Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Gert Schernthanner und Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Redakteur, B*, **gasse **, vertreten durch Mag. Jörg Dostal, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Beklagten 1. C* , geboren am **, B*, **-Straße **, und 2. D* AG Zweigniederlassung ** , FN **, **, **, beide vertreten durch die Grgic&Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen EUR 16.219,80 sA und Feststellung (EUR 1.500,00), über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse richtig: EUR 11.657,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 2026, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.721,10 (darin EUR 286,85 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 14. August 2023 ereignete sich in B*, **straße/Kreuzung **straße, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Motorrads der Marke **, Kennzeichen „**“ (Zulassungsbesitzerin E*), und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des Pkws der Marke **, Kennzeichen „**“, beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten; dieser trägt das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 16.219,80 sA und die (mit EUR 1.500,00 bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 2023. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er bei dem Unfall eine starke Gehirnerschütterung, einen Schlüsselbeinbruch links und eine Serienrippenfraktur links mit begleitendem Pneumothorax links erlitten habe. Dies rechtfertige ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 13.000,00, wobei ein Teilbetrag von EUR 6.500,00 von der Zweitbeklagten bereits vor Klagseinbringung überwiesen worden sei. Darüber hinaus begehrte der Kläger ua (eingeschränkt) EUR 4.171,00 an Verdienstentgang und EUR 4.246,00 an Kosten für diverse Holz-, Schnitt- und Pflegearbeiten, mit denen er auf seiner ca 4,5 ha großen Landwirtschaft in ** die Firma F* beauftragen habe müssen.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten dessen Abweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass das Schmerzengeld von EUR 13.000,00 weit überhöht und mit der Zahlung von EUR 6.500,00 an den Kläger vollständig abgegolten sei. Der Verdienstentgang des Klägers werde vollständig bestritten, zumal dieser die Behandlungen am 23. August 2023 abgeschlossen habe. Bereits am 20. September 2023 habe er eine Chartanalyse der Aktie von G* für das Magazin „**“ verfasst. Bei den geforderten Kosten für die durchgeführten Holzarbeiten handle es sich um Sowiesokosten; außerdem sei der Kläger im Oktober 2023 nicht mehr auf fremde Hilfe angewiesen gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 14.735,00 samt 4% Zinsen pa aus EUR 11.735,00 von 25. März 2024 bis 17. März 2026 und aus EUR 14.735,00 ab 18. März 2026. Das Leistungsmehrbegehren von EUR 1.484,80 sowie das Zinsenmehrbegehren wies es unbekämpft ab. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 14. August 2023 unbekämpft fest, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der vertraglichen Höchstbetragsdeckungssumme des Beklagtenfahrzeugs begrenzt ist. Schließlich verpflichtete es die Beklagten zum Kostenersatz.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – über die eingangs dargestellten Außerstreitstellungen hinaus – folgenden weiteren wesentlichen Sachverhalt zugrunde, wobei die von den Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben und mit [F1] bis [F3] markiert sind:
Der Kläger erlitt beim Unfall eine Gehirnerschütterung, einen Schlüsselbeinbruch links sowie einen Rippenserienbruch links II bis VIII mit begleitendem Pneumothorax. Nach Feststellung dieser Verletzungen bei Einlieferung ins LKH ** erfolgten die stationäre Aufnahme zur Schädel-Hirntrauma-Überwachung und die Anlage eines Rucksackverbands am linken Schlüsselbein. Es zeigte sich eine zunehmende Verschiebung des Schlüsselbeinbruchs sowie als Folge der Brustkorbverletzung ein Lufteintritt in die linke Brusthöhle, sodass am 19. August 2023 die offene Einrichtung und Verplattung des linken Schlüsselbeins und gleichzeitig die Anlage einer Bülaudrainage (Kunststoffschlauch zur Ableitung der Luftansammlung in der Brusthöhle) erforderlich waren. Der operative und unmittelbare postoperative Verlauf war komplikationslos, nach Entfaltung der linken Lunge konnte die Bülaudrainage nach 4 Tagen entfernt werden. Nach 9 Tagen konnte der Kläger entlassen werden. Bei der Entlassung wurde eine sogenannte Resch-Bandage (abnehmbarer Textilverband, der den gesamten Arm an den Oberkörper fixiert) angelegt, der am 18. September 2023 abgenommen wurde.
