Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist. Dieses Gebot gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (§ 17 HGB in Verbindung mit § 5 GmbHG).
Rückverweise