Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden der Privatbeteiligten Ing. B* C*, D* C*, BSc. und Dr. E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2025, GZ **-51.2, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerden werden die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten Ing. B* C*, D* C*, BSc. und Dr. E* jeweils mit EUR 266,02 (darin jeweils EUR 43,33 USt) bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. August 2025, GZ **-46, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und jeweils mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und der fortdauernden Belästigung im Wege eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 1 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, den Privatbeteiligten Ing. B* C*, D* C*, BSc. und Dr. E* jeweils einen Betrag von EUR 100,00 binnen 14 Tagen zu (be)zahlen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 1. Oktober 2025 (ON 51) begehrten die Privatbeteiligten unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses den Ersatz ihrer Vertretungskosten im Gesamtbetrag von EUR 1.623,54 inklusive Umsatzsteuer.
Der Verurteilte erstattete hiezu eine Gegenäußerung (ON 51.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Vertretungskosten (aufgerundet gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz RATG) mit EUR 743,80 inklusive USt, wobei es die Eingabe vom 6. August 2025 nur nach TP 1 RATG honorierte, für eine elektronische Akteneinsicht am 7. August 2025 keine Kosten zusprach, den Streitgenossenzuschlag für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 20. August 2025 mit EUR 34,61 (anstatt wie verzeichnet EUR 76,13) sowie die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag vom 3. September 2025 mit EUR 28,50 (anstatt wie verzeichnet EUR 38,67) bestimmte (ON 51.2).
Dagegen richten sich die (gemeinsam ausgeführten) Beschwerden der Privatbeteiligten mit dem Antrag, die Vertretungskosten in der beantragten Höhe zu bestimmen und dem Verurteilten auch den Ersatz der verzeichneten Kosten für die Kostenbeschwerde aufzuerlegen.
Der Verurteilte äußerte sich zum Rechtsmittel nicht.
Den Beschwerden kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Im Offizialverfahren hat der schuldig Gesprochene den mit seinen Ansprüchen (zumindest zum Teil) durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO; Lendl , WK-StPO § 393 Rz 20).
Die ziffernmäßige Bestimmung der Vertretungskosten erfolgt über Antrag nach § 395 StPO ( Lendl , aaO § 395 Rz 6). Nach dieser Bestimmung hat das Gericht bei Nichteinigung der Parteien die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 395 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die Einbringung eines Kostenbestimmungsantrags indiziert die mangelnde Willensübereinstimmung der Parteien (vgl Lendl , aaO § 395 Rz 7). Das Erstgericht hat demnach zu Recht von der Zustellung der Gegenäußerung des Verurteilten zum Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten abgesehen.
Bei der Bestimmung der Kosten der Privatbeteiligten hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren (§ 395 Abs 2 StPO). Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, jedoch am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen (RIS-Justiz RS0122939). Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven redlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt ( Lendl , aaO § 395 Rz 14 ff).
Bei (wie hier) Vertretung mehrerer Privatbeteiligter durch (nur) einen Rechtsanwalt werden nach ständiger Rechtsprechung die Kosten des einzelnen Privatbeteiligten berechnet, indem die Gesamtkosten der Vertretung zuzüglich des „Streitgenossenzuschlags“ nach § 15 RATG durch die Zahl der vertretenen Privatbeteiligten geteilt werden. Mangels anderen Vorbringens ist nämlich davon auszugehen, dass mehrere Parteien, die einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen, dessen um den Streitgenossenzuschlag erhöhte Kosten nach Kopfteilen tragen (vgl RIS-Justiz RS0035919; RL0000177; RI0100004).
Die Höhe der Entlohnung richtet sich bei Rechtsanwälten, die im Strafverfahren Privatbeteiligte vertreten, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 (RATG) und dem diesen angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG; Lendl aaO § 395 Rz 22). Die sich aufgrund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze (somit nicht der Einheitssatz, der Zuschlag nach § 15 RATG und die USt; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.8) sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (§ 1 Abs 1 letzter Satz RATG).
Die Eingabe vom 6. August 2025 (ON 39), mit der die Vollmacht und der Privatbeteiligtenanschluss bekanntgegeben und ein Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht gestellt wurden, ist als bloße Mitteilung nur nach TP 1 RATG zu honorieren (
Zutreffend hat das Erstgericht die (nach TP 7/2 RATG) verzeichneten Kosten für die elektronische Akteneinsicht am 7. August 2025 nicht honoriert. Eine Entlohnung nach dieser Tarifpost gebührt lediglich für auswärtige Tätigkeiten (wie etwa ein Aktenstudium bei Behörden). Die Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt in der eigenen Kanzlei stellt keine solche auswärtige Leistung dar. Auch sonst ist nach dem RATG kein gesonderter Honoraranspruch für die elektronische Akteneinsicht vorgesehen, sodass dieser durch den Einheitssatz (§ 23 RATG) abgedeckt ist und keine gesonderte Entlohnung dafür gebührt (ÖJZ 2018/109; Obermaier , aaO Rz 3.77; RIS-Justiz RI0100089).
