Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, **, gegen die beklagte Partei B* C* GmbH (FN **), **straße **, **, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Zahlung, hier wegen des Antrags der Antragstellerin D* S.A.(eingetragen im rumänischen Handelsregister unter Nr.**), **, ** E*, **, Rumänien, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Akteneinsicht gemäß § 219 Abs 2 ZPO, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Dezember 2025, Cga*-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 2. 12. 2025 (ON 26) beantragte die AntragstellerinD* S.A. gestützt auf § 219 Abs 2 ZPO die Gewährung von „Einsicht in den Akt des Landesgerichts Steyr zu Cga*“, hilfsweise die Gewährung von „Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts Steyr zu GZ Cga* vom 4. 5. 2023“, wiederum hilfsweise die Gewährung von „Einsicht in das Protokoll des Landesgerichts Steyr zu GZ Cga* vom 4. 5. 2023, ein[ge]schränkt auf die Protokollteile, welche Aussagen über die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin (als ‚D*‘ bezeichnet) und der beklagten Partei enthalten“. Dazu führte sie aus, dass die Antragstellerin in Rumänien vor einem näher bezeichneten Gericht unter einem konkret genannten Aktenzeichen eine anhängige zivil- und insolvenzgerichtliche Streitigkeit mit der B* C* GmbH (im Folgenden: „B*“ oder Beklagte) als Gläubigerin habe („Insolvenzprozess“), und dass es in diesem Insolvenzprozess „grundsätzlich um gegenseitige Ansprüche der Streitparteien, insbesondere Ansprüche der Antragstellerin gegen B* aus dem zwischen der Antragstellerin und B* abgeschlossenen Rahmenvertrag - Framework Agreement vom 17. 5. 2025 (‚Framework Agreement‘)“ gehe. „Rechtlich mit dem Framework Argeement eng verbunden“ sei „auch der Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 24. 3. 2021 zwischen B* und der Antragstellerin (‚Darlehensvertrag‘)“. Gemäß den der Antragstellerin vorliegenden Informationen seien im Verfahren zu Cga* des Landesgerichts Steyr in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten sowie des Klägers umfassende Aussagen über die Antragstellerin - als „D*“ bezeichnet - getätigt worden. Gemäß diesen Informationen seien „nicht nur die vertraglichen Beziehungen betreffend das Framework Agreement und den Darlehensvertrag erörtert, sondern auch wesentliche Informationen über die Umstände im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse mit der Antragstellerin wiedergegeben“ worden. Gerade diese Ausführungen der Parteien des genannten Verfahrens seien „für die Verfolgung und Begründung der Ansprüche der Antragstellerin im Insolvenzprozess essentiell, weil den aktengegenständlichen gerichtlichen Protokollen erhöhte Beweiskraft zukommt (§ 292 Abs 1 ZPO)“. Konkret argumentiere die Antragstellerin im Insolvenzprozess, „dass der Darlehensvertrag sittenwidrig im Sinne eines Knebelungsvertrags und zudem auch einer Irrtumsanfechtung zugänglich“ sei, und bringe die Antragstellerin im Insolvenzprozess zudem vor, „dass das Framework Agreement zwischenzeitig von B* nicht rechtswirksam gekündigt“ worden sei, „weil Verletzungen der individuellen Lieferverträge keine Verletzung eines Rahmenvertrags bzw des Framework Agreement darstellen können“. Folglich habe die Antragstellerin im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO ein rechtliches Interesse auf Akteneinsicht.
Das Erstgericht räumte den Parteien des zu Cga* des Landesgerichts Steyr geführten Verfahrens die Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Antrag insbesondere dahingehend ein, ob eine Zustimmung zur Akteneinsicht erteilt werde (ON 27).
Der Kläger gab keine Äußerung ab.
