Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Elementarpädagogin, **, ** B*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die Beklagte C* mbH , FN **, **straße **, ** B*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 30.100,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 15.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17.03.2026, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.695,52 (darin enthalten EUR 615,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hielt sich im Zeitraum von 06.06.2022 bis 12.06.2022 stationär in der D* des E* B* auf, deren Rechtsträgerin die Beklagte ist. Dort brachte sie am F* ihr drittes Kind zur Welt.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 30.100,00 sowie die Feststellung der Haftung für allfällige Folgeschäden aus ihrer nicht lege artis erfolgten Aufklärung und Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, brachte sie vor, sie sei vor der Entbindung nicht über die Möglichkeit einer Kaiserschnittgeburt aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung, insbesondere der Möglichkeit einer Saugglockengeburt und der damit verbundenen Risiken, hätte sie einer vaginalen Geburt nicht zugestimmt. Aufgrund ihres Alters und des Gewichts des ungeborenen Kindes habe ein erhöhtes Risiko für Geburtskomplikationen und eines Beckenbodeneinrisses bestanden, weshalb ein Kaiserschnitt indiziert gewesen sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sie weder über die Anwendung einer Saugglocke noch über die Unterschiede und Risiken einer Saugglockengeburt im Vergleich zu einem Kaiserschnitt aufgeklärt. Durch den Einsatz der Saugglocke habe sie einen Beckenbodeneinriss erlitten. In der Folge seien eine Senkung der Harnblase, eine Aussackung oder Vorwölbung der vorderen Mastdarmwand, Harn- und Stuhlinkontinenz, Gefühlsstörung im Genitalbereich sowie Schmerzen beim Harndrang und beim Geschlechtsverkehr aufgetreten. Es habe sich somit gerade jenes Risiko verwirklicht, über das aufzuklären gewesen wäre. Da Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte, soweit für das Berufungsverfahren relevant, zusammengefasst vor, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach einer Kaiserschnittgeburt geäußert. Für einen Kaiserschnitt habe keine medizinische Indikation bestanden, weshalb auch keine Aufklärungspflicht über diese Behandlungsalternative bestanden habe. Aufgrund eines Geburtsstillstandes und eines pathologischen CTG sei die Geburt mittels Saugglocke unterstützt und beschleunigt worden. Die zunehmende Verschlechterung des kindlichen Zustandes habe eine rasche Geburtsbeendigung erforderlich gemacht. Dabei sei es zu einem Schleimhautriss gekommen. Die Vakuumextraktion habe eine Notfallmaßnahme zur Vermeidung einer Schädigung des Kindes dargestellt, weshalb eine gesonderte Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhaltdie auf den Urteilsseiten 6 bis 15 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind noch folgende Feststellungen hervorzuheben:
Die Klägerin äußerte zu keinem Zeitpunkt den Wunsch nach einem Kaiserschnitt. Sie erkundigte sich auch nicht nach der Möglichkeit einer Entbindung mittels Kaiserschnitt. Ihr war nicht bewusst, dass sie auch ohne medizinische Indikation einen solchen wünschen könnte. Die Mitarbeiter der Beklagten wiesen sie nicht darauf hin, dass sie die Durchführung eines Kaiserschnitts verlangen könnte.
Aus medizinischer Sicht stellt die vaginale Geburt einen natürlichen Vorgang ohne krankhafte Situation dar und gilt bei Fehlen besonderer Risikofaktoren nach den anerkannten Regeln der Medizin als vorzugswürdige Geburtsmethode. Dies umfasst auch die im Bedarfsfall erforderlichen notwendigen Maßnahmen und die damit verbundenen Risiken. Entsprechend der geburtshilflichen Praxis erfolgt bei Vorliegen lediglich des Basisrisikos für Mutter und Kind keine ungefragte Aufklärung über die Alternative eines Kaiserschnitts. Ebenso ist es nicht üblich, bereits vor Geburtsbeginn über den möglichen Einsatz einer Saugglocke aufzuklären.
