkalkulation festgelegt und kann je nach Saison oder Lieferanten unterschiedlich sein bzw. schwanken. Der Verkaufspreis ergibt sich aus den variablen Kosten wie Rohmaterial, Gläser, Deckel, Etiketten, kalkulierte Personalkosten für kochen und etikettieren, Energie, Porto und Verpackung.
Beispiel Aufstrich Bohne Euro je Glas WES 0,23 Produktionskosten Personal 0,52 Produktionskosten Energie 0,05 Verpackung Gläser 0,47 1,27 Paketkosten inkl. Porto 0,13 Variable Kosten gesamt 1,40
Die variablen Kosten der produzierten Gläser werden nach dem Verkauf an den Kunden in einer gesonderten Aufstellung je Artikel je Kunde ermittelt.
Die Verrechnung dieser Kosten an [die Beklagte] erfolgt mit Ende des Monats in welchem der Kunde die Rechnung an [die Beklagte] bezahlt hat. Die Zahlung erfolgt innerhalb 7 Tagen.
(...)
5. Kooperationsbeitrag und Pönalzahlung
a. Kooperationsbeitrag
[Die Beklagte] ist erst ab jenem Zeitpunkt zur Bezahlung der variablen Kosten und der [der Klägerin] bzw. [deren Komplementär] zustehenden DB-Anteile verpflichtet, in dem variable Kosten und solche DB-Anteile in Höhe von EUR 20.000,00 angelaufen sind. Die bis dahin angelaufenen variablen Kosten und DB Anteile hat [die Beklagte] nicht zu bezahlen (Kooperationsbeitrag [Klägerin]).
(...)
7. Sonstiges
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Auch die Abänderung des Schriftformgebots bedarf der Schriftform.
Die Beklagte vereinnahmte aus der Kooperation mit der Klägerin einen Netto-Umsatz von EUR 71.023,00. Nach Beendigung der Zusammenarbeit hat die Klägerin Geräte übernommen, welche von den Streitteilen einvernehmlich mit EUR 1.645,00 bewertet wurden.
Eine Ermittlung der variablen Kosten der produzierten Gläser „nach dem Verkauf an den Kunden in einer gesonderten Aufstellung je Artikel je Kunde“ nahm die Klägerin während der Kooperation nicht vor; eine Verrechnung (mit monatlichen Rechnungen) gegenüber der Beklagten erfolgte ebenso wenig.
Die Beklagte bestellte ein EDV-System zur Erfassung und Einsicht in den Lagerstand und für die Erfassung von Produktions- und Verkaufszahlen; die Erfassung durch Mitarbeiter der Klägerin funktionierte jedoch in der Praxis nicht, weshalb die Beklagte sie soweit möglich selbst durchführte. Seitens der Beklagten hätte die Möglichkeit bestanden, in dieses System Einsicht zu nehmen und daraus zB die Verkaufszahlen zu entnehmen.
Eine exakte Ermittlung der variablen Kosten der produzierten Gläser „nach dem Verkauf an den Kunden in einer gesonderten Aufstellung je Artikel je Kunde“ ist höchst zweifelhaft bzw. unrealistisch, weil der organisatorische und administrative Aufwand enorm und für eine Organisation in der Größe der Kooperation zwischen den Streitteilen weder bewältigbar noch aus kostentechnischer Sicht wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Klägerin ist im Rahmen der Kooperation ein Personalaufwand von EUR 33.799,51 entstanden und ein Wareneinsatz von EUR 35.857,95 angefallen. Auf Basis dieser Zahlen ergeben sich für 9.048 Stück per 31. Dezember 2021 inventierte Gläser, die von der Beklagten übernommen wurden, Herstellungskosten von EUR 17.516,60.
Von der schriftlichen Kooperationsvereinbarung abweichende Vereinbarungen wurden von den Streitteilen nicht getroffen, insbesondere nicht hinsichtlich der Kostentragung, einer Aliquotierung des „Kooperationsbeitrags“ oder einer Abgeltung von den Kooperationspartnern persönlich aufgewandter (Arbeits-) Zeit.
Die Streitteile haben keine Vereinbarung darüber getroffen, in welcher Höhe die Beklagte eine Abgeltung für nach Ende der Kooperation übernommene Sachen leistet.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 95.100,01 sA. Auf Basis von zwischen den Streitteilen bei Beendigung der Kooperation getroffenen Vereinbarungen schulde die Beklagte der Klägerin aus einem Umsatz- und Verlustausgleich nach Abzug eines aliquotierten Kooperationsbeitrages von EUR 10.000,-- einen Betrag von EUR 46.929,66 zuzüglich Umstatzsteuer; weiters hätten sich die Parteien nach Auflösung des Kooperationsverhältnisses darauf geeinigt, dass die Beklagte (Beträge je ohne USt.) 9.048 Stück fertig produzierte Gläser zu EUR 22.261,52, Trockenware zu EUR 3.258,84, Kartonagen/leere Gläser zu EUR 3.371,62, Kisten zu EUR 4.531,20 und aktuelle Lieferungen zu EUR 542,17, also um eine Ablösezahlung von insgesamt EUR 33.965,35 übernehme. Nach Abzug eines Betrags von EUR 1.645,00 für von der Klägerin übernommene Geräte errechne sich ein Betrag von EUR 32.320,35 zuzüglich Umsatzsteuer, zu dessen Zahlung die Beklagte ebenfalls verpflichtet sei.