Die Beklagteerklärte, der beantragten Einsicht nicht zuzustimmen. Die Antragstellerin habe kein rechtliches Interesse gemäß § 219 Abs 2 ZPO an der Akteneinsicht, sie habe ihr behauptetes rechtliches Interesse nicht ausreichend bescheinigt, und zudem überwögen die Geheimhaltungsinteressen der beiden Streitparteien gegenüber den Interessen der Antragstellerin. Insbesondere würden die bloßen Hinweise der Antragstellerin auf das Bestehen einer Berechtigung oder Verpflichtung nicht zur Bescheinigung eines rechtlichen Interesses ausreichen und seien - abgesehen vom Umstand der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin - sämtliche anderen Behauptungen gänzlich unbescheinigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag zur Gänze ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der Antragstellerin nicht die Glaubhaftmachung eines über bloße wirtschaftliche Interessen hinaus gehenden rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht selbst für einzelne Aktenbestandteile gelungen sei. Beim Interesse an der Gewinnung von Informationen für einen anderen anhängigen oder möglichen Rechtsstreit handle es sich um ein bloß wirtschaftliches Interesse. Die das Einsichtsbegehren betreffenden Unterlagen seien für die rechtliche Bewertung der geltend gemachten Ansprüche, wie etwa eine Irrtumsanfechtung oder die Wirksamkeit der Kündigung des Framework Agreement, unerheblich. Überdies könne die Antragstellerin die relevanten Zeugen im eigenen Verfahren unmittelbar vernehmen lassen; ein höherer Beweiswert der Protokolle aus dem gegenständlichen Verfahren sei nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses komme es auf eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin und jener der Verfahrensparteien ohnedies nicht an. Abgesehen davon würden jedoch selbst bei Bejahung eines rechtlichen Interesses überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Verfahrensparteien der begehrten Akteneinsicht entgegenstehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Gewährung der beantragten Akteneinsicht.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs, über den gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG durch einen Dreiersenat entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
1. Die Antragstellerin führt in ihrem Rekurs zusammengefasst ins Treffen, dass sie ihr überwiegendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht durch die detaillierte Darlegung der Geschäftsbeziehungen und der Gründe für die Beantragung der Akteneinsicht sowie durch die Bekanntgabe des anhängigen rumänischen Insolvenzprozesses hinreichend bescheinigt habe. Dazu trägt sie zunächst vor, dass die Ausführungen der Parteien des gegenständlichen Verfahrens für die Verfolgung und Begründung der Ansprüche der Antragstellerin im Insolvenzprozess essenziell seien, weil bereits den aktengegenständlichen gerichtlichen Protokollen als solchen generell erhöhte Beweiskraft zukomme, und weil diese - anders als eine etwaig durchzuführende unmittelbare Zeugeneinvernahme - bereits vorhanden seien. Aus verfahrensökonomischer Sicht könne ohne zusätzlichen unzumutbaren Mehraufwand eine Beweislage für die Antragstellerin im rumänischen Insolvenzprozess gestaltet werden. In diesem Insolvenzprozess argumentiere die Antragstellerin, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig im Sinne eines Knebelungsvertrags und zudem auch einer Irrtumsanfechtung zugänglich sei.
2. Der vom Erstgericht zugrunde gelegten abschlägigen Beurteilung hinsichtlich des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht hält die Antragstellerin in ihrem Rekurs den Standpunkt entgegen, dass das Interesse an der Erlangung von Informationen für einen anderen Rechtsstreit nicht als ein bloß wirtschaftliches Interesse zu bewerten sei, und dass das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht aufgrund ihrer Bedeutung für deren privatrechtlichen Verhältnisse als Vertragspartei gegenüber der Beklagten vor dem Hintergrund des Insolvenzprozesses evident sei. Die Antragstellerin erachtet auch die Ansicht des Erstgerichts, die Antragstellerin hätte in ihrem Antrag ihr rechtliches Interesse nicht hinreichend bescheinigt, als verfehlt, weil nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Wahrscheinlichmachung ausreichend sei und eine weitherzige Handhabung angezeigt sei, und weil die Antragstellerin schon alleine als Vertragspartnerin „der im Akt behandelten Geschäftsbeziehungen ein offenkundiges Interesse an der Akteneinsicht“ habe. Das Recht auf Akteneinsicht als eigenständiges prozessuales Recht könne nicht durch einen bloßen Verweis auf alternative Informationsquellen ausgehebelt werden. Außerdem greife das Erstgericht mit seiner Erwägung, dass der Akteneinsicht kein höherer Beweiswert als der unmittelbaren Zeugeneinvernahme zukomme, in die freie Beweiswürdigung des für den Insolvenzprozess zuständigen rumänischen Gerichts ein. Weiters sei die Befürchtung, durch die begehrte Einsichtnahme würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Verfahrensparteien verletzt, unzutreffend und habe das Erstgericht auch eine substanziierte Abwägung der Interessen unterlassen.
