JudikaturOGH

RS0097850 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1993

Die Anwendung gelinderer Mittel kann die Haft nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung die evidente, durch mehrere gleichartige Vorverurteilungen dokumentierte Tatbegehungsgefahr effektiv hintanhalten kann.

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