§ 4 §. 4.
§ 4 §. 4. — ZPO
§ 4 §. 4. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192648
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Processfähigkeit mangelt, müssen mit Beziehung auf den Rechtsstreit prozessfähig sein und haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nöthige besondere Ermächtigung zur Processführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Processhandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen.
(2) Die zu einer einzelnen Processhandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Processhandlung nachgewiesen werden.