3. Dazu ist wie folgt zu erwägen:
4.1. Nach § 219 Abs 1 ZPO haben - nur - die Parteien das grundsätzlich unbedingte Recht, in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten) - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - Einsicht zu nehmen. Dritte Personen, sohin andere Personen als die Prozessparteien, können gemäß § 219 Abs 2 ZPO mit Zustimmung „beider“ (gemeint: aller) Parteien Einsicht in einen Prozessakt nehmen, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung sämtlicher Prozessparteien, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (vgl Gitschthaler in Klicka/Koller 6§ 219 ZPO Rz 2 ff; Rassi in Fasching/Konecny³ § 219 ZPO Rz 9 ff, insb Rz 33 ff; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 219 ZPO Rz 6 ff [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Lutschounig in Schneider/Verweijen, AußStrG § 22 Rz 14 ff, insb Rz 19 ff [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 22 Rz 40 ff, insb Rz 43 ff [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]).
4.2. Liegt somit die Zustimmung sämtlicher Parteien zu der vom Dritten begehrten Akteneinsicht - wie auch vorliegend unzweifelhaft - nicht vor, so ist in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dies bejaht wird, ist im nächsten Schritt eine Abwägung vorzunehmen, ob die Interessen der Verfahrensparteien sowie anderer Personen und öffentliche Interessen gegenüber dem Interesse des Dritten überwiegen (vgl RS0079198 [T6]; RassiaaO § 219 ZPO Rz 52, 56 ff; TrenkeraaO § 219 ZPO Rz 10, 14; Lutschounig aaO § 22 Rz 19).
4.3. Wenn sohin - wie vorliegend - auch nur eine der Verfahrensparteien der vom Dritten begehrten Akteneinsicht nicht zustimmt, obliegt es dem Dritten gemäß § 292 Abs 2 ZPO, ein rechtliches Interesse an der von ihm gewünschten Einsichtnahme glaubhaft zu machen, dh zu bescheinigen (vgl auch RS0079198; RassiaaO § 219 ZPO Rz 50, 76; TrenkeraaO § 219 ZPO Rz 11).
5.1. Das solcherart die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Akteneinsicht an einen Dritten bildende rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Ein allgemeines öffentliches Interesse an Information oder ein reines Informationsbedürfnis desjenigen, der Einsicht begehrt, genügt nicht. Eigene Interessen sind dem in § 219 Abs 2 ZPO geforderten rechtlichen Interessen nicht gleichzusetzen (RS0079198, RS0037272). Die Akteneinsicht muss also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken (RS0079198 [T1], RS0037263). Dabei kann das rechtliche Interesse insbesondere darin begründet sein, dass die Akteneinsicht der Durchsetzung oder Abwehr eines privatrechtlichen Anspruchs dient, sei es auch nur dadurch, dass eine Beweislage für den Dritten günstiger gestaltet werden kann (RS0037263; RassiaaO § 219 ZPO Rz 44 ff; TrenkeraaO § 219 ZPO Rz 12; Lutschounig aaO § 22 Rz 19 jeweils mwN; krit GitschthaleraaO § 219 ZPO Rz 3/2 sowie ders aaO § 22 Rz 45).
