Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Autherith Samek Imre Rechtsanwälte GesbR in Krems, gegen die Beklagte B* C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen EUR 20.269,68 sA , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 8. Jänner 2026, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
D* ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **, Grundbuch **, Bezirksgericht Hernals, samt darauf befindlichem Wohnhaus mit der Adresse **. Die Klägerin errichtete auf dieser Liegenschaft eine Sportanlage (Spielfläche im Freien). Sie stellte dafür der Beklagten, einem im Geschäftszweig Bau-und Zimmermeistergewerbe tätigen Unternehmen, EUR 20.269,68 in Rechnung (Rechnung Nr 349/2025 vom 1. August 2025).
Die Klägerin brachte vor, die Beklagte habe mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 um Übermittlung eines Angebots für die Errichtung der Sportanlage bzw der Spielfläche ersucht und in der Folge das entsprechende Angebot der Klägerin angenommen. Dass die Beklagte den Auftrag im Namen eines bzw einer Dritten erteile, habe sie weder offen gelegt, noch habe die Klägerin das aus den Umständen heraus erkennen können oder müssen. Daran könne auch nichts ändern, dass die Beklagte nach Abschluss der Arbeiten verlangt habe, die Rechnung auf die E* GmbH bzw dann auf D* auszustellen und die Klägerin diesem Wunsch entsprochen habe. Die Beklagte hafte daher für den Werklohn.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, dass sie nicht selbst die Auftraggeberin der Arbeiten gewesen sei. Sie habe das der Klägerin transparent, unmissverständlich und nachvollziehbar mitgeteilt. Zumindest hätte die Klägerin den mit dem Ersuchen um ein Angebot übermittelten Unterlagen der Beklagten entnehmen können, dass D* Auftraggeber und Rechnungsadressat sei. Aus diesem Grund habe die Klägerin diesem schließlich auch den Betrag in Rechnung gestellt. Daher wende die Beklagte die fehlende passive Klagslegitimation ein.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgerichtder Klage statt. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten acht bis elf des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende Feststellungen (wobei die von der Beklagten bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben ist):
Nachdem die mit der Herstellung des gegenständlichen Sportbelags ursprünglich beauftragte Firma F* vom Auftrag zurückgetreten war, musste ein anderes Unternehmen für die Ausführung der gewünschten Spielfläche im Freien gefunden werden und fragte DI G* B* [der Geschäftsführer der Beklagten] am 2. Oktober 2024 telefonisch beim Geschäftsführer der Klägerin an, ob sein Unternehmen derartige Kunststoffbeläge ausführe und ob eine kurzfristige Ausführung – insbesondere unter Berücksichtigung der Temperaturen – möglich wäre, was jeweils bejaht wurde.
Über die Funktion der Beklagten beim gegenständlichen Bauvorhaben und dass die Rechnung an jemand anderen als die Beklagte zu legen sein werde, wurde nicht gesprochen.
Nach dem Telefonat richtete DI B* am 2. Dezember 2024 nachstehende E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin:
„Wie besprochen benötigen wir für einen privaten Bauherrn in BV ** einen Kunststoffbelag für eine Spielfläche im Garten/Terrasse […]. Anbei der Außenanlagenplan, wo ich ihnen die Fläche eingezeichnet habe und den Weg dorthin, weiters das beauftragte Angebot mit der Beschreibung der Leistungen. Aktuelle Fotos habe ich ihnen auch beigefügt.“
In diesem angeschlossenen Außenanlagenplan sind als Auftraggeber des Bauvorhabens „D*, **“, und als „Örtliche Bauaufsicht – ÖBA“ die Beklagte angeführt. Ein Hinweis auf eine Generalunternehmerfunktion [der Beklagten, Anm des Berufungsgerichts] scheint in diesem Plan nicht auf. Der Plan enthält Fotos mit eingezeichnetem Weg.
Am 13. Oktober 2024 verfasste die Klägerin an die Beklagte ein Anbot für „Kunststoffbelagsarbeiten **“, welches DI B* am 14. Oktober 2024 erhielt.