Am 30. Dezember 2023 zog sich der Kläger bei einem Fahrradsturz einen neuerlichen Bruch des linken Schlüsselbeins zu.
Die Schmerzperioden aufgrund des Unfalls vom 14. August 2023 lassen sich aus medizinischer Sicht wie folgt zusammenfassen:
2 bis 3 Tage starke Schmerzen für die Zeit bis zur Operation sowie postoperative Schmerzen im Zusammenhang mit der Erstoperation und der Bülaudrainage; 8 bis 10 Tage mittelstarke Schmerzen für die weiteren erheblichen Schmerzerlebnisse während der übrigen Zeit der stationären Behandlung und der ersten Zeit der Nachbehandlung verbunden mit Unlustgefühlen; 5 bis 6 Wochen leichte Schmerzen für weitere, länger anhaltende leichte Schmerzen und Unlustgefühle im Rahmen des gesamten weiteren Heilungsverlaufs, insbesondere auch während des Tragens des fixierenden Verbands und der damit verbundenen Beweglichkeitseinschränkung. Sämtliche Schmerzen bis zum neuerlichen Schlüsselbeinbruch sind von dieser Einschätzung umfasst.
Den Kläger beschäftigt das Unfallgeschehen nach wie vor, er hat Bedenken beim Motorrad-, Rad- und Autofahren, fährt seltener, vermeidet Stadtverkehr und denkt oft darüber nach, ob solch ein Unfall nochmals passieren könnte, was bei ihm mit Existenzsorgen einhergeht und Schlafstörungen verursacht.
Der Kläger arbeitet als selbständiger Journalist im Finanzbereich, verfasst Expertisen in Fachzeitschriften und hält Seminare und Kurse ab. Er konnte im Zeitraum von 14. August bis 18. Oktober 2023 seiner Tätigkeit als selbständiger Journalist und der Abhaltung von Kursen und Seminaren aufgrund des armfixierenden Verbands und der Funktionsminderung des linken Armes nicht nachkommen und war insoweit arbeitsunfähig [T1]. Auch in Anbetracht der Brustkorbverletzung waren Arbeiten im Sitzen über einen längeren Zeitraum sowie Bewegungen mit Rumpfbeugung und Drehung, aber auch das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten und Überkopf-Arbeiten nicht zumutbar.
2023 hatte der Kläger Einnahmen von EUR 41.150,00 und Ausgaben von EUR 15.373,43, der Jahresgewinn belief sich daher auf EUR 25.776,57. Die Ausgaben waren zum überwiegenden Anteil vom Beschäftigungsgrad bzw den 2023 erzielten Einnahmen unabhängig. Die Einahmensituation des Klägers 2023 bis zum Unfallzeitpunkt war leicht rückläufig. 2022 und 2023 bis zum Unfallzeitpunkt erwirtschaftete der Kläger Einnahmen von nur zwei Auftraggebern, der Firma H* GmbH und der Firma I*- J* GmbH. Die monatlichen Einnahmen hatten eine relativ geringe Schwankungsbreite. Gegenüber der Firma H* GmbH wurden zuletzt monatlich pauschal EUR 2.500,00 abgerechnet, die im Verhältnis zur Firma I*- J* GmbH abgerechneten Beträge lagen in einer Bandbreite zwischen EUR 900,00 und EUR 1.390,00. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger in den Monaten August, September und Oktober 2023 ähnlich hohe Einnahmen erzielt, wie dies für die Monate des Jahres 2022 und 2023 bis zum Unfall der Fall war. Das heißt, dass auch in den Monaten August, September und Oktober 2023 gegenüber der Firma H* GmbH ein Betrag von monatlich EUR 2.500,00 netto und gegenüber der Firma I*- J* GmbH ein Betrag von monatlich EUR 1.087,00 netto zur Abrechnung gebracht worden wäre. […]