Die ursprünglich zwischen den Parteien zur Ermittlung der variablen IST-Kosten je Artikel, je Kunde getroffene Vereinbarung sei faktisch absurd. Vernünftige Geschäftspartner hätten von Beginn an davon ausgehen müssen, dass deren Umsetzung ausgeschlossen sei. Diese Regelung sei von Beginn an unwirksam gewesen. Es gelängen die dispositiven Regelungen zur Anwendung.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Klage sei unschlüssig und die Klägerin sei nicht (allein) aktivlegitimiert, weil der verbliebene Deckungsbeitrag zu 50 % an die Beklagte einerseits und zu 50 % an die Klägerin und deren Komplementär andererseits aufzuteilen sei. Eine Aliquotierung des Kooperationsbeitrags sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe ihren Beitrag, nämlich die Produktion, nicht geleistet. Diese Zuständigkeit sei allein der Beklagten verblieben, die dafür während der Vertragsdauer von 76 Wochen grob gerechnet 2.280 Arbeitsstunden geleistet habe. Unter Zugrundelegung eines dafür angemessenen Entgelts von EUR 60,00 netto pro Stunde ergebe sich ein Gesamtentgelt von netto EUR 136.800,00, welches der Klagsforderung bis zu ihrer Höhe compensando entgegengehalten werde. Weiters habe die Beklagte Wareneinkäufe um insgesamt EUR 6.061,51 getätigt, welche vereinbarungsgemäß die Klägerin tätigen und bezahlen hätte müssen; auch dieser Betrag werde gegen die Klagsforderung compensando eingewandt.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, abhängig von Verkauf und Bezahlung die in einer gesonderten Aufstellung je Artikel je Kunde ermittelten variablen Kosten, wie in der schriftlichen Vereinbarung näher definiert, zu bezahlen. Solche Aufstellungen und monatliche Rechnungen habe es nicht gegeben, sodass die Fälligkeit einer solchermaßen bestimmten Forderung nicht gegeben sei.
Auch die Ablöseforderung für Waren und Kartonagen, Gläser und Kisten bestehe nicht zu Recht. Die Beklagte habe nur 537 Stück Logiplast-Kisten übernommen, außerdem sei die Ware teilweise verdorben gewesen und habe entsorgt werden müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung weiters die auf den Seite 1 bis 8 wiedergegebene zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kooperationsvereinbarung zu Grunde, auf welche Feststellungen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihrer Kosten aus der laufenden Kooperation sei nicht fällig, weil die Klägerin den vereinbarten Modus zur Abrechnung, dessen Umsetzung zwar mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, jedoch möglich gewesen wäre, nicht eingehalten habe. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Zusammenarbeit habe die behauptete Vereinbarung nicht festgestellt werden können, weshalb es auch insoweit an der behaupteten Anspruchsgrundlage fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1."Geradezu unmöglich" im Sinne des § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden musste (RS0016414), wie beispielsweise die Bewirkung von Wundern oder die Vorhersage der Zukunft ( Kolmaschin Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar 6§ 878 ABGB Rz 2). Nur wenn eine derart qualifizierte, anfängliche Unmöglichkeit vorliegt, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 878 Satz 1 ABGB von vornherein unwirksam. Andere Fälle von anfänglicher Unmöglichkeit stehen dem wirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts nicht entgegen (schlichte Unmöglichkeit) ( KolmaschaaO § 878 ABGB Rz 2 und 3).
2. Das Erstgericht hat festgestellt, dass eine exakte Ermittlung der variablen Kosten der produzierten Gläser „nach dem Verkauf an den Kunden in einer gesonderten Aufstellung je Artikel je Kunde“ höchst zweifelhaft bzw. unrealistisch ist, weil der organisatorische und administrative Aufwand enorm und für eine Organisation in der Größe der Kooperation zwischen den Streitteilen weder bewältigbar noch aus kostentechnischer Sicht wirtschaftlich sinnvoll ist; disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht ergänzend festgestellt, dass die von den Streitteilen festgelegte Methode, nach welcher während aufrechter Kooperation eine Aufteilung der Aufwendungen und Erträge erfolgt, zwar mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, jedoch möglich gewesen wäre (US 14).Ausgehend davon kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht keine Rede davon sein, dass die in der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung enthaltene Regelung zur Abrechnung der Produktionskosten als faktisch absurd im Sinne des § 878 Satz 1 ABGB zu qualifizieren wäre.