Ein Kaiserschnitt war bei der Klägerin medizinisch nicht indiziert. Ex ante betrachtet, stellte die Spontangeburt die medizinisch bessere Alternative dar. Aus der Vorgeschichte der Klägerin ergab sich keine Risikokonstellation, die die Erörterung eines primären elektiven Kaiserschnittes zur Beckenbodenprotektion erforderlich gemacht hätte. Weder das Alter der Klägerin noch das geschätzte Geburtsgewicht begründeten ein erhöhtes Risiko für Geburtskomplikationen oder Beckenbodenschäden. Aufgrund der bereits erfolgten vaginalen Geburten sowie des geschätzten Gewichtes lag das Risiko für Komplikationen aus medizinischer Sicht – ex ante betrachtet – in einem äußerst niedrigen Bereich. Die vorausgegangenen Spontangeburten reduzierten insbesondere das Risiko von Beckenboden- und Bindegewebsschäden deutlich.
Kurz vor der Entbindung verschlechterte sich das CTG, wodurch der Verdacht auf eine kindliche Sauerstoffmangelversorgung entstand. Dies machte aus medizinischer Sicht eine rasche operative Geburtsbeendigung mittels einer Vakuumextraktion erforderlich. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme war zuvor nicht vorhersehbar. Sie stellte eine dringend indizierte Notfallmaßnahme zum Schutz des Kindes dar. Im Zeitpunkt ihrer Durchführung bestand aus medizinischer Sicht kein Raum für eine gesonderte Aufklärung über den Einsatz der Saugglocke und die damit verbundenen Risiken. Bei einer dritten vaginalen Geburt ist der Einsatz einer Saugglocke nicht üblich; vorausgehende Spontangeburten vermindern vielmehr die Wahrscheinlichkeit ihres Einsatzes.
Die Klägerin erlitt im Zuge der Geburt am F* eine oberflächliche Rissverletzung der Schleimhaut im Bereich des Scheideneingangs. Ein Dammschnitt wurde nicht durchgeführt. Es kam weder zu einem Dammriss noch zu einer Verletzung von Darmes oder Harnblase. Ein Beckenbodenriss lag und liegt bei der Klägerin nicht vor.
Bei der Klägerin manifestierten sich Beschwerden einer Beckenbodenschwäche in Form von Senkungsbeschwerden sowie Harn- und Stuhlinkontinenz. Als Ursache kommen sämtliche drei vaginalen Geburten in Betracht. Die erste vaginale Geburt verursacht regelmäßig die stärksten Beeinträchtigungen des Beckenbodens; dies gilt auch bei der Klägerin. Bei einer dritten vaginalen Geburt ist das Risiko eines zusätzlichen Beckenbodenschadens deutlich geringer. Eine Saugglockengeburt erhöht allerdings das Risiko für Beckenbodenschäden. Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Geburt oder geburtshilfliche Maßnahme die Beckenbodenschwäche der Klägerin und die damit verbundenen Beschwerden verursacht hat.
Aufgrund des zeitlichen Verlaufs ist es aus medizinischer Sicht (einfach) wahrscheinlich, dass die Geburt im Jahr 2022 einen zusätzlichen Beckenbodenschaden bewirkte. Nicht feststellbar ist jedoch, während welcher konkreten Maßnahme dieser (einfach wahrscheinliche) eingetreten sein soll. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der Beckenbodenschaden im Zuge der dritten Geburt derart vergrößert wurde, dass die nunmehr bestehenden Beschwerden darauf zurückzuführen sind. Die Vernarbung des Afterschließmuskels kann auf eine okkulte Verletzung während einer der drei Geburten zurückzuführen sein, ob diese während der Geburt im Jahr 2022 entstanden ist, kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt habe. Mangels medizinischer Indikation für einen Kaiserschnitt und mangels eines entsprechenden Wunsches der Klägerin habe keine Verpflichtung bestanden, über diese Behandlungsalternative aufzuklären. Die vaginale Geburt habe für die Klägerin die medizinisch günstigere Option dargestellt und sei lediglich mit einem äußerst geringen Risiko verbunden gewesen. Weder das geschätzte Geburtsgewicht noch das Alter der Klägerin hätten relevante Risikofaktoren dargestellt. Unter diesen Umständen könne das Unterlassen eines Hinweises auf die Möglichkeit eines Kaiserschnitts keine Haftung der Beklagten begründen.