Der Kläger legte am 2. August 2023 gegenüber J* ein Angebot für die Befüllung der Sektion „Welche Aktien kaufen?“ aufgrund des geplanten Neustarts der Webseite K* für September 2023, das J* am 7. August 2023 annahm. Es wurde ein Betrag von netto EUR 1.400,00 für die zusätzliche Befüllung im August/September 2023 mit Chart-Analysen der noch nicht online gestellten neuen Version der Webseite K* vereinbart. Ein erster Testlauf zum Befüllen erfolgte am 9. August 2023. […] Diesen Sonderauftrag konnte der Kläger unfallbedingt nicht erfüllen und erlitt einen Einnahmenentfall von EUR 1.400,00 netto. Mit Rechnung vom 1. November 2023 wurden vom Kläger weitere erbrachte Leistungen im Rahmen der Weiterentwicklung der Tradingssektion verrechnet, es handelte sich dabei um einen erfüllten weiteren Auftrag; zu einer (teilweisen) Nachholung des Entgeltausfalls aufgrund Nichterfüllung des Sonderauftrags kam es nicht.
Ohne Unfallgeschehen hätte der Kläger im Jahr 2023 Einnahmen iHv EUR 44.241,00 erzielt. Die erhöhten Einnahmen hätten nicht zu zusätzlichen Ausgaben geführt. Der Gewinnentgang des Klägers durch den Unfall, der auch einem Deckungsbeitragentgang entspricht, betrug netto EUR 3.091,00 [T2].
Bis Ende Dezember 2023 war der Kläger bei Holzarbeiten mit Seilwinde und Säge beeinträchtigt, da noch keine vollständige knöcherne Heilung des Schlüsselbeinbruchs vorlag.
Der Kläger verfügt über eine ca 4,5 ha große Landwirtschaft, ca 1 ha davon besteht aus Wald. Er verrichtete vor dem Unfall wöchentlich Holzarbeiten von Donnerstag bis Sonntag und hätte diese Arbeiten, wenn er nicht aufgrund der Unfallfolgen daran gehindert worden wäre, nach dem Unfallgeschehen bis Ende des Jahres 2023 wie üblich verrichtet. Es handelt sich dabei um schwere Arbeiten, die mit der Säge und auch mit der Seilwinde durchgeführt werden müssen. Der Kläger erntet so nicht nur Holz für das Heizen im Winter, sondern muss auch schadhaftes Holz entfernen, um Schädlingsbefall hintanzuhalten. Da der Kläger unfallbedingt die Arbeiten nicht verrichten konnte, beauftragte er die Firma F*, die dafür am 21. August 2023 EUR 2.200,00 und am 23. Oktober 2023 EUR 2.046,00 in Rechnung stellte. Diese Kosten hatte der Kläger zu tragen, weil er unfallbedingt körperlich nicht in der Lage war, die schweren Arbeiten auszuführen; ohne Unfall hätte er die Arbeiten selbst verrichtet. Das Holz konnte wegen drohendem Borkenkäferbefall auch nicht liegen gelassen werden [T3].
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Kläger – über die von der Zweitbeklagten bereits geleisteten Teilbeträge hinaus – ein weiterer Schadenersatz von EUR 14.735,00 zustehe; darin enthalten seien ua ein (zusätzliches) Schmerzengeld von EUR 6.500,00, ein Verdienstentgang von EUR 3.091,00 und die Kosten der notwendigen Holzarbeiten von EUR 4.246,00.