3. Die Klägerin argumentiert, es seien (gemeint: bei der Beantwortung der Frage, ob ein Versprechen faktisch absurd ist) subjektive Elemente in die Beurteilung miteinzubeziehen und selbst wenn die (gemeint) Umsetzung der getroffenen Regelung für ein Unternehmen mit dem höchsten Organisationsgrad möglich sein könnte, dies nicht für die Kooperation der Streitteile gelte. Abgesehen davon, dass die Klägerin bei ihren diesbezüglichen Ausführungen teilweise nicht von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgeht, übersieht sie, dass – worauf bereits eingangs hingewiesen wurde − eine (hier nicht einmal feststehende) schlichte Unmöglichkeit dem wirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts nicht entgegensteht. Da die Streitteile den Modus der Abrechnung der Produktionskosten wirksam vereinbart haben, stellt sich insoweit auch die Frage nach einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, mangels einer der getroffenen Vereinbarung entsprechenden Abrechnung sei der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Produktionskosten nicht fällig, erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.
4.Während die Klägerin ihr Begehren auf Leistung einer Ablösezahlung in Höhe von EUR 33.965,35 für 9.048 Stück fertig produzierte Gläser, Trockenware, Kartonagen / leere Gläser, Kisten und aktuelle Lieferungen in erster Instanz dem Grunde wie auch der Höhe nach ausschließlich auf eine mit der Beklagten getroffene Vereinbarung gestützt hat (Seite 4 und 6 in ON 5), begehrt sie im Berufungsverfahren (alleine) für die von der Beklagten übernommenen 9.048 Stück fertig produzierter Gläser erstmals ein angemessenes Entgelt nach § 354 UGB. Da mit dieser Änderung der rechtlichen Qualifikation auch ein Neuvorbringen (§ 482 ZPO) zur Frage des angemessenen Entgelts für die überlassenen Gläser im Sinne des § 354 UGB (welches die Klägerin in den Herstellungskosten erblickt) verbunden ist, liegt insoweit eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung vor (vgl Klicka in Fasching/Konecny 3III/1 § 235 ZPO Rz 12 und 26).
5.Da sich die Klägerin in erster Instanz zur Höhe der Ablösezahlung ausschließlich auf eine mit der Beklagten diesbezüglich getroffene Vereinbarung berufen, das Beweisverfahren jedoch ergeben hat, dass die Streitteile keine Vereinbarung darüber getroffen haben, in welcher Höhe die Beklagte eine Abgeltung für nach Ende der Kooperation übernommene Sachen leistet (US 12), hat das Erstgericht auch dieses Begehren zutreffend abgewiesen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen nicht nur übersieht, dass sie bei dem von ihr in erster Instanz erhobenen Ablösebegehren zu Gunsten der Beklagten selbst noch einen Betrag von EUR 1.645,00 für von ihr übernommene Geräte in Abzug brachte, sondern auch die Beklagte unter anderem einwandte, die Ware sei teilweise verdorben gewesen und habe entsorgt werden müssen (Seite 5 in ON 7) und compensando Gegenforderungen erhob. Damit hatte sich das Erstgericht ausgehend von der von der Klägerin geltend gemachten Anspruchsgrundlage ebensowenig auseinanderzusetzen, wie mit der Frage nach dem angemessenen Entgelt iSd § 354 UGB (das entgegen der von der Klägerin erkennbar vertretenen Rechtsansicht − nicht zuletzt auch mit Blick auf die von der Beklagten erhobenen Einwände − nicht ohne weiteres mit den Herstellungskosten gleichgesetzt werden kann); gemäß § 354 UGB sind nämlich nicht die Herstellungskosten, sondern ist der objektive Marktwert maßgeblich (vgl Dullingerin Artmann, Unternehmensgesetzbuch: Kommentar - Band 13 zu § 354 UGB Rz 7).
6.Das zu Punkt 4. Ausgeführte zur im Berufungsverfahren unzulässigen Klagsänderung gilt auch sinngemäß, soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Ausgleichsanspruch gemäß § 1216e ABGB geltend macht und ausgehend von einem unter Verletzung des Neuerungsverbotes neu erstatteten Tatsachenvorbringen sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, die jedoch mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in erster Instanz nicht vorliegen können (vgl RS0053317 [T4]); auch sind Beweisergebnisse grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen (vgl RS0043157 [T5]). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Aufschlüsselung des Begehrens in der Klage (ON 1 [iVm Beilage ./A]) und dem ergänzenden (einschränkenden) Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 16. September 2024 auch nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie sich der von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Ausgleichsanspruch von EUR 80.608,87 (brutto) mit dem von ihr in erster Instanz erstatteten Vorbringen in Einklang bringen lässt.
7.Da sich die Klagsabweisung durch das Erstgericht insgesamt als nicht korrekturbedürftig erweist, vermögen auch die von der Klägerin vermissten Feststellungen, dass sich die festgestellten Beträge als Nettobeträge verstehen würden, in denen keine Umsatzsteuer enthalten sei, und die Forderung zuzüglich 20 % USt mit den Rechnungen vom 5. Mai, 21. September und 25. November 2022 fällig gestellt worden sei, mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung keine rechtlichen Feststellungsmängel begründen (vgl RS0053317).
8. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen; damit erübrigte sich mangels Relevanz auch eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung monierten (primären und sekundären) Verfahrensmängeln.
9.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
10.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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