Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Koppensteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Lukas Scharinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Martin Kasbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Februar 2026, Cgs*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 3. März 2025 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauer haft vorliege; auch vorübergehende Invalidität liege nicht vor; es bestehe daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 3. März 2025, in eventu auf Gewährung medizinischer oder beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig war, kann aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch mit Trage- bzw Hebebelastungen bis 5 bzw 10 kg verbundene Tätigkeiten im Gehen bzw Stehen (durchgehend für höchstens 30 Minuten) oder Sitzen (durchgehend für höchstens 60 Minuten) vollzeitig verrichten, wobei einige Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko sowie Nachtschichtarbeiten zu vermeiden.
In der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stehe, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Argumentation des Klägers in der Berufung beschränkt sich auf den Themenbereich des Vorliegens einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung. Dazu vermisst er in der Rechtsrüge eine entsprechende Feststellung und kritisiert in der Mängelrüge das Unterbleiben der von ihm beantragten Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens.
2.1 Die von den Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden nur die Grundlage für das von diesen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis der – für die Frage der Verweisbarkeit ausschließlich entscheidenden – Feststellungen bildet, in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann; mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit völlig unterschiedlich sein kann (vgl RIS-Justiz RS0084399).
2.2 Davon abgesehen hat das Erstgericht eine lange Aufzählung an Diagnosen festgestellt, die allerdings jene einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung nicht enthält. Es hat damit (implizit) festgestellt, dass diese nicht vorliegt.
3.1 Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt zwar vor, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurden. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten (auch) aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl etwa Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9, Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 20, jeweils mwN). Weisen die bestellten medizinischen Sachverständigen nicht darauf hin, dass ein weiteres Gutachten erforderlich ist oder teilen sie ausdrücklich mit, dass eine Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist (vgl ON 4 S 16, ON 9 S 17, ON 11 S 14), begründet das Unterbleiben der Beiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen keine Mangelhaftigkeit.
3.2 Der Kläger hat zwar – neben einem Asthma bronchiale – auch eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung behauptet (ON 1 S 2), zum Beweis dafür jedoch Urkunden vorgelegt, aus denen sich diese nicht ergibt (Blg ./C und ./D). Auch sonst fehlen im Akt Hinweise darauf.
Der internistische Sachverständige hat umfangreiche eigene Befunde erhoben und (am 15. Juli 2025) auch eine Spirometrie durchgeführt (ON 4 S 10). Durch eine solche Untersuchung erfolgt (an sich) die Diagnose einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung bzw wird diese gesichert (vgl etwa https://flexikon.doccheck.com/de/COPD, abgefragt am 27. Mai 2026). Dennoch hat er ein Asthma bronchiale, nicht aber eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung in die Aufstellung der Diagnosen aufgenommen.
3.3 Nach Erstattung aller Gutachten hat der Kläger ohne weitere Begründung die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens beantragt. Er hat insbesondere weder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit den Untersuchungen durch die Sachverständigen am 15. Juli 2025 (ON 4 S 1), 7. Oktober 2025 (ON 9 S 1) und 22. Oktober 2025 (ON 11 S 1) noch die Unrichtigkeit der Interpretation der Ergebnisse der Spirometrie durch den internistischen Sachverständigen behauptet.
3.4 Der Einholung des beantragten zusätzlichen Gutachtens bedurfte es daher nicht.
4.1 Die Behauptung, der Kläger sei bereits aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar – etwa als Portier, Wacheorgan, Bürodiener oder Aufseher, wofür es keiner Feststellungen bedarf (vgl RIS-Justiz RS0084528) –, ist der Berufung nicht zu entnehmen.
4.2 Anzumerken ist, dass Stichtag für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung ist, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste (§ 223 Abs 2 ASVG). Eine (allfällige) Berufsunfähigkeitspension des Klägers hätte daher frühstens am 1. April 2025 anfallen können (vgl § 86 Abs 3 Z 2 ASVG).
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war.
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