(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
(2) Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.
Art. 32 § 4 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 32 § 4
…§ 4. (1) §§ 2a, 29 und 224 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde. (2) Die §§ 115…
Art. 8 § 4 Artikel VIII
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 569/1973, zu § 66 , RGBl. Nr. 113/1895) § 4. Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber noch nicht rechtkräftig entschieden, so ist das…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 321 und 460 , RGBl. Nr. 113/1895) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
§ 636 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist. 4. Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über…
Rückverweise