Nach Kontrolle des Angebotes strich G* B* auf dem Angebot den Adressaten (B* C* GmbH) durch, ersetzte diesen handschriftlich mit „E* GmbH, **, UID: **“, fügte am Ende hinzu „exkl. USt ausstellen – anführen bitte: Die Steuerschuld geht gemäß § 19 (1a) UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über“ sowie darunter: „OK ist beauftragt, 11.11.2024 i.A.“, und unterschrieb darunter.
Am 11. November 2024 richtete DI B* eine E-Mail mit dem Wortlaut „Das Angebot ist beauftragt. Kann sie leider nicht telefonisch erreichen“ an H* [Geschäftsführer der Klägerin]. Allerdings schickte er die Version des Angebotes mit den von ihm erfassten handschriftlichen Vermerken bzw Korrekturen nicht mit.
Im Zeitraum 15. bis 22. November 2024 errichtete die Klägerin die Spielfläche.
Am 26. November 2024 fakturierte diese ihre erbrachten Arbeiten/Leistungen gegenüber der Beklagten (Rechnung Nr 473/2024; Beil ./D). Die Beklagte kontrollierte in ihrer Funktion als ÖBA am 19. Dezember 2024 die Rechnung, ersetzte den Rechnungsadressaten mit „E* GmbH, **“ und ergänzte, dass anzuführen sei: „Die Steuerschuld geht gemäß § 19 (1a) UStG 1994 auf den Leistungsempfänger über“.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2025 übermittelte die Beklagte der Klägerin das „beauftragte Angebot vom 11. November 2024“ und die „kontrollierte Rechnung vom 19. Dezember 2024“ mit der Ergänzung „Bitte um dementsprechende Änderung, danke.“ Daraus ergab sich für Ing. H* erstmals die Annahme, dass die Beklagte als ÖBA fungierte.
Die Klägerin war grundsätzlich bereit, dem Wunsch auf Änderung des Rechnungsadressaten nachzukommen. Mit E-Mail vom 13. Februar 2025, 7:55 Uhr bedankte sich die Klägerin für die Infos und teilte mit:
„Wir werden die Rechnung stornieren und neu ausstellen. Leider ist die Info hinsichtlich anderer Anschrift nicht bei uns angekommen. In Ihrem Email mit der Beauftragung vom 11.11.2024 war kein Anhang dabei.“
In der Folge hatte I*, die Prokuristin der Klägerin, Bedenken, ob eine Fakturierung an diese Gesellschaft aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen überhaupt möglich ist.
Mit E-Mail vom 24. Februar 2024 ersuchte DI B* Frau I* dann um Ausstellung der Rechnung auf „D*, **“. Da die Klägerin „zu Geld kommen wollte“, stellte sie am 24. Februar 2025 mit der Rechnung Nr 105/2025 wunschgemäß dieselben Leistungen wie jene in der vorgenannten Rechnung Nr 473/2024 an „D*, **“ in Rechnung, führte darin als Bauvorhaben dieselbe Adresse an und stornierte die Rechnung Nr 473/2024 gegenüber der Beklagten.
Am 17. März 2025 prüfte DI B* die an D* adressierte Rechnung mit Rechnungsprüfbericht vom 17. März 2025 und gab sie frei. In diesem Rechnungsprüfbericht der Beklagten wurden ebenfalls als Auftraggeber „D*, **“, und als „Auftragnehmer: A* Ges.m.b.H.“ bezeichnet.
Mit E-Mail vom 24. April 2025 wandte sich H* namentlich an G* B* sowie in Cc an „J*; **“ und ersuchte um Begleichung der Rechnung Nr 105/2025.
Am 1. August 2025 stornierte die Klägerin die Rechnung Nr 105/2025 gegenüber D* (Rechnung Nr 348/2025; Beil ./K) und stellte die Rechnung Nr 349/2025 an die Beklagte aus (Beil ./L). Dieser Rechnung wurde der Außenanlagenplan vom 5. Juli 2024 beigeschlossen.
Mit Schreiben vom 5. August 2025 (Beil ./M) forderte der Rechtsvertreter der Klägerin von der Beklagten erstmals die Zahlung der aushaftenden Rechnung. Mit Schreiben vom 18. August 2025 (Beil ./11) antwortete der Rechtsvertreter der Beklagten, es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Rechnung Nr 349/2025. Vielmehr sei die Rechnung Nr. 348/2025 vom 1. August 2025 – wie bereits von der Klägerin korrigiert – von D*, in eventu von der E* GmbH, welche das Bauvorhaben in Auftrag gegeben habe, zu begleichen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sei. Ein Handeln im fremden Namen erfordere eine entsprechende Vollmachtserteilung und eine Offenlegung. Die Beklagte habe aber gar nicht vorgebracht, von D* oder der E* GmbH zur Beauftragung der Klägerin bevollmächtigt worden zu sein. Abgesehen davon sei nach den Feststellungen nicht von einer Offenlegung einer allenfalls erteilten Vollmacht auszugehen. Vielmehr habe die Klägerin annehmen dürfen, dass die Beklagte selbst als potentielle Auftraggeberin anfrage, um einen eigenen Auftrag gegenüber einem privaten Bauherren erfüllen zu können. Auch aus den ihr übermittelten Unterlagen habe die Klägerin keinen „Verdacht schöpfen“ müssen, dass nicht die Beklagte Vertragspartnerin werden solle, sondern ein bzw eine Dritte(r). Da somit der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sei, habe die Beklagte die Leistungen zu vergüten. Irgendwelche Mängel habe die Beklagte trotz Erörterung durch das Gericht nicht konkretisiert und auch nicht unter Beweis gestellt, weshalb der Einwand der mangelnden Fälligkeit unberechtigt sei. Daher sei der Klage stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung (US 9):
„Daraus ergab sich für Ing. H* erstmals die Annahme, dass die Beklagte als ÖBA fungierte“.
Stattdessen soll folgende Ersatzfeststellung getroffen werden:
„Ing. H* nahm zu seiner Kenntnis, dass die Beklagte als ÖBA und Vertreter des Herrn D*, dieser als Auftraggeber, fungierte, zumal er im Zeitpunkt der Anbotsanfrage am 2. Dezember 2024 sorgfaltswidrig nicht auf den Inhalt des beigeschlossenen Außenanlageplanes achtete und den darin angeführten Personen, insbesondere der Person des tatsächlichen Bauherrn und Auftraggebers, keine Beachtung schenkte. Die Beklagte erteilte den Auftrag im Namen und auf Rechnung des D*. Dies war der Klägerin, auch durch das damit im Zusammenhang stehende Telefongespräch zwischen Herrn DI B* und Herrn Ing. H*, bekannt, oder zumindest erkennbar und hätte ihr bei Anwendung der zumutbaren und geschuldeten Sorgfalt zumindest auffallen müssen.
Die Beklagte war von Herrn D*, in eventu von der zu seiner Sphäre gehörenden E* GmbH bzw über diese, bevollmächtigt und beauftragt worden, im Namen des Bauherrn, D*, den klagsgegenständlichen Auftrag an die Klägerin im Namen und auf Rechnung von Herrn D* zu erteilen.“
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (RS0041835; 10 Ob 5/22s; vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , S 196 f mwN).
Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde ( Pochmarski/Tanczos/Kober , aaO S 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN, 4 R 46/24y; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).
Das ist hier nicht der Fall. Das Beweisthema der bekämpften Feststellung ist ausschließlich der Zeitpunkt, in dem Ing. H* erstmals angenommen hat, dass die Beklagte als ÖBA fungierte. Als korrespondierende Ersatzfeststellung käme daher nur ein anderer Zeitpunkt in Betracht, dh dass die erstmalige Kenntnisnahme schon früher oder erst später (oder auch gar nicht) erfolgte.
Insoweit bleibt die Ersatzfeststellung jedoch unklar. Mit dieser will die Beklagte nämlich offenbar darauf hinaus, dass Ing. H* deshalb, weil er – nach Ansicht der Beklagten „sorgfaltswidrig“ – die ihm zur Verfügung Informationen nicht (ausreichend) beachtet habe, die Rolle der Beklagten (nur) als ÖBA zur Kenntnis genommen habe. Ob Ing. H* aus den ihm vorliegenden Unterlagen schließen hätte müssen, dass die Beklagte nur als ÖBA fungiert, ist aber eine Rechtsfrage. Deren Beantwortung kann allenfalls dazu führen, dass sich die Klägerin so behandeln lassen muss, als ob sie über die Information verfügt hätte. Es kann sich daraus aber nicht ergeben, dass (und vor allem wann) Ing. H* die Information zur Kenntnis genommen hat. Die Ersatzfeststellung stellt daher eine unzulässige Vermengung von Tatsachen-und (nicht feststellungsfähigen) Rechtsfragen dar, weil die Beklagte damit aus einem rechtlichen Sollen auf eine tatsächliche Handlung schließt. Ein Zeitpunkt der (tatsächlichen) Kenntnisnahme lässt sich deshalb aus der Ersatzfeststellung nicht schlüssig ableiten. Daher ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei den übrigen Punkten der „Ersatzfeststellung“ handelt es sich überhaupt um ganz andere Beweisthemen (wobei die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen teilweise auch gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßen) oder wiederum um Rechtsfragen. Daher scheitert die Tatsachenrüge insgesamt an ihrer nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführung. Allenfalls können sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die aber unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fallen.
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Mit ihren Ausführungen, aus welchen Gründen das Erstgericht den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und nicht dem Geschäftsführer der Klägerin Glauben schenken hätte dürfen, zeigt Beklagte (bestenfalls) einen anderen möglichen Geschehensablauf auf. Zwingende Argumente dafür, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen, bietet die Berufung insoweit nicht. Daher erweist sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts, in der dieses die Aussagen der Beteiligten eingehend abgewogen und plausibel gewürdigt hat (US 11 f; § 500a ZPO), als unbedenklich.
Daher käme der Tatsachenrüge auch inhaltlich keine Berechtigung zu.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die unter Pkt 1 lit c der Berufung relevierte Rechtsfrage einzugehen, ob die Beklagte bereits vor der Angebotslegung durch die Klägerin (ausreichend) offen gelegt hat, dass sie den Auftrag im Namen eines bzw einer Dritten erteilt.
Für die Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, ist entscheidend, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muss, wobei der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten hat und unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein kann (RS0019500). Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein („Offenlegungsprinzip“; RS0088884, RS0019558, RS0019427).
Wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen rechtsgeschäftlich handeln will, muss dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen (2 Ob 236/14s, 7 Ob 106/17i). Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiteres aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines Anderen tätig werden, weil dies ebenso gut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist daher ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RS0019558 [T9]; RS0019540 [T9]).
Wenn ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen muss (RS0019516).
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil geschaffenen Rechtsschein abschließt. Legt daher der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande (RS0019540).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass weder die Äußerung der Beklagten, sie benötige „für einen privaten Bauherrn [...] einen Kunststoffbelag […]“, noch die in den übermittelten Unterlagen enthaltenen Angaben zum Auftraggeber bzw zur Rolle der Beklagten als örtliche Bauaufsicht eine ausreichende Offenlegung des Handelns im Namen eines bzw einer Anderen darstellen.
Nicht zielführend ist es auch, wenn die Beklagte meint, es sei „auf Basis der Lebenserfahrung“ allgemein bekannt bzw in der Baubranche üblich, dass „Planungsunternehmen [...] bei der Abwicklung von Bauvorhaben für Bauherren Anbotsanfragen an Professionisten stellen und danach diese Aufträge erteilen, dabei aber immer (so sie nicht ausführen, Generalunternehmer zu sein, was aber bei Planungsbüros so gut wie niemals vorkomme) diese nicht im eigenen Namen erteilen, und (erst) bei der Rechnungslegung dann der Empfänger auf die tatsächlich vertretene Partei korrigiert/spezifiziert werde“. Davon, dass derartiges allgemein bekannt wäre, kann keine Rede sein. Auch eine entsprechende Verkehrssitte steht nicht fest und brauchte auch nicht festgestellt zu werden. Denn die Beklagte hat dazu im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, dass die Klägerin als in der Baubranche tätiges Unternehmen erkennen hätte müssen, dass die Beklagte den Auftrag nicht in eigenem Namen erteilt. Das ist im Hinblick auf eine allenfalls bestehende Verkehrssitte jedoch nicht konkret genug und daher unzureichend. Davon abgesehen kann das nichts daran ändern, dass aufgrund der festgestellten Umstände jedenfalls im Zweifel von einem Eigengeschäft auszugehen ist.
