Im Verfahren zur Durchsetzung der Akteneinsicht einer dritten, nicht am Verfahren beteiligten Partei findet kein Kostenersatz statt; dies unabhängig davon, ob sich eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien dem Begehren auf Akteneinsicht widersetzt hat (s. auch OLG Wien 1 R 59/05m).
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