JudikaturOLG Wien

7Ra226/96y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Schwarz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, 1060 Wien, Aegidigasse 12/1/2, vertreten durch Mag. Ernst Bassler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (S 15.000,--), infolge Rekurses beider Streitteile gegen die Kostenentscheidnung des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.5.1996, 28 Cga 54/96g-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.5.1996, 28 Cga 54/96g-5 in seinem Kostenausspruch dahin abgeändert, daß dieser lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Vertreter der klagenden Partei Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, zu Handen Mag. E***** B*****, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, die Verfahrenskosten von S 1.800,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Antrag, ihr die Kosten des Rekursverfahrens von S 3.400,-- zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß infolge Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.4.1996 aufrecht bestehe. Auf sein Dienstverhältnis seien die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Er gehöre zum Personenkreis der begünstigen Behinderten gemäß § 2 Behinderten-Einstellungsgesetz 1969, weil der Grad seiner Behinderung mehr als 50 v betrage. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 10.11.1995 sei dem Bundessozialamt für Wien, NÖ und Bgld. mitgeteilt worden, daß beabsichtigt sei, sein Dienstverhältnis wegen körperlicher Nichteignung gemäß § 32 Abs.2 lit b des VBG 1948 unter Einhaltung der gesetzlichen Frist unter Zuerkennung einer Abfertigung durch die beklagte Partei aufzulösen. Aufgrund des Antrages der Bundespolizeidirektion Wien auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs.2 leg cit sei der Kläger als Beteiligter zur mündlichen Streitverhandlung am 15.1.1996 geladen worden. Mit Schreiben derselben Behörde vom 22.11.1995 sei ihm mitgeteilt worden, daß sein seit 5.2.1979 bestehendes Dienstverhältnis gemäß § 32 Abs.2 lit b VBG 1948 unter Einhaltung der im § 33 Abs.1 leg cit bestimmten Kündigungsfrist von 5 Monaten mit 1.12.1995 zum 30.4.1996 gekündigt werde. Von der beklagten Partei sei jedoch weder bis zum Verhandlungstermin noch vor dem Behindertenausschuß ab 15.1.1996 noch in dieser Verhandlung ein Antrag auf Zustimmung zu der mit Schreiben vom 22.11.1995 ausgesprochenen Kündigung gestellt worden. Auch sei bei der beklagten Partei kein Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung beim Behindertenausschluß gestellt worden.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anerkannte die beklagte Partei das Klagebegehren, führte aber aus, daß Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO beantragt werde, weil der Kläger vor Klageeinbringung der beklagten Partei nicht bekanntgegeben habe, daß er das nunmehr eingeklagte Recht für sich in Anspruch nehmen wolle.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben und in seiner Kostenentscheidung ausgesprochen, daß jede Partei ihre Kosten zu tragen habe.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag ihr die Verfahrenskosten von S 1.806,40 zuzusprechen.

Der Kläger bzw. seine freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragt den Zuspruch des Aufwandsersatzes von S 1.800,--.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist berechtigt. Hingegen wird die beklagte Partei mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen gemäß §§ 2 ASGG, 45 ZPO die Prozeßkosten dem Kläger zur Last. Das Anerkenntnis befreit den Beklagten nicht von der Kostenersatzpflicht, wenn er durch Verzug Bestreitung, Berühmung Vorenthalten usw Veranlassung zur Klage gegeben hat, zumal § 45 von "Veranlassung", nicht vom Verschulden des Beklagten spricht (MGA ZPO14, § 45/2). Ein Beklagter, der in Kenntnis der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechtes weiterhin auf seinem Standpunkt verharrt, hat auch die Feststellungsklage veranlaßt (aa0, § 45/8). Geht man im Lichte dieser Kriterien vom vorliegenden Sachverhalt aus, dann hat die beklagte Partei sehr wohl das Klagebegehren veranlaßt und steht ihr daher gemäß § 45 ZPO kein Anspruch auf Kosten zu. Sie hat sich nämlich das Verhalten der Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnen. Nach den unbestrittenen Behauptungen des Klägers hat diese ihm bereits am 22.11.1995 mitgeteilt, daß nach den polizeifachärztlichen Befund und Gutachten vom 6.11.1995 er nicht mehr in der Lage ist, die ihm auferlegten Dienstverpflichtungen zu erfüllen und daher beabsichtigt ist, sein Dienstverhältnis zu kündigen. Auch in der Verhandlung am 15.6.1996 im Büro des Behindertenausschusses beim Bundessozialamt Wien, NÖ und Bgld., bei der die beklagte Partei durch Herbert Löb, Referent im Personalbüro, vertreten war, wurde dieser dahingehend belehrt, daß die ausgesprochene Kündigung vom 22.11.1995 rechtsunwirksam ist bis zur Entscheidung des Behindertenausschusses. Dennoch hat die beklagte Partei bis zum Tage der Klageeinbringung dem Kläger bzw. dessen Vertreter nicht mitgeteilt, daß sie seinen Standpunkt im Sinne des Klagebegehrens teilt. Bei dieser Sachlage war der Kläger nicht mehr gehalten, vor Klageeinbringung der beklagten Partei bekanntzugeben, daß er allenfalls "das nunmehr eingeklagte Recht" für sich in Anspruch nehmen will. Vielmehr hat die beklagte Partei die Klageführung veranlaßt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO sowie § 1 Z 2 Aufwandsersatzverordnung BGBl. 1995/849. Der Zuspruch von Kosten für das Rekursverfahren in der Höhe von S 3.600,-- war nicht zuzusprechen, weil solche Kosten nur für das Rekursverfahren gegen Endbeschlüsse zustehen (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, Erl.2, 370 f).

Gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 3 ZPO war auszuspre

chen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

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