Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, KFZ-Mechaniker, **gasse **, B* C*, vertreten durch Mag. Lukas Friedl, Rechtsanwalt in Lambach, als Verfahrenshelfer, gegen die Beklagte D* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 233.481,11 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. Februar 2026, Cg*-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 4.401,72 (darin enthalten EUR 733,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verfügt über eine behördliche Bewilligung zum Betrieb eines Automatensalons (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG) am Standort **platz ** in B* C* und betreibt dort seit 28. Juni 2018 den Automatensalon „E* C*“.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von dort im Zeitraum vom 30. Juni 2018 bis zum 6. Juni 2022 erlittenen Spielverlusten. Aufgrund seiner schweren Spielsucht sei es ihm „bei sämtlichen Spielen nicht möglich gewesen, seinen Willen, zu spielen oder nicht zu spielen, zu bestimmen“. Die Freiheit der Willensentschließung sei bezogen auf diese Spiele jeweils ausgeschlossen gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite und Auswirkungen dieser Spiele abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Sämtliche zugrunde liegenden Spielverträge zwischen den Streitteilen seien daher nicht rechtswirksam zustande gekommen, weshalb ein (bereicherungsrechtlicher) Anspruch auf Rückzahlung der Verluste bestehe. Insgesamt habe der Kläger EUR 6.105.624,10 an Spieleinsätzen geleistet und Gewinne von EUR 5.872.142,99 erzielt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den Differenzbetrag von EUR 233.481,11 zurückzuzahlen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, dass der Kläger beim Spielen eine sehr gute Impulskontrolle gehabt habe, ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, seinen Willen, zu spielen oder nicht zu spielen, zu bestimmen, sowie die Tragweite und Auswirkungen der Spiele jeweils abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Von einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit könne daher keine Rede sein, weshalb für einen Rückforderungsanspruch keine Grundlage bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgerichtder Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den auf der dritten Seite des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Beim Kläger liegen aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen vor:
- pathologisches Glücksspiel F 63;
- dissoziale Persönlichkeit (Störung) F 60.2;
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent F 10.20;
- psychische und Verhaltensstörungen durch andere Drogen (Missbrauch) F 19.10.
Auf der Persönlichkeitsebene des Klägers finden sich dissoziale Persönlichkeitsmerkmale mit wiederholtem deliktischen Handeln, wie Entwenden von Gegenständen nahestehender Personen (Schmuck und Geld), Unterschlagung und Waffenhandel. Beim Kläger besteht ein dissoziales und soziopathisches Verhalten sowie ein Verlangen nach Stimulation, wofür er unter anderem psychotrope Substanzen missbraucht hat bzw missbraucht. Zudem ist ein komorbides ADHS des Erwachsenenalters nicht auszuschließen. Alles zusammen förderte die Risikofaktoren für Spielsucht und hielten die Spielsucht aufrecht.
Im Zeitraum 30. Juni 2018 bis 6. Juni 2022 war beim Kläger ein vernunftgeleitetes Handeln in puncto Automatenspiel nicht möglich und die Willensbildung, sich gegen die Teilnahme am Glücksspiel in dieser Zeit zu entscheiden, aufgehoben. Er konnte sich nach kulturellen lebenserfahrungsabhängigen Entscheidungen nicht orientieren. Der Druck bzw das Suchtverlangen zur Suchtbefriedigung (Craving) war während der Automatenspiele stärker als das konträre, korrigierende, auf Vernunft basierende Handeln und Denken. Der Kläger war nicht mehr in der Lage, das Automatenglücksspiel aus eigenem oder aus Vernunft geleitet zu beenden, damit aufzuhören.
Nur dann, wenn er kein Geld mehr hatte, die Kreditkarte ausgeschöpft war, Sperrstunde im Lokal herrschte, war für ihn ein Beenden möglich. Er musste so quasi weiterspielen bis zum Geht-nicht-mehr. Er war letztendlich nicht imstande, dem pathologischen Wunsch [offensichtlich gemeint: nicht] stattzugeben und letztendlich nicht imstande, kultur- und vernunftgeleitet zu sagen, „heute spiele ich nicht“.