Das Ausmaß der ärztlichen Aufklärungspflicht richte sich zudem nach der Dringlichkeit des Eingriffs. Die Vakuumextraktion sei aufgrund einer plötzlich eingetretenen Gefährdung des Kindes erforderlich geworden und habe eine nicht vorhersehbare Notfallmaßnahme dargestellt. Den Mitarbeitern der Beklagten sei daher nicht vorzuwerfen, die Klägerin nicht bereits vor der Geburt über die Möglichkeit eines Saugglockeneinsatzes aufgeklärt zu haben. Auch die tatsächlich vorgenommene Vakuumextraktion ändere nichts daran, dass ein Kaiserschnitt aus ex-ante Sicht medizinisch nicht indiziert gewesen sei. Die Annahme einer Pflicht, während einer akuten Notfallsituation noch eine umfassende Risikoaufklärung durchzuführen, würde die ärztliche Aufklärungspflicht überspannen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Beklagte im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen sei, sie über die – medizinisch nicht indizierte – Möglichkeit einer Entbindung mittels Kaiserschnitt aufzuklären. Allfällige weitere vor dem Erstgericht behauptete Aufklärungspflichtverletzungen oder Behandlungsfehler sind daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (RS0043338, [insb T15, T18]; RS0043352, [insb T31, T35]).
Sie bringt dazu vor, sie hätte vor Durchführung der vaginalen Geburt über die bestehenden Alternativen aufgeklärt werden müssen. Dies sei nach den getroffenen Feststellungen nicht lege artis erfolgt. Insbesondere sei sie weder über die Möglichkeit des Einsatzes der Saugglocke und die damit verbundenen Risiken noch über die Alternative einer Entbindung mittels Kaiserschnitt aufgeklärt worden.
Weiters macht die Klägerin geltend, aufgrund der Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität gingen verbleibende Zweifel zu Lasten der Beklagten. Angesichts der Feststellung, wonach die Geburt bzw die geburtshilflichen Maßnahmen mit einfacher Wahrscheinlichkeit Ursache der Beckenbodenbeschwerden seien, sowie der Negativfeststellung hinsichtlich der Entstehung der Verletzung des Afterschließmuskels hätte das Erstgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten bejahen müssen, zumal ein Aufklärungsfehler vorliege.
Vor diesem Hintergrund rügt die Klägerin einen sekundären Feststellungsmangel, weil nicht festgestellt worden sei, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken einer Saugglockengeburt sowie über die Alternative einer Kaiserschnittentbindung gegen eine Spontangeburt und für einen Kaiserschnitt entschieden hätte.
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass zunächst gemäß § 500a ZPO auf diese verwiesen werden kann. Den Berufungsausführungen ist im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht stellt eine Rechtsfrage dar, die anhand der zu den konkreten Umständen getroffenen Feststellungen zu beurteilen ist. Inhalt und Ausmaß der Aufklärung hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0026529 [T3]). Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (RS0026426 [T1, T2]). Er muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529 [T39]).
Bei dringlichen Eingriffen, die zur Erfüllung des Behandlungsvertrages und zur Wahrung der Gesundheit der betroffenen Personen erforderlich sind, darf die Aufklärungspflicht nicht überspannt werden. Vielmehr ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht gegenüber der Patientin und dem ungeborenen Kind abzuwägen. Die Aufklärungspflicht tritt daher umso mehr in den Hintergrund, je notwendiger ein Eingriff zur Wahrung der Gesundheit jener Personen ist, für die der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages Verantwortung trägt (vgl 7 Ob 50/07i mwN: Dammschnitt, RS0026362, RS0118651, RS0026375 [T5]).
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage der Aufklärung über eine Kaiserschnittentbindung wiederholt ausgesprochen, dass mangels medizinischer Indikation für einen Kaiserschnitt die Patientin nicht ungefragt darüber aufzuklären ist, welche Entbindungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und welche Vor- und Nachteile die einzelnen Methoden aufweisen, sofern die gewählte Methode dem medizinischen Standard entspricht. Der Arzt ist daher nicht verpflichtet, stets sämtliche theoretisch möglichen Behandlungs- oder Operationsalternativen von sich aus zu erörtern. Insbesondere muss der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation, in der ein Kaiserschnitt medizinisch nicht indiziert und somit keine echte Alternative zur vaginalen Geburt darstellt, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung nicht von sich aus zur Sprache bringen (10 Ob 107/02m, 5 Ob 162/03i = RS0026426 [T4]; vgl auch 7 Ob 299/03a).
Die Voraussetzungen für die von der Klägerin behauptete Aufklärungspflicht über die Risiken sowie Vor- und Nachteile einer vaginalen Geburt einerseits und einer Kaiserschnittentbindung andererseits lagen hier – wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht vor.
Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob sich im Zuge der Geburt letztlich Risiken einer vaginalen Entbindung verwirklicht haben oder ob die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden auf die dritte Geburt zurückzuführen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob bereits vor Geburtsbeginn eine Verpflichtung bestand, die Klägerin über die Möglichkeit einer Entbindung mittels Kaiserschnitt aufzuklären.
Eine solche Verpflichtung setzt nach der dargestellten Rechtsprechung voraus, dass der Patientin tatsächlich mehrere medizinisch vertretbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen und ihr damit eine echte Wahlmöglichkeit zukommt. Daran fehlt es hier.
Nach den Feststellungen bestand für die Durchführung eines Kaiserschnitts keine medizinische Indikation. Vielmehr stellte die vaginale Geburt aus ex-ante-Sicht die medizinisch vorzugswürdige Entbindungsmethode dar. Alter und geschätztes Geburtsgewicht begründeten kein erhöhtes Risiko für Geburtskomplikationen oder Beckenbodenschäden. Ebenso ergab sich aus der Vorgeschichte keine Risikokonstellation, die die Erörterung eines Kaiserschnitts erforderlich gemacht hätte. Ein Kaiserschnitt stellte daher gerade keine gegenüber der vaginalen Geburt gleichermaßen indizierte Behandlungsmethode dar. Damit stand der Klägerin nicht die Wahl zwischen zwei gleichermaßen indizierten Entbindungsmethoden offen. Der Umstand allein, dass ein Kaiserschnitt technisch durchführbar gewesen wäre, begründet noch keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative im Sinn der Rechtsprechung.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen weder den Wunsch nach einer Kaiserschnittentbindung äußerte noch sich nach einer solchen Möglichkeit erkundigte. Auch aus diesem Grund bestand für die Mitarbeiter der Beklagten keine besondere Veranlassung, die Möglichkeit einer medizinisch nicht indizierten Kaiserschnittentbindung von sich aus zum Gegenstand der Aufklärung zu machen.
Die Klägerin leitet die behauptete Aufklärungspflicht im Wesentlichen daraus ab, dass sich im weiteren Geburtsverlauf die Notwendigkeit einer Vakuumextraktion ergab und sich damit ein Risiko der vaginalen Geburt verwirklicht habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Ob eine Aufklärung geschuldet ist, beurteilt sich nach der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Behandlung und nicht nach dem späteren Verlauf (vgl 4 Ob 12/10h ErwGr 8). Nach den Feststellungen war die spätere Notwendigkeit des Einsatzes der Saugglocke vor Eintritt der akuten Verschlechterung des kindlichen Zustands nicht vorhersehbar. Die Vakuumextraktion wurde vielmehr aufgrund des Verdachts einer kindlichen Sauerstoffmangelversorgung zur raschen Geburtsbeendigung erforderlich und stellte eine dringend indizierte Notfallmaßnahme dar.
Daraus kann jedoch keine bereits zuvor bestehende Verpflichtung abgeleitet werden, über sämtliche mit einer vaginalen Geburt allenfalls verbundenen geburtshilflichen Notfallmaßnahmen aufzuklären. Die von der Klägerin vertretene Auffassung würde letztlich darauf hinauslaufen, dass bei jeder vaginalen Entbindung vorsorglich auch über die Möglichkeit einer später notwendig werdenden Vakuumextraktion sowie über die Alternative eines medizinisch nicht notwendigen Kaiserschnitts aufzuklären wäre. Eine derart weitreichende Aufklärungspflicht lässt sich der dargestellten Rechtsprechung nicht entnehmen.
Dass eine gesonderte Aufklärung vor Einsatz der Notfallmaßnahme während des Geburtsvorgangs nicht mehr möglich war, räumt die Klägerin in ihrer Berufung selbst ein.
Da somit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Berufungsausführungen zur Kausalität. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin ins Treffen geführte Judikatur zur Beweiserleichterung auf die Kausalität von Behandlungsfehlern bezieht. Bei behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen trifft die Beweislast für die Kausalität nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen die Geschädigte (vgl 4 Ob 137/07m, RS0026209).
Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Klägerin vermissten ergänzenden Feststellungen nicht entscheidungswesentlich. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,00 übersteigt (siehe Kodek in Klicka/Koller , ZPO 6§ 500 Rz 5, RS0042277).
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen sind. Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0026529 [T3, 4 und 18]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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