5.2. Das entsprechende rechtliche Interesse muss konkret gegeben sein und kann unter den beschriebenen Voraussetzungen nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss. Es ist somit darauf abzustellen, ob der Dritte aus dem Akt Informationen erfahren kann, die er nicht kennt, aber zur Wahrung seiner Interessen kennen muss (RS0037263; RassiaaO § 219 ZPO Rz 45, 49; Lutschounig aaO § 22 Rz 23 jeweils mwN).
6.1. Der Antrag hat ein solches konkretes Interesse glaubhaft zu machen ( TrenkeraaO § 219 ZPO Rz 11; GitschthaleraaO § 22 Rz 44). Dabei geht es zwar nicht an, vom antragstellenden Dritten unter Hinweis auf das Verbot des Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweises die genaue Angabe der Kenntnis jener Tatsachen zu verlangen, die er sich aus der Akteneinsicht erwartet. Von einem Antragsteller, der bestimmte, ihm unbekannte Informationen zur Wahrung seiner Interessen benötigt, kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich zur Bescheinigung seines Antrags gerade auf diese unbekannten Informationen bzw den ihm unbekannten konkreten Inhalt des Akts stützt (RS0037263 [T16]; 8 Ob 4/03a; RassiaaO § 219 ZPO Rz 49; TrenkeraaO § 219 ZPO Rz 11; Lutschounig aaO § 22 Rz 23; aA GitschthaleraaO § 219 ZPO Rz 3/2 sowie ders aaO § 22 Rz 45).
6.2. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller aber sehr wohl konkret darzustellen, welche Tatsacheninformationen er zur Verfolgung seiner Interessen benötigen würde und welchem Zweck die Kenntnisnahme dienen soll. Denn nur so ist das Gericht in der Lage, die Relevanz der im Akt enthaltenen Informationen für die Interessen des Antragstellers zu beurteilen ( LutschounigaaO § 22 Rz 23), sohin zu beurteilen, ob der Dritte das, was er aus dem Akt erfahren will, zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (vgl RS0037263 [T20] sowie im Übrigen schon oben 5.2.). Das Gericht muss nämlich zumindest im Sinne einer Plausibilitätsprüfung zur Beurteilung in der Lage sein, ob sowohl die rechtlichen als auch die tatsächlichen Grundlagen, auf die der Einsichtswerber sein Interesse stützt, die Annahme des erforderlichen rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht rechtfertigen (vgl LutschounigaaO § 22 Rz 24). Erforderlich sind somit entsprechende schlüssige (vgl RS0079198 [T12]) Behauptungen des Einsichtswerbers.
7. Eine solche schlüssige Dartuung eines konkret gegebenen rechtlichen Interesses nach dem soeben dargelegten Maßstab ist jedoch vorliegend - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rekurs - nicht erfolgt.
8. Soweit die Antragstellerin in ihrem Rekurs meint, dass bereits ihre eigene Eigenschaft als Vertragspartei jener Verträge bzw jener Vertrags- oder Geschäftsbeziehungen, die Gegenstand der im Prozessakt beurkundeten Erörterungen gewesen seien, ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht evident bzw offenkundig mache, ist sie darauf hinzuweisen, dass damit zunächst nicht mehr als ein reines Informationsinteresse bzw -bedürfnis dargetan wird, da der bloße Umstand, dass die Antragstellerin in das hiervon betroffene Vertragswerk eingebunden ist, für sich noch keineswegs nahelegt, dass die Kenntnis des hierauf bezogenen Akteninhalts von konkreter Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin ist.
9. Zwar hat die Antragstellerin darüber hinaus auch schon in ihrem Antrag ausgeführt, dass zwischen ihr und der Beklagten vor dem rumänischen Gericht ein Insolvenzprozess anhängig sei, der „gegenseitige“ Ansprüche der Streitparteien, und zwar „insbesondere“ Ansprüche der Antragstellerin gegen die Beklagte aus dem Framework Agreement, zum Gegenstand habe. In Bezug auf den von ihr weiters erwähnten Darlehensvertrag hat die Antragstellerin bloß ausgeführt, dass dieser Darlehensvertrag mit dem Framework Agreement „[r]echtlich … eng verbunden“ sei, ohne Bedeutung, Inhalt oder die Tragweite dieser Verbindung darzulegen oder bestimmt aufzuzeigen, inwiefern und in welcher Hinsicht aus dem Darlehensvertrag abgeleitete Ansprüche ebenfalls einen Gegenstand des Insolvenzprozesses bilden würden.