Im konkreten Spielzeitraum im Automatenspielsalon der Beklagten „E* C*“, war der Kläger unfähig, sich gegen die (weitere) Teilnahme am Glücksspiel oder gegen die Fortsetzung des Glücksspiels zu entscheiden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger im relevanten Zeitraum partiell geschäftsunfähig gewesen sei. Die von den Parteien geschlossenen Glücksspielverträge seien daher unwirksam und die Beklagte zur Rückzahlung der Spielverluste verpflichtet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft mit ihrer Tatsachenrüge die oben kursiv hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen soll (nur) folgende Ersatzfeststellung getroffen werden (Pkt 3 der Berufung):
„Es kann nicht festgestellt werden, ob beim Kläger im Zeitraum 30. Juni 2018 bis 6. Juni 2022 die Willensbildung, sich gegen die Teilnahme am Glücksspiel zu entscheiden, aufgehoben war.“
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , S 196 f mwN).
Nicht zulässig ist es, die ersatzlose Streichung einer Feststellung zu begehren (RS0041835 [T3]). Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht – positive oder negative – Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema, zu dem eine Feststellung getroffen wurde, für die rechtliche Beurteilung relevant, würde ein „ersatzloses Streichen“ der Feststellung zu einem sekundären Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO führen. Ist das Beweisthema jedoch rechtlich nicht relevant (und daher der Entfall einer Feststellung bedeutungslos), erübrigt sich die Bekämpfung dieser Feststellung und die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit einer diesbezüglichen Rüge ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO, S 199 f mwN).
Bei genauer Betrachtung umfasst die begehrte Ersatzfeststellung nur den ersten Satz der bekämpften Feststellung. Im Hinblick auf die übrigen bekämpften festgestellten Tatsachen läuft daher die Beweisrüge auf eine – wie ausgeführt unzulässige – Streichung von Feststellungen hinaus.
Die weiteren (mit der angestrebten Streichung nicht erfolgreich bekämpften) Feststellungen reichen aber – jedenfalls im Zusammenhalt mit der unbekämpften Feststellung des Vorliegens einer pathologischen Spielsucht – in rechtlicher Hinsicht aus, um von einer partiellen Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen zu können.
Die von der Beklagten begehrte (non-liquet-)Feststellung zur Aufhebung der Willensbildung des Klägers würde daher höchstens zu einem mit den restlichen Feststellungen in einem Widerspruch stehenden Sachverhalt führen. Existieren aber im Urteil zu einem rechtlich relevanten Beweisthema einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, liegt damit in Wahrheit keine eindeutige und letztlich überhaupt keine Tatsachenfeststellung vor. Ein solcherart in sich widersprüchlicher Sachverhalt kann aber keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden ( Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO, S 216; vgl RS0042744, RS0043293, RS0043182). Daher würde im Ergebnis ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen, der aber unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt.
Ob ein solcher sekundärer Feststellungsmangel angesichts des Umstands, dass die Beklagte den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gar nicht geltend gemacht hat, vom Berufungsgericht überhaupt aufgegriffen werden könnte (vgl RS0043310), kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Ausführungen in der Tatsachenrüge sind ohnehin inhaltlich unberechtigt.
Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Dass der Sachverständige das Vorliegen einer Spielsucht mit dem Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit gleichgesetzt hätte, trifft ebenso wenig zu, wie die Behauptung, dass seine Begründung, warum er von einer „Aufhebung der Willensbildung“ ausgegangen ist, nicht nachvollziehbar oder gar widersprüchlich gewesen wäre.