Die bescheinigten Abfragekosten für die elektronische Akteneinsicht sind – mögen sie auch separat ausgewiesen und verrechnet werden – schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen im Sinne des § 16 erster Satz RATG, sondern im Rahmen des Einheitssatzes (§ 23 RATG) vergüteter Kanzlei- und Regieaufwand (so überzeugend OLG Linz 8 Bs 170/24t mwN; siehe auch Obermaier , aaO Rz 3.30 f).
Soweit sich die Beschwerdeführer insoweit auf § 7 Abs 3 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) berufen, nach dem für die Einsichtnahme in den elektronischen Akt von Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden in der eigenen Kanzlei der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG angewendet werden kann und Barauslagen, die für das Herunterladen und Ausdrucken anfallen, gesondert verrechnet werden können, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der begehrte Kostenersatz darauf dem Prozessgegner (hier: Verurteilten) gegenüber (§ 1 Abs 2 RATG) nicht gestützt werden kann (10 Ob 27/14i; 8 ObA 11/15y mwN).
Die Beschwerdeführer zeigen allerdings zutreffend auf, dass dem Erstgericht bei der Berechnung des jeweiligen Streitgenossenzuschlags von 15 % (nach § 15 lit a und b RATG) ein Rechenfehler unterlaufen ist.
Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind nach § 395 Abs 2 zweiter Satz StPO als Kosten des Strafverfahrens anzusehen und teilen ihr Schicksal. Ein Zuspruch von Kosten des Bemessungsverfahrens kommt damit nur an eine Prozesspartei in Betracht, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung im Grundverfahren erfolgt ist ( Lendl , aaO § 395 Rz 17). Für die Honorierung von Kostenbestimmungsanträgen (nach TP1 RATG) ist der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dessen Zuspruch (nicht überhaupt, sondern) zu Recht beantragt wurde (§ 11 Abs 1 erster Satz RATG; Obermaier , aaO Rz 3.68, 6.; OLG Linz 8 Bs 171/16b = MR 2016, 318; hier also insgesamt EUR 762,25).
Zusammengefasst setzen sich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 (nach § 10 Z 9 lit b RATG) und von EUR 762,25 (nach § 11 Abs 1 erster Satz RATG [für den Kostenbestimmungsantrag]) die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten (einschließlich der vom Erstgericht zutreffend bestimmten Kosten) wie folgt zusammen:
6. August 2024:
Vertretungsanzeige/Privatbeteiligtenanschluss/Antrag auf elektronische Akteneinsicht
TP 1 EUR 26,60
60 % Einheitssatz EUR 15,96
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 6,38
ERV-Zuschlag EUR 2,60
20. August 2025:
Hauptverhandlung, 2/2
TP 4 II b EUR 230,70
120 % Einheitssatz EUR 276,84
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 76,13
3. September 2025:
Kostenbestimmungsantrag
TP 1 EUR 14,80
60 % Einheitssatz EUR 8,88
15 % Streitgenossenzuschlag EUR 3,55
ERV-Zuschlag EUR 2,60
Zwischensumme EUR 665,04
+ 20 % USt. EUR 133,01
Gesamtsumme EUR 798,05
Von diesem Gesamtbetrag gebühren den Privatbeteiligen jeweils EUR 266,02 inklusive Umsatzsteuer.
Für die teilweise erfolgreiche Kostenbeschwerde der Privatbeteiligten, die deshalb auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO; Lendl , aaO § 395 Rz 15), gebührt diesen grundsätzlich Kostenersatz nach TP 2 (TP 4 Abschnitt II lit b iVm I Z 4 lit d RATG) auf Basis des ersiegten Zuspruchs im Kostenbeschwerdeverfahren (§ 11 Abs 1 zweiter Satz RATG; hier also EUR 54,25). Die Bestimmung der Höhe dieser vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten obliegt angesichts des Wortlauts des § 395 Abs 1 StPO („[…] hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, […] die zu ersetzenden Kosten […] zu bestimmen.“) dem Erstgericht (vgl mit ausführlicher Begründung OLG Graz 1 Bs 133/20y; in diesem Sinn auch OLG Graz 10 Bs 326/25d, 8 Bs 254/24z, 9 Bs 170/23b u.v.a; siehe im Übrigen auch Lendl , aaO § 395 Rz 10).