9.1. Hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung diesen Verträgen bzw ihrem Bestand oder ihrem rechtlichen Schicksal für die Interessen der Antragstellerin in Bezug auf den Insolvenzprozess in Rumänien zukommt, ist dem Vorbringen im Antrag jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Darlehensvertrag nach dem von der Antragstellerin im Insolvenzprozess eingenommenen Standpunkt sittenwidrig sowie wegen Irrtums anfechtbar sei, sowie - bei entsprechend großzügiger Deutung - dass offenbar die Beklagte das Framework Agreement gekündigt habe, jedoch die Antragstellerin im Insolvenzprozess auf dem Standpunkt der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung stehe.
9.2. Damit ist aus dem durchaus rudimentären Antragsvorbringen schon nicht einmal schlüssig ableitbar, welche gegen die Beklagte bestehenden bzw geltend gemachten Ansprüche mit welchem Inhalt die Antragstellerin aus dem Framework Agreement ableitet, von welcher Gestalt diese Ansprüche sind, und wovon diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abhängen. Die weiteren Hinweise auf den von der Antragstellerin im Insolvenzprozess eingenommenen Standpunkt betreffend die Rechtsunwirksamkeit einer von der Beklagten offenbar erklärten Kündigung des Framework Agreement mögen zwar einen Grund zur Vermutung bieten, dass die Antragstellerin im Insolvenzprozess auf die Durchsetzung bzw Verteidigung der von ihr aus dem Framework Agreement abgeleiteten Ansprüche abziele. Nicht einmal die weiters erschließbare Ansicht der Antragstellerin, dass Verletzungen individueller Lieferverträge nicht auch als eine Verletzung des Framework Agreement anzusehen seien, lässt freilich erkennen, welche für die Verteidigung bzw Durchsetzung ihres diesbezüglichen Standpunktes im Insolvenzprozess bedeutsamen Tatsachen die Beklagte überhaupt kennen bzw wissen muss, um ihre Interessen im Insolvenzprozess zu wahren.
9.3. Abgesehen davon, dass einer Ergänzung des insoweit unzureichenden Antragsvorbringens erst im Rekursverfahren schon von vornherein das Neuerungsverbot entgegenstehen würde (zB RS0042091), geben ohnedies auch die Ausführungen im Rekurs hierüber keinen Aufschluss. Vielmehr belässt es der Rekurs insoweit ebenfalls im Ergebnis bei der Wiederholung der nicht weiter substanziierten, floskelhaften Behauptung, vor dem Hintergrund des Insolvenzprozesses in Rumänien habe die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Es leuchtet insbesondere auch keineswegs unbesehen ein, von welcher Gestalt etwa die im Zeitpunkt des Abschlusses des Framework Agreement im Jahr 2025 gegebenen Umstände sein könnten, dass hieraus ein Interesse an der Einsichtnahme in ein schon im Jahr 2023 errichtetes Protokoll abgeleitet werden könnte. Im Übrigen kommt selbst der Rekurs auf den noch im ursprünglichen Antrag angesprochenen Umstand der im Insolvenzprozess relevierten Strittigkeit der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Framework Agreement gar nicht zurück, sondern beschränkt sich der Rekurs nunmehr allein darauf, dass der Darlehensvertrag nach dem von der Antragstellerin im Insolvenzprozess eingenommenen Standpunkt sittenwidrig sowie einer Irrtumsanfechtung zugänglich sei (S. 3 des Rekurses).
