Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 8. August 2025, Hv1*-22, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Aigner durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. Februar 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert (und demgemäß der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben), dass über den Angeklagten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 28. Mai 2025, U*, gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten verhängt wird, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Teils von 15 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten in den Verfahren Hv2* und Hv3* jeweils des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren bislang unbekannten Tätern (§ 12 erster Fall StGB) C* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie dem Genannten Schläge und Tritte versetzten und ihm dann sein Mobiltelefon der Marke ** im Wert von etwa EUR 100,00 wegnahmen.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Unter einem sah es mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten in den Verfahren Hv2* und Hv3* jeweils des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten ab.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, 14 Os 126/25y-4, zurückgewiesen wurde. Während der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes bei gleichzeitiger Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht begehrt (ON 24), beantragt die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der unbedingten Freiheitsstrafe. Mit ihrer Beschwerde strebt die Staatsanwaltschaft außerdem den Widerruf der dem Angeklagten B* in den Verfahren Hv2* und Hv3* je des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsichten an (ON 23).
Nur die Berufung des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, erschwerend dagegen zwei einschlägige Vorstrafen. Schuldaggravierend bewertete das Erstgericht die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie die Tätermehrheit.
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf grundsätzlich keiner Korrektur. Allerdings wurde der Angeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 28. Mai 2025, U*, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Wird jemand, der (rechtskräftig) zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können (und wäre somit eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen), so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen (§ 31 Abs 1 erster Satz StGB). Liegen diese Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der Strafbemessung durch ein Rechtsmittelgericht vor, dann ist § 31 StGB von diesem (originär) anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926, RS0090964; Ratzin WK² StGB § 31 Rz 2 f). Dadurch soll eine Schlechterstellung des Angeklagten verhindert werden, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen (RIS-Justiz RS0129715). Bei Ausmessung der Zusatzstrafe nach § 40 StGB ist zunächst jene Strafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden „Vor“-Urteil verhängte Strafe abzuziehen; der so verbleibende Rest ist als Zusatzstrafe zu verhängen ( Ratz , WK 2StGB § 40 Rz 1).
Da die verfahrensgegenständliche Delinquenz (wegen der Tatzeit) bereits im Verfahren U* des Bezirksgerichts Linz abgeurteilt hätte werden können, demnach eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre, war vom Berufungsgericht auf dieses Urteil Bedacht zu nehmen.
Bei der Straf(neu)bemessung (RIS-Justiz RS0090661) sind die Strafzumessungsgründe aus dem „Vor“-Urteil zusätzlich zu jenen im gegenständlichen Verfahren vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründen heranzuziehen. Demnach wirkt auch mildernd das Geständnis zum Vergehen der Körperverletzung, nicht hingegen eine Bereitschaft zur Schadensgutmachung (RIS-Jusiz RS0091354). Erschwerend tritt das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen hinzu.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist eine Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten tat- und schuldadäquat, eine darüber hinausgehende Milderung der Strafe, wie vom Angeklagten in seiner Berufung begehrt, kommt allerdings aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht:
Es trifft zwar zu, dass der Wert der abgenötigten Sache, nämlich ein Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 100,00 als gerade nicht mehr gering eingestuft werden kann, jedoch überschreitet vorliegend die eingesetzte Gewalt die Erheblichkeitsschwelle bei Weitem. Nicht nur, dass das Tatopfer C* eine Kopfprellung, ein Monokelhämatom und Hämatome im Bereich des linken Oberschenkels erlitten hat (ON 2.7), wurde er für ihn völlig überraschend, im Auto sitzend, von zwei Tätern gleichzeitig mit Faustschlägen gegen das Gesicht und Tritten gegen den Körper angegriffen. Der Angeklagte und seine Mittäter begingen den Raub außerdem, nachdem sie C* unter Verwendung eines Fake-Profils zu einem vermeintlichen Treffen mit einem 16-jährigen Mädchen zum Tatort gelockt hatten. Die Tat war nicht nur klar geplant, sondern wurde überdies gefilmt; anschließend wurde das Tatvideo ins Internet gestellt. Das vom Angeklagten, der in der Hauptverhandlung seine Täterschaft überhaupt leugnete, in seiner Berufung angedeutete Motiv, sie hätten einen Pädophilen jagen wollen, entlastet ihn nicht. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend ausführt, zeugt eine derart offen ausgeübte „Selbstjustiz“, überdies ohne zuvor die dem Opfer unterstellte pädophile Neigung bzw. eine strafbare Handlung überhaupt zu verifizieren, von besonders hoher krimineller Energie. Angesichts der festgestellten unmittelbaren Täterschaft mit zwei bislang unbekannt gebliebenen Mittätern, deren gemeinsames Auftreten vielmehr den Handlungsunwert erhöht, kommt die Annahme einer untergeordneten Tatbeteiligung iSd § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht in Betracht.
Mit Rücksicht auf das junge Alter des Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt im 19. Lebensjahr stand, bedarf es trotz des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts aber auch keiner höheren Freiheitsstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft begehrt.
Das einschlägig belastete Vorstrafenleben des Angeklagten, über den bereits zweimal bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt wurden, die ihn allerdings nicht zu rechtstreuem Verhalten motivieren konnten, steht der neuerlichen Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht entgegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit seiner ersten Verurteilung durch das Landesgericht Linz mit Urteil vom 19. Jänner 2023, Hv2*, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15 Abs 1, 125 StGB und seiner darauf folgenden Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 2. August 2023, Hv3*, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennen lässt, die einer spürbaren Sanktion bedarf. Da der Angeklagte allerdings noch nie ein Haftübel verspürt und er zwischenzeitig auch ein Anti-Gewalt-Training bei Neustart fast zur Gänze absolviert hat, und er nach dem letzten Bericht der Bewährungshelferin vom 23. Februar 2026 eine positive Entwicklung zeigt, kann ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass der unbedingte Strafteil einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausreichen wird, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Zusätzlich zu dieser Strafe bedarf es daher auch nicht des Widerrufs der dem Angeklagten in den Verfahren Hv2* und Hv3* jeweils des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten.
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