Gegen Punkt 1. dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten im Umfang von (richtig) EUR 11.657,00 aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren lediglich im Betrag von EUR 3.076,00 (richtig: EUR 3.078,00) stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Rechtsrüge:
1. Die Beklagten bekämpfen den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrags von EUR 6.500,00 und argumentieren zusammengefasst, dass sich ausgehend von den „Tagsätzen“ des Landesgerichts Salzburg für das Jahr 2026 ein Schmerzengeldanspruch des Klägers von insgesamt EUR 8.680,00 ergäbe. Da die Beklagten schon vor Klagseinbringung EUR 6.500,00 geleistet hätten, stehe dem Kläger ein zusätzliches Schmerzengeld von lediglich EUR 2.180,00 zu, sodass der Zuspruch des darüber hinausgehenden Betrags von EUR 4.320,00 zu Unrecht erfolgt sei.
2. Diese Argumentation überzeugt nicht: Das Erstgericht hat auf US 5 nicht nur die sich aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ergebenden Schmerzperioden (zwei bis drei Tage starke Schmerzen, acht bis zehn Tage mittelstarke Schmerzen und fünf bis sechs Wochen leichte Schmerzen) zusammengefasst, sondern auch – unbekämpft – festgestellt, dass das Unfallgeschehen den Kläger nach wie vor beschäftigt, dass er beim Motorrad-, Rad- und Autofahren Bedenken hat und dass er oft darüber nachdenkt, ob solch ein Unfall nochmals passieren könnte, was bei ihm mit Existenzsorgen einhergeht und Schlafstörungen verursacht. Ein von den Beklagten behauptetes „vermeintliches Burnout“ hat das Erstgericht ohnedies nicht festgestellt.
3.Wie bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend ausgeführt hat, ist das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RS0031307, RS0031415). Das Schmerzengeld soll grundsätzlich den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, soweit dies für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]).
Mit ihrem pauschalen Hinweis auf die festgestellten Schmerzperioden zeigen die Beklagten keine dem Erstgericht unterlaufene Fehlbeurteilung auf. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0125618) hat die Schmerzengeldbemessung nämlich nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass es auch nicht nach Art eines „Tarifs“ für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann (RS0031415 [T4]; RS0031040 [T1]). Vielmehr ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618 [T1]). Schmerzperioden können dabei lediglich als Berechnungshilfe herangezogen werden (RS0122794 [T4]).
Zusammenfassend steht dem Gericht bei der Bemessung des Schmerzengelds ein gewisser Beurteilungsspielraum offen. Die Beklagten führen – von der Entscheidung 6 Ob 132/25t (jedoch zu einem anderen Thema) abgesehen – keine einzige Vergleichsentscheidung ins Treffen, aus der sich ein Verlassen des dem Erstgericht zustehenden Beurteilungsspielraums zu ihren Lasten in unvertretbarer Weise ableiten ließe (vgl 2 Ob 94/09a, 2 Ob 63/11w, 2 Ob 113/11y; OLG Linz 3 R 129/23w). Im Ergebnis ist bei der gegebenen Sachlage der Schmerzengeldzuspruch des Erstgerichts nicht korrekturbedürftig.
4.Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge von „sekundären Feststellungsmängeln“ (S 2) und von „fehlenden und widersprüchlichen Feststellungen“ (S 3) sprechen, führen sie in weiterer Folge nicht näher aus, was sie damit konkret meinen bzw welche entscheidungserheblichen Tatsachen ihrer Meinung nach nicht festgestellt worden sein sollten (vgl RS0053317). Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
II. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Beklagten bekämpfen zunächst die Feststellung [F1] auf US 6 betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und begehren stattdessen die Feststellung, dass dieser nur im Zeitraum von 14. August bis maximal 19. September 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei bereits in erster Instanz vorgebracht worden (vgl vorb Schriftsatz ON 10, 2 f).
