Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, selbstständiger Mechaniker, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Mag. Dr. Martin M. Steinbüchler, Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen EUR 26.226,02 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Dezember 2025, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Mai 2001 auf der Basis der „Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) – 1999 E“ bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsdauer 1. April 2001 bis 1. April 2030) zur Polizzennummer C* abgeschlossen. Der Versicherungsschein des Klägers ist in Verstoß geraten.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag per 31. Juli 2025 auf und forderte die Zahlung des Rückkaufswerts in Höhe des Punktums bis 10. August 2025 ein. Die Beklagte verlangt für die Auszahlung des Rückkaufswerts das Vorliegen der Kraftloserklärung des Originals der Versicherungspolizze.
Zu seiner nun am 4. August 2025 erhobenen Klage auf Zahlung des Rückkaufswerts samt Anhang bringt der Kläger vor, die Verweigerung der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte mit dem Argument, im Versicherungsvertrag und auf der Polizze scheine der Überbringer der Polizze als Bezugsberechtigter auf, weshalb eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nur bei Vorlage der Originalpolizze oder bei Verlust derselben nach Abschluss eines Kraftloserklärungsverfahrens bestehe, sei unrichtig, weil für den Fall des Erlebens im Versicherungsschein ausschließlich der Versicherungsnehmer selbst als Bezugsberechtigter eingesetzt sei. Es sei daher im Vertrag bei den Auszahlungsbedingungen eine Differenzierung vorgenommen worden, wonach im Erlebensfall der Versicherungsnehmer, also der Kläger, und nur im Ablebensfall der Überbringer der Urkunde bezugsberechtigt sei.
Nach § 4 Abs 2 VersVG bestehe die Leistungspflicht des Versicherers jedenfalls, wenn der Versicherungsnehmer behaupte, zur Rückgabe des Versicherungsscheins außer Stande zu sein, wenn dieser das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis abgebe, dass die Schuld erloschen sei. Dabei bestehe entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Gefahr, dass sie einem allfälligen Überbringer der Urkunde die Versicherungsleistung ein zweites Mal auszahlen müsse. Bei erfolgter Aufkündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer und Auszahlung des Rückkaufwerts an ihn sei der Versicherungsvertrag nicht mehr existent und ein Anspruch eines Inhabers der Urkunde bestehe wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr.
Das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren könne von der Beklagten nur verlangt werden, wenn der Überbringer der Urkunde bezugsberechtigt sei – was hier nicht der Fall sei. Hier sei die Beklagte verpflichtet, auch ohne Abschluss eines vorhergehenden gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens die Kündigung des Klägers zu akzeptieren und den Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Da im Versicherungsvertrag ausdrücklich der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter bestimmt sei und erst nach dessen Ableben der Überbringer der Urkunde bezugsberechtigt sei, bestünden beide Bezugsberechtigungen nicht nebeneinander, sodass die Ausnahme des § 4 Abs 2 VersVG aktuell nicht anwendbar sei, weil die Urkunde zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht auf Inhaber ausgestellt sei. Da die Urkunde nicht auf den Inhaber ausgestellt sei, sei die Beklagte nicht berechtigt, die Zahlung des Rückkaufswerts vom Abschluss eines gerichtlichen Kraftloserklärungsverfahrens abhängig zu machen.
Die Beklagtebestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete zusammengefasst ein, in § 11 der Versicherungsbedingungen sei ausdrücklich festgelegt, dass Leistungen aus dem Vertrag von der Beklagten nur gegen Übergabe der Lebensversicherungsurkunde zu leisten seien. Diese Regelung der Fälligkeit sei trotz der §§ 11, 15a VersVG zulässig, weil die §§ 3 und 4 VersVG ausdrücklich die Möglichkeit vorsähen, einen Versicherungsschein auf den Inhaber auszustellen und der Versicherer in diesem Fall nur gegen Aushändigung der Urkunde auf Papier zur Leistung verpflichtet sei. Im Versicherungsantrag und auf der Polizze sei ausdrücklich festgehalten, dass der Überbringer der Polizze bezugsberechtigt sei. Da der Versicherungsschein des Klägers in Verstoß geraten sei, müsse er den Abschluss eines Kraftloserklärungsverfahrens abwarten, bevor er die - davor nicht fällig werdende - Versicherungsleistung abrufen könne. Bis zum Abschluss des Kraftloserklärungsverfahrens bestehe keine Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung des Rückkaufswerts. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass, wenn die auf den Inhaber ausgestellte Versicherungspolizze aufgefunden werde, die Beklagte die Versicherungsleistung im Ablebensfall erneut auszahlen müsse.
Es sei zwar richtig, dass nach § 11 der Versicherungsbedingungen im Erlebensfall ausschließlich der Versicherungsnehmer gegen Übergabe der Polizze die Versicherungsleistung erhalte. Es sei aber im Text der Polizze zusätzlich festgelegt worden, dass bei Ableben des Versicherten der Überbringer der Versicherungsurkunde bezugsberechtigt sei. Damit sei der Versicherungsschein nach der Vereinbarung als auf den Inhaber lautend ausgestaltet worden. § 4 Abs 2 VersVG regle:
„Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außer Stande zu sein, dass gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber oder an Order lautet.“
§ 4 Abs 2 VersVG spreche damit in seinem zweiten Satz jene Fälle an, in denen die Versicherungspolizze (zusätzlich) zur Übergabe der Polizze durch den Versicherungsnehmer auf den Inhaber lautend ausgestellt worden sei. Damit sei das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis des Versicherungsnehmers nicht ausreichend und es sei das Kraftloserklärungsverfahren abzuwarten.
Selbst wenn der Versicherungsschein kein auf den Inhaber lautendes Legitimationspapier sei, müsse der Kläger nach § 4 Abs 2 VersVG, um die Fälligkeit seines Anspruches zu bewirken, der Beklagten sein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Anerkenntnis, dass die Schuld aus dem Versicherungsvertrag erloschen sei, übermitteln. Dies sei bislang noch nicht erfolgt und werde vom Kläger auch nicht behauptet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdas Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 5 und 6 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Neben den eingangs geschilderten unstrittigen Tatsachen sind folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
Im Versicherungsantrag des Klägers von Mai 2001 war ausgefüllt, dass bei Ableben des Klägers als versicherte Person der Überbringer der Polizze bezugsberechtigt sein sollte.
Die Versicherungsbedingungen lauten in den hier maßgeblichen Punkten:
„ § 11 Was ist bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung zu beachten?
(1) Leistungen aus dem Vertrag bezahlen wir gegen Übergabe der Versicherungsurkunde.
[…]
§ 16 Was ist bei Verlust der Versicherungsurkunde zu tun?
Wenn Sie den Verlust der Lebensversicherungsurkunde schriftlich anzeigen, werden wir Ihnen eine Ersatz-Urkunde ausstellen. Wir können verlangen, dass eine auf den Überbringer (Inhaber) lautende Lebensversicherungsurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird.“
Die Versicherungspolizze zur Polizzennummer C* der Beklagten lautet auszugsweise:
„ Bezugsberechtigt
Im Erlebensfall:
der Versicherungsnehmer
Im Ablebensfall:
der Überbringer der Versicherungsurkunde“ (Beil./A).
Die Einjahresfrist nach § 7 Abs 1 Kraftloserklärungsgesetzes 1951 des mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg am 27. Mai 2025 zu GZ T*-2 eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2025 noch nicht abgelaufen.
Rechtlich ging das Erstgericht nach § 11 der vereinbarten Versicherungsbedingungen davon aus, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten habe. § 4 Abs 2 VersVG regle dazu: „ Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außer Stande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber oder an Order lautet. “
Im Fall des § 4 Abs 2 Satz 2 VersVG sei ein Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen. Es sei daher zu prüfen, ob der vorliegende Versicherungsschein auf den Inhaber oder an Order laute. Diese Voraussetzung sei hier nach Auffassung des Erstgerichts erfüllt, sei doch nach dem Inhalt der Versicherungspolizze im Erlebensfall der Versicherungsnehmer (der Kläger) bezugsberechtigt (Order) und im Ablebensfall der Überbringer der Versicherungsurkunde (Inhaber), womit die Polizze eben auf den Inhaber oder an Order laute. Der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs stehe daher der fehlende Abschluss des Kraftloserklärungsverfahrens entgegen.
Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht folge, wäre die Klagsforderung nicht fällig, weil der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass (Zug um Zug gegen Zahlung des Rückkaufswerts) die Schuld der Beklagten erloschen sei, nicht abgegeben habe. Dass die diesbezügliche Regelung in § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG kein reiner Formalismus sei, dem - wie der Kläger sinngemäß argumentiere - bereits durch die erfolgte Kündigung die juristische Notwendigkeit entzogen sei, zeige die Überlegung, dass sich die gesetzlich geforderte Erklärung für den denkbaren (wenngleich menschlich höchst unerwünschten) Fall als notwendig erweisen könne, dass der Kläger nach Anspruchsstellung, aber vor Abgabe einer derartigen Erklärung verstürbe und in weiterer Folge der Inhaber der abhanden gekommenen Originalpolizze gegenüber der Beklagten Ansprüche als Überbringer der Versicherungsurkunde geltend mache. Dem Anspruch des Klägers mangle es an der Fälligkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Stattgabe der Klage gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Abweisung der Klage mit zwei Argumenten begründet. Erstens sei die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs wegen einer notwendigen Kraftloserklärung der verloren gegangenen Versicherungspolizze noch nicht gegeben, zum Zweiten sei die Fälligkeit des Anspruchs auch dadurch hintangehalten, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch kein gerichtlich oder notariell beglaubigtes Anerkenntnis abgegeben habe, dass (Zug um Zug gegen Zahlung des Rückkaufswerts) die Schuld der beklagten Partei erloschen sei.
1. In Zusammenhang mit letzterem Fall argumentiert der Kläger nun einen sekundären Feststellungsmangel dahin, dass die Beklagte die Auszahlung des Rückkaufswerts allein von der Durchführung eines Kraftloserklärungsverfahrens abhängig gemacht habe, nicht jedoch von einem Anerkenntnis des Erlöschens der Schuld bei Zahlung des Rückkaufswerts. Der Kläger sei bei Kündigung nicht zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses aufgefordert worden und ein solches sei von ihm nicht verlangt worden.
Er beantrage daher die Feststellung,„dass die Beklagte den Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hat, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG abzugeben, dass (Zug um Zug gegen Zahlung des Rückkaufwerts) die Schuld der beklagten Partei erloschen sei.“
Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Auszahlung des geltend gemachten Rückkaufswerts mangels Anerkenntnisses gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG zu verweigern, weil sie zu keinem Zeitpunkt den Kläger zur Abgabe dieses Anerkenntnisses aufgefordert habe. Sollte die Beklagte diesbezüglich fehlerhaft gehandelt haben, sei dies der Beklagten als Versicherer anzulasten. Allfällige Fehler des Versicherers hätten dem Kläger jedenfalls nicht zum Nachteil zu gereichen.
Mit der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren (§ 482 ZPO). In erster Instanz hatte der Kläger nämlich nicht vorgebracht, dass ihn die Beklagte zur Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne von § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG auffordern hätte müssen und sie ihn nicht aufgefordert hat.
Die beklagte Partei hat in erster Instanz bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz auf das Fehlen eines solchen Anerkenntnisses des Klägers hingewiesen (ON 7, 2). Der Kläger replizierte daraufhin, dass ihm die Abgabe einer solchen Erklärung deshalb nicht möglich sei, weil die Beklagte die Kündigung des Vertrags und somit die Auszahlung des angesparten Betrags vehement verweigere und die Schuld tatsächlich nicht erloschen sei, sodass die Fälligkeit des auszubezahlenden Betrags nicht von dieser Erklärung abhängig sein könne und sei (ON 8, 3).
Ein Vorbringen dazu, dass der Kläger von der Beklagten zur Abgabe eines Anerkenntnisses aufgefordert werden hätte müssen, erstattete der Kläger nicht, sodass dieses nun in der Berufung erstattete Vorbringen unter das Neuerungsverbot fällt. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2. Die Berufung bleibt schon deshalb erfolglos, weil – auch wenn man zugunsten des Klägers für den Rückzahlungsanspruch kein Kraftloserklärungsverfahren voraussetzt – es schon am vorgesehenen Anerkenntnis des Klägers (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG) fehlt.
3. Letztlich ist aber auch die vom Kläger kritisierte erste Begründung des Erstgerichts, wonach im Fall des Verlustes des Versicherungsscheins die Auszahlung des Rückkaufwerts zuvor der Abwicklung eines Kraftloserklärungsverfahrens bedürfe, aus folgenden Überlegungen zutreffend:
3.1. Die Argumentation des Klägers, dass die in der Polizze ausgewiesenen Bezugsberechtigungen der Polizze - einerseits im Erlebensfall jene des Versicherungsnehmers, andererseits im Ablebensfall jene des Überbringers - getrennt zu betrachten seien, wird nicht geteilt. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 VersVG erlaubt eine Leistung (auch) ohne Rückgabe der Polizze (z.B. mit Anerkenntniserklärung) ausdrücklich nicht, wenn - wie es hier der Fall ist - der Versicherungsschein auf den Inhaber oder an Order lautet. Der Kläger lässt unbeachtet, dass die vorliegende Variante der Versicherungspolizze in der Kombination der Bezugsberechtigungen:
Erlebensfall → Versicherungsnehmer
Ablebensfall → Überbringer der Polizze
dazu führt, dass der Versicherungsschein ein sogenanntes qualifiziertes Legitimationspapier (hinkendes Inhaberpapier) ist ( Gruber in Schauer, VersVG § 4 Rz 2 VersVG). Da die Polizze diese Klausel enthält, hat sie zumindest für einen möglichen Leistungsfall wertpapierähnlichen Charakter. Damit entsteht für den Versicherer grundsätzlich das Risiko, dass ein Dritter später mit der Polizze auftritt und sich auf die Legitimationswirkung der Urkunde beruft. Der Versicherer darf sich dagegen absichern, indem er die Vorlage der Polizze oder deren Kraftloserklärung verlangt. Entgegen den Ausführungen des Klägers ändert die Kündigung des Versicherungsvertrags nichts an der Legitimationswirkung der in Verstoß geratenen Versicherungspolizze. Die Kündigung des Vertrags (mit Auszahlung des Rückkaufswerts) beseitigt zwar den Versicherungsvertrag, nicht aber automatisch die Legitimationsfunktion der Polizze. Schon des Erstgericht wies zutreffend auf das praktisch bestehende Risiko hin, dass nach Anspruchstellung durch den Kläger (ohne Anerkenntniserklärung iSv § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG) ein Finder der Polizze Ansprüche als Überbringer der Polizze im Ablebensfall behaupten könne. Weiters ist auch die Behauptung möglich, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei.
Auch wenn solche Ansprüche und Behauptungen letztlich unbegründet wären, müsste der Versicherer sie abwehren und Beweis führen. Gerade um dieses Risiko auszuschließen kann die Beklagte eine Kraftloserklärung nach dem Kraftloserklärungsgesetz verlangen. Das Argument des Klägers, die Auszahlung erfolge im Erlebensfall an ihn selbst, und daher sei die Überbringerklausel irrelevant, lässt unbeachtet, dass die Urkunde objektiv und faktisch eine Legitimationsurkunde bleibt. Die rechtliche Beurteilung richtet sich daher nach der abstrakten Gestaltung der Polizze, nicht nach der konkreten Anspruchssituation im Einzelfall. Der Kläger muss deshalb ein Kraftloserklärungsverfahren einleiten ( Fenyves in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 4 Rz 8 mwN; Gruber in Schauer, VersVG § 4 Rz 6). Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage, ob bei verlorenem Versicherungsschein die im Versicherungsschein enthaltende Kombination, dass die Auszahlung im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer und im Ablebensfall an den Überbringer des Versicherungsscheins zu erfolgen hat und damit im Sinne von § 4 Abs 2 Satz 2 VersVG ein Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen sei, wegen einer Vielzahl von Versicherungsverträgen über den Einzelfall hinaus Bedeutung aufweist und dazu - so weit ersichtlich - noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliegt.
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