Soweit die Beklagte meint, der Sachverständige habe nur von einer „Beeinträchtigung“ der Willensbildung des Klägers gesprochen, übergeht sie, dass dieser – wie sie selbst an anderer Stelle richtig zitiert – tatsächlich ausgeführt hat, dass eine „ maßgeblicheBeeinträchtigung“ vorgelegen hat. Das lässt sich durchaus so deuten, dass die Fähigkeit zur Willensbildung nicht bloß tangiert, sondern aufgehoben war (vgl 8 Ob 41/25z). Dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass es sich bei seiner Einschätzung um eine Hypothese handelt, mag zutreffen (S 30/ON 18). Das Gutachten des Sachverständigen lässt sich aber so verstehen, dass er diese Hypothese aufgrund seiner Untersuchungen als hinreichend bestätigt ansieht. Auch die Beklagte kann die Hypothese mit ihren Argumenten nicht widerlegen bzw entkräften.
Das gilt insbesondere für ihre eher rabulistische Anmerkung, das Gutachten sei schon deshalb nicht „klar nachvollziehbar“ gewesen, weil sich selbst die Erstrichterin bei der mündlichen Gutachtenserörterung veranlasst gesehen habe, nachzufragen, was die gutachterlichen Schlussfolgerungen bedeuteten (Pkt 2.2 der Berufung). Warum die an dieser Stelle der Berufung wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen für die Annahme der Aufhebung der Freiheit der Willensbildung unzureichend bzw eine Gleichsetzung mit (sozusagen bloßer) Spielsucht darstellen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Was die Mitnahme von Gewinnen betrifft (Pkt 2.3 der Berufung), hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers, mit dem dieser (durchaus schlüssig) darlegte, dass (und warum) es zu solchen – entgegen der Behauptungen der Beklagten (ON 6) – im Endeffekt gar nicht gekommen ist (S 7 ff/ON 7), gar nicht (substantiiert) bestritten. Auch in ihrem Erörterungsantrag hat sie die Gewinnmitnahmen bloß unterstellt, ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers dazu (aaO) näher auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen, dass das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, gehen daher die darauf gegründeten Bedenken der Beklagten gegen das Gutachten von gar nicht gegebenen Prämissen aus, weshalb sie nicht zielführend sein können.
Gleiches gilt für die Frage der Spielpausen (Pkt 2.4 der Berufung). Auch insoweit übergeht die Beklagte das von ihr nicht (substantiiert) bestrittene Vorbringen des Klägers, mit denen er die „Spielpausen“ nachvollziehbar erklärte (S 6 ff/ON 7). Da es somit erklärbare Beweggründe für die Spielpausen abseits der Frage der Freiheit der Willensbildung gibt, verfangen die darauf gestützten Einwände gegen das Gutachten von vornherein nicht.
Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten (Pkte 2.5 und 2.6 der Berufung) enthalten – soweit es sich nicht ohnehin um Wiederholungen handelt – keine stichhaltigen Argumente gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens. Warum die darin genannten Faktoren dagegen sprechen sollen, dass die Willensbildungsfreiheit des Klägers aufgehoben war, erschließt sich nicht.
Was die Anmerkungen unter Pkt 2.7 der Berufung betrifft, handelt es sich um Rechtsfragen, die ohnehin nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen zu beantworten sind. Selbst wenn dieser insoweit in rechtlicher Hinsicht einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, folgt daraus noch nicht, dass auch seine Beurteilung der Tatsachenfrage falsch gewesen sein muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Sachverständige „nicht zwischen Spielsucht und partieller Geschäftsunfähigkeit unterscheide bzw ihm die juristische Bedeutung der Unterscheidung nicht klar sei“.
