RS0016414 – OGH Rechtssatz
"Geradezu unmöglich" im Sinne des § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte.