Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 neunter Fall und Z 3 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landegerichts Wels vom 20. November 2025, Hv*-21, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Habinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene A* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 neunter Fall und Z 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Privatbeteiligte B* C* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 23. Jänner 2025 in ** B* C* durch die Äußerung, sie werde ihm widrigenfalls den gemeinsamen Sohn, D* C*, wegnehmen und sie werde ihm seine Existenz ruinieren, indem er sein Haus und seine Firma verliere, wenn er die von ihr vorgefertigte Vereinbarung nicht unterschreiben würde, diesen durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Unterfertigung des vorgenannten Schriftstücks, sohin zu einer Handlung zu nötigen versucht, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die zivilrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 22) und wegen Nichtigkeit, nominell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 7, Z 11 und Z 13 StPO, sowie des Ausspruchs über die Strafe zur Ausführung gelangte Berufung (ON 24) der Angeklagten, mit der sie der Sache nach primär die Aufhebung des Urteils zu einem diversionellen Vorgehen, in eventu die Milderung der Strafe begehrt. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 22. Jänner 2026, der Berufung der Angeklagten nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor ( Ratzin WK StPO § 467 Rz 9).
Das Berufungsgericht hegt keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage und an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Tatrichterin legte unter dem in der Hauptverhandlung persönlich von den vernommenen Personen gewonnenen Eindruck schlüssig dar, aufgrund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangt ist. Den Feststellungen legte das Erstgericht – unbedenklich – vor allem die Audio-Datei, auf der die Drohungen der Angeklagten zu hören sind, und die damit korrespondierenden Angaben des Zeugen B* C* sowie die zu diesen Tatsachen geständige Verantwortung der Angeklagten zu Grunde. Mit den leugnenden Angaben der Angeklagten setzte sich die Tatrichterin mit nicht zu beanstandender Begründung auseinander und wertete deren Angaben als Schutzbehauptung. Der vom Erstgericht gezogenen Schluss vom gezeigten Verhalten bei einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem (zuvor dargestellten) äußerem Tatgeschehen der Nötigung ist rechtsstaatlich vertretbar und unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS 00116882). Die Ernstlichkeit der Drohung erschließt sich dabei nicht nur aus der Wortwahl der Angeklagten, die den B* C* vor die Wahl stellte, eine – ihn grob benachteiligende – außergerichtliche Vereinbarung über das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu unterzeichnen, andernfalls er den Sohn, das Unternehmen und sein Haus verlieren würde, sondern auch daraus, dass B* C* die Drohung selbst ernst nahm und sogleich beim Jugendamt meldete.
Soweit die Berufung in ihren Ausführungen zur Strafe (ON 24,7) inhaltlich die Besorgniseignung der Drohung in Frage stellt, macht sie einen Rechtsfehler im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (bezogen auf die angenommene Qualifikation der Drohung allenfalls Z 10 leg cit) geltend. Besorgniseignung ist dann gegeben, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umstände die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092753 [T9]). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich B* C* mit der nämlichen „außergerichtliche Vereinbarung“ (unter anderem) selbst strafbarer Handlungen, nämlich falscher Angaben vor Gerichten, sonstigen Behörden und bei der Familiengerichtshilfe (vgl ON 4.7) bezichtigt hätte. Die inkriminierten Äußerungen der Angeklagten im Kontext mit der abverlangten Vereinbarung lassen annehmen, dass B* C* den Eindruck gewinnen konnte, die Angeklagte werde solche Anschuldigungen (Falschaussagen oder andere strafbare Handlungen), die für ihn straf- und zivilgerichtliche Folgen haben könnten, daher seine Existenz bedrohten, bei Behörden und Gerichten erheben. Die Äußerungen der Angeklagten sind daher durchaus als ernstgemeinte Ankündigung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und Bedrohung besonders wichtiger Interessen (Kindesobsorge) zu beurteilen, die geeignet waren, bei B* C* begründete Besorgnis um genau diese Interessen zu erwecken.
Die in der Sache erhobene Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) scheitert am Vorliegen der für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO unter dem Aspekt der Spezialprävention notwendigen klaren und eindeutigen Verantwortungsübernahme der Angeklagten. Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge erfordert nämlich eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Der Berufung zuwider lässt das Ersturteil – wenn auch knapp – ausreichend erkennen, dass es unter Verweis auf die Angaben der Angeklagten und der von ihr vorgelegten Schriftstücke mangels Schuldeinsicht der Angeklagten spezialpräventiv eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens für nicht mehr möglich erachtete. Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss (vorläufig) einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder einen Tatausgleich (§ 204 StPO) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Abzustellen ist dabei auf die tat- und beschuldigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden, und bei erwachsenen Beschuldigten mit einer Sanktion (Geld- oder Freiheitsstrafe) einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar ist. Derartige präventive Diversionshindernisse sind daher anhand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Beschuldigten erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen. Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Beschuldigten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Beschuldigten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei der Warnzweck der Strafe grundsätzlich durch eine vom Beschuldigten abverlangte und von ihm freiwillig in Kauf genommene Leistung oder Duldung sichergestellt wird (vgl.
