Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die Beklagte B* C* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 140.000,00 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen das Urteil (richtig Beschluss) des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 2026, Cg1*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verworfen wird.
Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Beklagte hat der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 2.432,04 (darin EUR 405,34 USt) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Streitteile schlossen am 26. Februar 2018 einen Vertriebspartnervertrag ab, wonach die Klägerin als Partnerin der Beklagten berechtigt war, Anteile an Bauherrenmodellen sowie Vorsorgewohnungen der B*-D* an potentielle Klienten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 15. März 2022 kündigte die Beklagte diesen Vertriebspartnervertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf.
Im Vorverfahrenzu Cg2* des Landesgerichtes Linz begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von EUR 35.000,00 s.A. mit der Begründung, das Vertragsverhältnis der Streitteile unterliege dem Handelsvertretergesetz (HVertrG); ihr stehe, da sie der Beklagten während der Vertragslaufzeit 48 sehr wohlhabende und „nachhaltige“ Kunden zugeführt habe, nach den §§ 24 ff HVertrG ein Ausgleichsanspruch in Höhe einer Jahresvergütung zu. Dieser errechne sich mit EUR 193.350,31, wovon sie einen Teilbetrag von EUR 35.000,00 geltend machte. Jedenfalls müsse § 24 HVertrG im Hinblick auf den bei der Beklagten verbleibenden Nutzen analog herangezogen werden. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen könne. Ergänzend begründete sie ihren Anspruch mit Artikel 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter. In der Tagsatzung vom 22. August 2024 brachte die Klägerin noch vor, sie habe mit der Beklagten mündlich vereinbart, dass für Folgegeschäfte von Kunden der Klägerin 2 % Provision an Folgeprovision bezahlt werde, dies ungeachtet des Umstandes, welcher Kooperationspartner der Beklagten das Geschäft vermittelt habe. Als Beweis bot die Klägerin unter anderem die Vorlage ergänzender Urkunden an (ON 33.2 Seite 17). Dieses „ergänzende Vorbringen bzw das Angebot ergänzender Urkundenvorlage“ wies das Erstgericht im Vorverfahren als verspätet zurück (ON 33.2 Seite 18).
Mit Urteil vom 25. September 2024 wies das Gericht im Vorverfahren die Klage ab, wobei es folgenden Sachverhalt zugrunde legte:
„Nach Punkt 1 des Vertriebspartnervertrags war Vertragsgegenstand die Berechtigung der Klägerin, als Vertriebspartner der Beklagten Anteile an Bauherrenmodellen sowie Vorsorgewohnungen an potentielle Klienten zu vermitteln. Vereinbart wurde auch in Punkt 3.1 des Vertriebspartnervertrages, dass die Klägerin berechtigt, jedoch keinesfalls verpflichtet ist, für die Beklagte tätig zu werden. An eine Exklusivität gegenüber der Beklagten wurde die Klägerin nicht gebunden. Sie war auch nicht in die Organisation der Beklagten eingebunden und unterlag ebenso keinen Weisungen. Die Vereinbarung berechtigte nach Punkt 5.1 die Klägerin auch nicht, im Namen der Beklagten tätig zu werden. Für Nebenabreden in Form von Änderungen oder Ergänzungen zum Vertragsgegenstand wurde mit Punkt 10.2 ein Schriftformgebot statuiert, die Vereinbarung mit Punkt 4.1 auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei in Punkt 4.2 vorgesehen wurde, dass beide Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. und zum Monatsende schriftlich kündigen können. Über Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung wurde zwischen den Streitteilen im Rahmen des Vertriebspartnervertrages nichts vereinbart. So wurde auch nichts über Folgeprovisionen geregelt. Für die Vermittlung von Kunden war eine einmalige Abschlussprovision vorgesehen. Der Vertrag ist darauf aufgebaut, dass man eben einmal eine Provision bekommt. Dann bekommt man nichts mehr. Folgeprovisionen aus solchen Vertriebspartnerverträgen gibt es nicht.
Für die vertragliche Zusammenarbeit wurden von der Beklagten daher Abschlussprovisionszahlungen auf Grundlage der Investitionssumme der Kunden im Gesamtvolumen von EUR 813.682,58 an die Klägerin geleistet, nachdem entsprechende Kunden durch die Klägerin vermittelt wurden, wobei elf davon bereits vor Vermittlung in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten standen. Von den von der Klägerin zugeführten Kunden wurden keinerlei Folgegeschäfte abgeschlossen und sind auch solche nicht zu erwarten.
Ein Vermittlungszwang oder Weisungen gegenüber der Klägerin wurden durch die beklagte Partei während des aufrechten Vertragsverhältnisses nicht geäußert.
Ob es zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Vereinbarung gab, dass für Folgegeschäfte von Kunden der Klägerin 2 % Provision an Folgeprovision bezahlt würden, dies ungeachtet des Umstandes, welcher Kooperationspartner der Beklagten das Geschäft vermittelt bzw vermittelt habe, kann nicht festgestellt werden.“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht des Vorverfahrens zum Ergebnis, dass dem Vertriebsvertrag der Parteien wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags fehlten, weshalb eine analoge Anwendung des § 24 HVertrG nicht in Betracht komme. Davon abgesehen sei es die Intention des Gesetzgebers gewesen, die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen vom sachlichen Anwendungsbereich des Handelsvertretergesetzes auszunehmen. Auch die europarechtlichen Ausführungen der Klägerin könnten daran nichts ändern. Letztendlich sei die Klage auch unschlüssig.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge, wobei es die vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit verneinte, und im Übrigen die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG für den von der Klägerin begehrten Ausgleichsanspruch nicht als erfüllt erachtete. Die dagegen erhobene ao. Revision der Klägerin wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 2025 zurück.
Im vorliegenden Verfahrenbegehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von EUR 140.000,00 aus dem Vertriebspartnervertrag. Dies wiederum mit der Begründung, das Vertragsverhältnis der Parteien unterliege dem Handelsvertretergesetz. Nach den §§ 24 ff HVertrG stehe ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe einer Jahresvergütung zu, da sie der Beklagten während der Vertragslaufzeit 48 sehr wohlhabende und „nachhaltige“ Kunden zugeführt habe. Die Beklagte habe dafür Provisionen von insgesamt EUR 813.682,58 an die Klägerin bezahlt, sodass sich ein Anspruch von (nun) EUR 189.595,93 ergebe (EUR 813.682,58: 51,5 Monate x 12 Monate). Abzüglich des abgewiesenen Betrags aus dem Vorverfahren von EUR 35.000,00 ergebe sich ein restlicher Anspruch von EUR 154.595,93. Davon mache sie „aus prozessökonomischen Erwägungen“ einen weiteren Teilbetrag von EUR 140.000,00 geltend. Selbst wenn das Handelsvertretergesetz nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar sei, müsse § 24 HVertrG im Hinblick auf den bei der Beklagten verbleibenden Nutzen analog herangezogen werden. Weiters erstattete die Klägerin das im Vorverfahren als verspätet zurückgewiesene Vorbringen, wonach sie mit der Beklagten vereinbart habe, für Folgegeschäfte von Kunden der Klägerin werde 2 % Provision an Folgeprovision bezahlt; dies ungeachtet des Umstandes, welcher Kooperationspartner der Beklagten das Geschäft vermittelt habe.
Die Beklagte erhob die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch wenn die Klägerin einen weiteren Teilbetrag des Gesamtanspruchs geltend mache, sei über den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bereits rechtskräftig entschieden worden; das Vorbringen über eine vereinbarte 2 %ige Folgeprovision sei unerheblich für den Ausgang dieses Verfahrens, sei dieses Vorbringen bereits aufgrund seiner Unschlüssigkeit im Vorverfahren abgewiesen worden. Damit sei auch über diesen Anspruch inhaltlich rechtskräftig entschieden worden.
Das Erstgericht wies die Klage ausgehend von obig wiedergegebenem Sachverhalt wegen entschiedener Rechtssache zurück. Grundsätzlich erstrecke sich die Rechtskraft eines über eine Teilklage ergehenden Urteils nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindere die Restklage nicht. Einer weiteren Klage könne aber die Rechtskraft einer Vorentscheidung dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden worden sei. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin stütze ihr Begehren wie im Vorprozess auf einen Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz (analog) resultierend aus dem selben Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen. Das nunmehrige Klagebegehren und auch das nunmehrige Vorbringen unterscheide sich von jenem im Vorprozess nur hinsichtlich der Höhe des eingeklagten Teilbetrags. Auch die Behauptung einer vereinbarten 2 %igen Folgeprovision für Folgegeschäfte sei bereits im Vorprozess erhoben und behandelt worden. Zudem sei auch der Ansicht des Gerichts im Vorverfahren beizutreten, wonach das Klagebegehren insofern hätte schlüssig gestellt werden müssen, als darzulegen gewesen wäre, welcher Provisionsanspruch sich bei Zugrundelegung dieses Vorbringens errechne und insoweit begehrt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung verbunden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens erster Instanz aufzutragen; hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin argumentiert, dass schon deshalb die Rechtskraft des Vorverfahrens der nunmehrigen Klage nicht entgegenstehe, weil sich der im Vorverfahren und der nunmehr geltend gemachte Anspruch nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ unterscheiden; dem früheren und dem neuen Begehren würde gerade nicht derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt zugrunde liegen. Das ergänzende Vorbringen im Vorverfahren hinsichtlich der vereinbarten 2 %igen Folgeprovision sei dort als verspätet zurückgewiesen worden; die vom Erstgericht vertretene gegenteilige Auffassung wäre ebenso erörterungsbedürftig gewesen wie die angenommene Unschlüssigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung erfasst die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft nur den eingeklagten Betrag (RS0041266). Wird daher nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit und Rechtskraftwirkung auch nur bezüglich des eingeklagten Teils ein, in Ansehung des weiteren Restanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (RS0039155). Das das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung aus prozessualer Sicht nicht die Geltendmachung weiterer Beträge hindert, gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RS0041449). Die Bindungswirkung ist demnach nur auf den abschließend entschiedenen Anspruchsteil beschränkt (RS0127052; 7 Ob 53/20z). Einer weiteren Klage kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung aber dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, beispielsweise aus der Abweisung eines Mehrbegehrens oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung (RS0007165 [T2 und T3]; 7 Ob 53/20z Punkt 1.2.; 2 Ob 233/21k Rz 13; vgl auch Klicka in Fasching/Konecny 3III/2 § 411 ZPO Rz 46).
Worüber im Vorprozess als Hauptfrage entschieden wurde, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Dabei kommt es auf den Gegenstand der spruchgemäßen Entscheidung an (RS0127052 [T5]). Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruchs und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RS0041357; RS0043259).
Hier lag eine offene Teileinklagung im Vorverfahren vor, die die Geltendmachung weiterer Beträge nicht hindert. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes erfolgte auch keine abschließende Erledigung der nunmehr eingeklagten Forderung. Das im Vorverfahren ergangene Urteil über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch entfaltet nur Bindungswirkung hinsichtlich des entschiedenen Anspruchsteils und steht einer Restklage nicht entgegen. Über die nunmehr eingeklagte Forderung wurde im Vorprozess weder quantitativ noch qualitativ entschieden: im Vorverfahren wurde das Vorbringen einer vereinbarten 2 %ige Folgeprovision samt Anbot ergänzender Urkundenvorlage als verspätet zurückgewiesen und hat das Gericht darüber nicht als Hauptfrage abgesprochen. Daran vermag auch die (Hilfs-)Begründung im Urteil des Vorverfahrens, dass das (präkludierte) Vorbringen zudem unschlüssig wäre (vgl Urteilsseite 10 des Vorverfahrens) nichts zu ändern.
In der einen Pflichtteilsanspruch betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof eine bindende Wirkung der stattgebenden Vorentscheidung auf einen Folgeprozess, indem der Pflichtteilsberechtigte behauptet, der Wert der Verlassenschaft sei in Wahrheit höher als im Vorprozess, verneint (3 Ob 315/05b). Der Oberste Gerichtshof verneinte das Prozesshindernis der Rechtskraft auch bei Einklagung eines (weiteren) Pflichtteils im dritten Prozess, nachdem die Kläger bei der Berechnung ihrer Ansprüche bisher stets das Wohnungsgebrauchsrecht als wertmindernd berücksichtigt haben (2 Ob 233/21k mwN).
Insgesamt ist daher der Klägerin beizupflichten, dass die Rechtskraftwirkung des im Vorverfahren ergangenen Urteils der nunmehrigen Restklage nicht entgegensteht.
Was die vom Erstgericht ergänzend thematisierte Frage der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens basierend auf der behaupteten 2 %igen Folgeprovision betrifft, so erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung, weil die Schlüssigkeit die Begründetheit der Klage betrifft (Rechberger/Wilfinger in Klicka/Koller, ZPO 6Vor § 226 Rz 13). Zudem hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]), es sei denn, der Prozessgegner hat die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Klagebegehrens bereits eingewandt; im gegenständlichen Verfahren erfolgte allerdings ein solcher Einwand nicht.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist somit dahin abzuändern, dass die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verworfen und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 ZPO iVm 52 Abs 1 und 41 ZPO. Das Verfahren über die entschiedene Rechtssache bildet einen Zwischenstreit, indem die Beklagte unterlegen ist. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen, wobei eine Kostenentscheidung über die Kosten erster Instanz zu entfallen hat, da hier keine vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten vorliegen (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.319). Die Beklagten haben der Klägerin jedoch die klar abgrenzbaren Kosten ihres Rekurses zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da eine Rechtsfrage von der dort geforderten Qualität nicht vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden