JudikaturOGH

RS0016414 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

"Geradezu unmöglich" im Sinne des § 878 ABGB ist das rechtlich Unmögliche und das faktisch Absurde. Absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungsverpflichtung von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden mußte.

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