9.4. In Bezug auf diesen Darlehensvertrag wiederum geht aus den Ausführungen der Antragstellerin weder eindeutig noch konkret hervor, welche der diesbezüglich genannten Vertragsparteien - die Antragstellerin oder die Beklagte - die Darlehensgeberin und welche die Darlehensnehmerin ist, ob überhaupt und in welcher Hinsicht auch Ansprüche aus diesem Darlehensvertrag konkreter Gegenstand des Insolvenzprozesses sind, sowie ob es sich dabei um von der Antragstellerin durchzusetzende oder um von ihr abzuwehrende Ansprüche handelt. Angesichts des Hinweises, dass die Antragstellerin im Insolvenzprozess die Sittenwidrigkeit und die Anfechtbarkeit dieses Darlehensvertrags geltend mache, mag zwar bei wohlwollender Betrachtung möglicherweise zu mutmaßen sein, dass es der Antragstellerin in diesem Insolvenzprozess um die Abwehr von Ansprüchen der Beklagten als Gläubigerin gehe. Dieser Deutungshypothese stehen freilich wiederum die Rekursausführungen entgegen, wonach die angestrebte Akteneinsicht vielmehr für die „Verfolgung und Begründung“ der Ansprüche der Antragstellerin im Insolvenzprozess bedeutsam sei (S. 3 des Rekurses).
9.5. Aber selbst bei Hinwegsehen über diese bereits grundlegend gegebenen Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse der Antragstellerin, aus denen sie ein Interesse an der begehrten Akteneinsicht ableiten möchte, lässt das Antragsvorbringen jegliche schlüssige Darlegung darüber vermissen, welche Tatsacheninformationen die Antragstellerin kennen muss bzw welche Informationen sie überhaupt zu benötigen meint, um ihr im Insolvenzprozess allenfalls verfolgtes - worauf auch immer gerichtetes - Ziel zu fördern. Namentlich mit dem bloß pauschalen Hinweis auf die von der Antragstellerin im Insolvenzprozess offenbar vorgetragene Argumentation, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und wegen Irrtums anfechtbar sei, wird lediglich dargetan, welche rechtliche Bewertung die Antragstellerin im Ergebnis anstrebt bzw ihrem dortigen Prozessstandpunkt zugrunde legt. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, über welche Tatsachen die Antragstellerin überhaupt informiert sein muss, um diesen Standpunkt im Insolvenzprozess fördern zu können.
9.6. Zusammengefasst kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin - wie sie in ihrem Rekurs resümierend ausführt - eine solche (noch dazu: „detaillierte“) Darlegung der Geschäftsbeziehungen und der für die Akteneinsicht sprechenden Gründe vorgenommen hätte, die zur hinreichend schlüssigen Dartuung ihres rechtlichen Interesses an der Einsichtnahme geeignet wäre.
10. Insgesamt fehlt es somit sowohl in Bezug auf das im Antrag genannte Vertragswerk (Framework Agreement und Darlehensvertrag) als auch in Bezug auf die im Antrag weiters erwähnten - ohnedies völlig unsubstanziiert gebliebenen - „gegenseitige[n] Ansprüche“ an hinreichenden Behauptungen der Antragstellerin, aus denen ersichtlich wäre, welche Tatsacheninformationen die Antragstellerin zur Förderung ihrer - wie auch immer konkret gestalteten - Interessen benötigen würde. Schon mangels konkreter Darlegung der von der Antragstellerin benötigten Informationen ist nicht schlüssig dargetan, dass die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere die Kenntnis der von der Antragstellerin angesprochenen Aussagen der Verfahrensparteien, erforderlich oder auch nur geeignet wäre, um ihre Interessen im Insolvenzprozess zu wahren oder zu verfolgen. Wenngleich die Antragstellerin die ihr unbekannten konkreten Informationen, die im Akt enthalten sind, begreiflicherweise nicht anführen muss, ist von ihr bei sonstiger Unmöglichkeit der dem Gericht obliegenden Plausibilitätsprüfung und sohin bei sonstiger Unschlüssigkeit des Antrags doch zu verlangen, dass sie das konkrete Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht durch konkrete Darstellung der von ihr zur Verfolgung ihrer Interessen benötigten Tatsacheninformationen schlüssig und nachvollziehbar dartut (siehe schon oben 6.2.).