1.2. Richtig ist zwar, dass der Kläger am 20. September 2023 eine Chartanalyse für das Magazin „**“ verfasste; diese einmalige Analyse ändert aber nichts an der grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 18. Oktober 2023, wie sie sich aus dem eingeholten medizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. L* ergibt (vgl ON 18.1, 14). Zu bedenken ist, dass der Kläger nach den insoweit unbekämpften Feststellungen nicht nur als selbständiger Journalist im Finanzbereich arbeitet und dabei Expertisen in Fachzeitschriften verfasst, sondern auch Seminare und Kurse abhält. Aufgrund der schweren Verletzungen, der Funktionsminderung des linken Armes und des armfixierenden Verbands war es dem Kläger weder zumutbar noch möglich, solche Kurse und Seminare abzuhalten. Die bekämpfte Feststellung ist durch das medizinische Gutachten gedeckt und stößt daher auf keine Bedenken des Berufungsgerichts.
2.1. Dasselbe gilt für die weiters bekämpften Feststellungen [F2] auf US 7 betreffend den erlittenen Verdienstentgang. Die Beklagten begehren stattdessen die Ersatzfeststellung, dass der Kläger keinen Verdienstentgang erlitten habe, da er nur maximal einen Monat arbeitsunfähig gewesen sei und in dieser Zeit keine Umsatzeinbußen gehabt habe.
2.2. Dass der Kläger von 14. August bis 18. Oktober 2023 arbeitsunfähig war, wurde bereits zu Punkt 1.2. ausgeführt und ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten ON 18.1. Davon ausgehend erlitt der Kläger im Zeitraum von Mitte August bis Mitte Oktober 2023 einen Verdienstentgang von EUR 3.091,00 (sogenannte „Variante 1“ laut Gutachten des Sachverständigen Dr. M* ON 36.1). Dieses Ergebnis hielt der Sachverständige auch nach ausführlicher Erörterung seines Gutachtens in der Verhandlung vom 17. März 2026 (ON 44.4) aufrecht. Warum das Erstgericht dabei „im Ergebnis kritiklos den Beweisaussagen des Klägers gefolgt“ sei (dieser Vorwurf wird in der Tatsachenrüge insgesamt dreimal wortgleich erhoben), führen die Berufungswerber nicht näher aus. Auch die Höhe des vom Erstgericht festgestellten Verdienstentgangs stößt daher auf keine Bedenken des Berufungsgerichts.
3.1. Schließlich bekämpfen die Beklagten die Feststellungen [F3] auf US 7 f betreffend die durchgeführten Holzarbeiten und begehren stattdessen die Feststellungen: „Der Kläger hat Holzarbeiten bei der Firma F* beauftragt. Dabei handelt es sich um Sowiesokosten, da diese auch ohne den Unfall entstanden wären.“
3.2. Auch in diesem Punkt gelingt es den Beklagten nicht, stichhaltige Gründe ins Treffen zu führen, die Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen würden. Aus dem eingeholten medizinischen Gutachten ergibt sich eindeutig, dass der Kläger bei schweren Holzarbeiten mit Seilwinde und Säge aus körperlicher Sicht bis Ende Dezember 2023 beeinträchtigt war (ON 18.1, 14). Dass das Holz geschnitten und zeitnah aufgearbeitet werden musste, weil sonst auch die Gefahr des Borkenkäferbefalls gedroht hätte, sagte der – vom Erstgericht als glaubwürdig qualifizierte – Kläger in der Verhandlung vom 8. Juli 2025 aus (ON 29.2, 5). Dass die Firma F* die notwendigen Arbeiten im Zeitraum August bis Oktober 2023 verrichtete und dem Kläger mit insgesamt EUR 4.246,00 in Rechnung stellte, ergibt sich aus der Beilage ./H. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin E* (der Lebensgefährtin des Klägers) argumentieren, sagte diese lediglich aus, dass sie im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers die Hausarbeit für diesen verrichtet habe (ON 29.2, 6). Daraus ergibt sich aber in keiner Weise, dass sie auch die – körperlich ungleich schwereren – Holz- und Forstarbeiten für den Kläger übernommen hätte.
Insgesamt gelingt es den Beklagten nicht, Zweifel – geschweige denn erhebliche Zweifel – an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
III. Der Berufung muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
IV.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.
V.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren.
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