BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 22

§ 22Protokolle, Akten, Sitzungspolizei und Strafen

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Protokolle, Akten sowie die Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen und über Strafen sind sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungen
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