Ebenso wenig zielführend sind die weiteren Ausführungen der Beklagten, wonach die Diagnose Spielsucht der einzige vom Sachverständigen herangezogene Grund für seine Annahme der „Ausschaltung der Entscheidungsfähigkeit“ gewesen sei (Pkt 2.8 der Berufung). Auch wenn es zutrifft, dass Spielsucht nicht automatisch eine Ausschaltung der Entscheidungsfähigkeit und somit partielle Geschäftsunfähigkeit bedeutet, zeigt die Beklagte nicht auf, was gegen die Annahme spricht, dass die Spielsucht des Klägers so massiv („pathologisch“) war, dass damit eine Aufhebung der Willensbildungsfreiheit einhergegangen ist. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass der Kläger „das letzte Mal vor zwei Tagen [vor seiner Vernehmung im Verfahren] Drogen konsumiert, aber vor sechs Wochen [zuletzt] an einem Glücksspiel teilgenommen habe“. Das widerspricht nicht zwangsläufig einer Einschätzung, wonach „das Verlangen des Klägers nach Glücksspiel größer gewesen wäre als nach Drogen“. Denn aus dem jetzigen Zustand lässt sich einerseits nicht zwingend ein Schluss auf diie psychische Konstitution des Klägers im relevanten Zeitraum ziehen. Andererseits hat der Sachverständige damit ohnehin nur eine – für ihn „interessante“ – Aussage des Klägers wiedergegeben (S 6/ON 33.4), weshalb ihm die Beklagte eine letztendlich gar nicht getroffene Schlussfolgerung unterstellt.
Die Ausführungen unter Pkt 2.9 der Berufung treffen nicht zu. Der aus der dort wiedergegebenen Schilderung des Sachverständigen gezogene Schluss der Beklagten, wenn sich der Kläger für ein Weiterspielen entscheiden habe können, sei seine Freiheit der Willensbildung nicht aufgehoben gewesen, ist bereits grundsätzlich verfehlt. Die Aufhebung der Freiheit der Willensbildung bedeutet nämlich naturgemäß nicht, dass davon betroffene Personen überhaupt keine Entscheidungen mehr treffen können (also praktisch nur noch apathisch agieren). Entscheidend ist im hier gegebenen Kontext vielmehr nur, ob sich der Kläger gegen die Teilnahme an bzw die Fortsetzung von Glücksspielen entscheiden konnte.
2.9. Abschließend reichen auch die Ausführungen unter den Punkten 2.10, 2.11 und 2.12 der Berufung nicht für Bedenken gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus. Der von der Beklagten verortete Widerspruch liegt nicht vor. Der Sachverständige hat nämlich nur ausgeführt, dass das diagnostizierte ADHS keinen Einfluss auf die Spielsucht hat und dass „weder Alkohol noch Speed noch dissoziale Verhaltensmerkmale alleine ausreichen würden, um eine partielle Geschäftsunfähigkeit zu begründen“ (S 6/ON 33.4). Das bedeutet also nicht, dass die „sonstigen Diagnosen“ in ihrer Gesamtheit keine zusätzlichen Einflussfaktoren für eine (die Freiheit zur Willensentschließung aufhebende) Spielsucht gewesen sein können. Im Übrigen hat das Erstgericht diesbezüglich eine explizite Feststellung getroffen („ Alles zusammen förderte die Risikofaktoren für Spielsucht und hielten die Spielsucht aufrecht “; US 3), die die Beklagte gar nicht bekämpft hat. Ihre Ausführungen sind daher schon deshalb nicht stichhaltig. Dass der Sachverständige das Gutachten alleine auf Aussagen des Klägers gegründet hätte, kann ebenso wenig gesagt werden.
Ansonsten kann die – von der Beklagten selbst zitierte (Pkt 2.11 der Berufung) – Erläuterung des Sachverständigen ohne Weiteres so verstanden werden, dass beim Kläger eine so schwerwiegende „Beeinträchtigung“ vorgelegen hat, dass sie einer „Unfähigkeit“ [zur Bildung des Willens, keine Glücksspiele mehr zu unternehmen] gleichkommt. Was schließlich die neuerlich relevierten „spielfreien Intervalle“ (Pkt 2.12 der Berufung) betrifft, wurde oben bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Erklärung des Klägers, dass diese auf anderweitige (äußere) Zwänge bzw Umstände zurückzuführen waren, nicht substantiiert bestritten hat.
Zusammengefasst sind daher die – auf das Sachverständigengutachten gestützten – getroffenen Feststellungen unbedenklich, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen, sondern lediglich Tatsachenfragen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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