Soweit die Beklagte ansonsten meint, dass selbst dann, wenn man von einer Beauftragung durch die Beklagte ausginge, die Klägerin „die Sorgfaltspflicht [treffe], sich vorab (im Voraus) darüber zu informieren, wer bei divergierenden Angaben tatsächlich der Auftraggeber für die zu erbringenden Leistungen sei“, trifft das nicht zu. Eine derartige Erkundigungspflicht würde das oa Offenlegungsprinzip letztendlich aushöhlen.
2.2. Auch mit den Ausführungen unter Pkt 1 lit d der Berufung ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Entgegen ihrer Ansicht spricht nämlich die Formulierung „Wie besprochen benötigen wir für einen privaten Bauherrn in BV **, einen Kunststoffbelag für eine Spielfläche im Garten/Terrasse […“] keineswegs zwingend dafür, dass die Beklagte „nicht persönlich bzw im eigenen Namen“ den Auftrag erteilen wollte. Insoweit hat bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Formulierung eher so zu verstehen ist, dass die Beklagte selbst als potentielle Auftraggeberin anfragt, um einen eigenen Auftrag gegenüber einem privaten Bauherren erfüllen zu können (US 13). Dass die Beklagte nicht als Generalunternehmerin auftrat, kann daran nichts ändern, weil das auch nicht ausschließt, dass sie dieses einzelne Gewerk im eigenen Namen beauftragen wollte.
2.3. Schließlich kann sich die Beklagte ihrer Haftung auch nicht durch den Hinweis auf einen Dissens (Pkt 1 lit e der Berufung) entziehen, der darin liegen soll, dass die Klägerin mit der Beklagten, die Beklagten aber nicht (im eigenen Namen) mit der Klägerin kontrahieren habe wollen. Auch das würde letztendlich das Offenlegungsprinzip (bzw die aus dessen Missachtung resultierenden Konsequenzen) unterlaufen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
2.4. Die Frage, ob die Beklagte im Verfahren erster Instanz überhaupt ein Vorbringen zur Vollmachtserteilung durch D* oder die E* GmbH erstattet hat, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung (Pkt 1 lit f) keiner Erwiderung bedürfen.
2.5. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend aufzeigt, spielt es im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch keine Rolle, ob D* oder die E* GmbH das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigten oder dieses durch Vorteilszuwendung „saniert“ wurde (Pkt 1 lit b der Berufung). Abgesehen davon trifft es auch zu, wenn die Klägerin in der Berufungsbeantwortung darauf hinweist, dass die Beklagte dazu im Verfahren erster Instanz gar kein Vorbringen erstattet hat, weshalb insoweit ohnehin ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO vorliegt.
2.6. Damit bleibt abschließend zu klären, ob die Klägerin durch Stornierung der Rechnung an die Beklagte und Ausstellung einer Rechnung an D* (nachträglich) zugestimmt hat, dass das Vertragsverhältnis vom Machthaber auf den Machtgeber übergeht und daher eine Vertragsübernahme vorliegt (Pkt 1 lit a der Berufung).
Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll (RS0088884 [T16], RS0019540 [T10]).
Das trifft auch im hier vorliegenden Fall zu, weil aus den getroffenen Feststellungen nur der Wunsch der Beklagten hervorgeht, dass die Rechnung an jemand anderen ausgestellt werden soll, nicht aber, dass der neue Rechnungsadressat tatsächlicher Auftraggeber war bzw werden sollte. Daran kann auch die Feststellung, dass Ing. H* erkannte, dass die Beklagte als ÖBA fungierte, nichts ändern, weil das eine (direkte) Auftragserteilung nicht ausschließt. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte durch ihre Ersuchen, die Rechnung zunächst an die E* GmbH, dann aber an D* auszustellen, selbst für (fortbestehende) Unklarheiten hinsichtlich des tatsächlichen Auftraggebers gesorgt hat.
Daher liegen auch die (erkennbar) geltend gemachten weiteren sekundären Feststellungsmängel nicht vor, weshalb der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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