11. Die Gewährung der von der Antragstellerin beantragten Akteneinsicht scheitert somit schon dem Grunde nach an der Verfehlung des Erfordernisses einer schlüssigen Darlegung des hierfür bei Fehlen der Zustimmung sämtlicher Prozessparteien unerlässlichen rechtlichen Interesses, da die Antragstellerin jenen konkreten Informationsbedarf, zu dessen Befriedigung die begehrte Einsichtnahme dienen solle, nicht schlüssig dartut.
12. Hieran ändert auch der vom Rekurs bemühte Grundsatz einer „weitherzigen Handhabung“ bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO nichts. Denn mit dieser Wendung wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ersichtlich das Gebot zum Ausdruck gebracht, dass der Rahmen der für die diesbezügliche Beurteilung beachtlichen rechtlichen Verhältnisse des Einsichtbegehrenden nicht zu eng verstanden werden darf (vgl 1 N 508/01 = RS0037263 [T5]; 16 Ok 9/14f, 16 Ok 10/14b, 2 Ob 53/18k, 6 Ob 116/20g, 2 Ob 21/22k, 2 Ob 106/24p), aber daraus ist nicht abzuleiten, dass innerhalb dieses Rahmens bei der Beurteilung der hinreichenden Glaubhaftmachung und Darlegung des rechtlichen Interesses leichtfertig oder unbedacht vorzugehen wäre. Vielmehr gilt trotz des solcherart in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs formulierten Gebots einer „weitherzigen Handhabung“, dass das rechtliche Interesse überhaupt nur dann anerkannt werden kann, wenn dem Einsichtswerber Tatsacheninformationen fehlen, die er zur Wahrung seiner Interessen kennen muss (vgl 2 Ob 53/18k = RS0037263 [T20]). Vorliegend geht jedoch aus den Ausführungen der Antragstellerin gar nicht hervor, welche Tatsacheninformationen sie in diesem Sinne benötigt, um ihre - worauf immer konkret abzielenden - Interessen in dem in Rumänien anhängigen Insolvenzprozess zu fördern. Da gar nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen bzw Beweisthemen von Bedeutung wären für den - freilich ohnehin kaum substanziiert dargelegten (vgl oben 9.1. ff) - Gegenstand dieses Insolvenzprozesses, genügt der im nunmehrigen Rekurs - insoweit auch im Sinne einer Neuerung - gemachte bloße Hinweis, die Antragstellerin müsse in der Lage sein, die organschaftlichen Vertreter der Beklagten mit deren früheren Aussagen zu konfrontieren, ohnedies nicht zur schlüssigen Dartuung eines aus dem diesbezüglichen Prozessstoff resultierenden konkreten Informationsbedarfs.
13. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit die von der Antragstellerin ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Gesichtspunkte oder ein den gegenständlichen Akteninhalten zukommender Beweiswert zur Bejahung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht beizutragen geeignet wären, und erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verfügbarkeit anderweitiger Informationsquellen der Annahme eines solchen rechtlichen Interesses entgegenstehen würde.
14. Zumal der Stattgebung des Antrags auf Akteneinsicht schon das Fehlen von Behauptungen, aus denen schlüssig das Bestehen eines bestimmten Informationsbedarfs und damit das Vorliegen eines konkret gegebenen rechtlichen Interesses der Antragstellerin abgeleitet werden könnte, entgegensteht, muss auch auf die erst im Falle der Bejahung eines solchen rechtlichen Interesses vorzunehmende Interessenabwägung nicht eingegangen werden.
15. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg versagen.
16. Kosten wurden - zu Recht (6 Ob 45/19i = RS0132792; 2 Ob 90/15x, 10ObS34/22f; RW0000446; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.115) - von keinem der am Rekursverfahren Beteiligten verzeichnet.
17. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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