Dieses Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft der Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (vgl. RIS-Justiz RS0126734; RS0116299) liegt hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vor Erhebung des Strafantrags versucht, das gegenständliche Strafverfahren diversionell zu erledigen, was allerdings daran scheiterte, dass die Angeklagte in einem Einzelgespräch bei Neustart E* mitgeteilt hat, sich für die ihr vorgeworfene Nötigung nicht verantwortlich zu fühlen und eine gerichtliche Klärung zu wünschen (ON 8). In der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 bekannte sich die Angeklagte nicht schuldig. Nachdem sie geäußert hatte, sie sehe „natürlich [...] ein, dass es vielleicht ein Fehler war“ (ON 14, 2), stimmte sie einem Tatausgleich im Rahmen der Konfliktregelung bei Neustart zu. Nach dem Bericht von Neustart E* vom 11. Oktober 2025 las die Angeklagte sodann beim Ausgleichsgespräch eine schriftliche Entschuldigung vor, die allerdings das Tatopfer B* C* verunsicherte und Zweifel an einem Einsehen in ein Fehlverhalten aufwarf. Das zentrale Element der Einvernehmlichkeit konnte im Rahmen des Tatausgleichs nicht hergestellt werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil A* zum wiederholten Mal dem B* C* Gewalttaten vorwarf, die nicht ignoriert werden konnten, weil sie entweder als Straftaten ernst zu nehmen oder im Fall falscher Anschuldigungen selbst als Straftat zu bewerten waren. Außerdem hatte B* C* einen Schaden in Form von Rechtsanwaltskosten und Verdienstentgang sowie psychische Schmerzen geltend gemacht, der von der Angeklagten nicht akzeptiert wurde (ON 17). In der darauffolgenden Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, beim (versuchten) Tatausgleich die Verantwortung übernommen und sich entschuldigt zu haben, äußerte allerdings wiederum, nicht gewollt zu haben, dass das Tatopfer Angst bekomme. Sie habe bei dem Treffen mit B* C* am 23. Jänner 2025 die Lösung gewollt, dass er die vorgelegte Vereinbarung unterschreibt (ON 20.1, 2). In der Hauptverhandlung legte die Angeklagte außerdem ein Schreiben vor, in dem sie beteuerte, dass sie sich „bei der Diversion“ aufrichtig bei B* C* entschuldigt habe. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass sie den Satz, sie würde dafür Sorge tragen, dass B* C* seine Existenz verliere und ihm D* weggenommen werde, nicht geäußert, vielmehr festgehalten habe, dass sie nicht möchte, dass so etwas passiert. Gleichzeitig erhob sie mehrere Vorwürfe gegen B* C* unter anderem wegen Gewalttaten ihr und den Kindern gegenüber (ON 20.3).
Vor diesem Hintergrund kann mit dem Erstgericht bei der Angeklagten, wenngleich sie formell die Verantwortung für ihr Verhalten übernommen und sich entschuldigt hat, von einer Unrechtseinsicht nicht ausgegangen werden. In ihrem Aussageverhalten wird vielmehr deutlich, dass sie sowohl im Rahmen der außergerichtlichen Konfliktregelung als auch in der Hauptverhandlung verkannte, dass es um die Bewertung ihres eigenen Verhaltens geht, und nicht um das Verhalten des B* C*, dem sie mehrere Straftaten vorwirft. Trotz des auf dem Tonband dokumentierten tatsächlichen Wortlautes ihrer Äußerungen gegenüber B* C* (vgl. US 2 und 3) lässt sie in ihren Schreiben erkennen, dass sie darin keine Drohung sieht.
Schon mangels Schuldeinsicht musste daher die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens an spezialpräventiven Erfordernissen scheitern.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend dagegen die Tatbegehung gegenüber einem Angehörigen.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur.
Entgegen den Berufungsausführungen liegt ein reumütiges Geständnis der Angeklagten ebenso wenig vor wie ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, sind doch die Äußerungen der Angeklagten auf der Audio-Datei dokumentiert und ist das diesbezügliche Tatsachengeständnis der Angeklagten daher einer erdrückenden Beweislage geschuldet. Den Handlungsunwert steigert vorliegend zudem die doppelte Qualifikation beim Verbrechen der schweren Nötigung in Form der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der Betroffenheit besonders wichtiger Interessen der genötigten Person.
Ausgehend von einem nach § 106 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erweist sich die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten sowohl schuld- als auch tatangemessen. Diese wurde mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit ohnehin zur Gänze bedingt nachgesehen.
Da kein Zuspruch an den Privatbeteiligten erfolgte, fehlt es der Angeklagten mit der angemeldeten Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche an einer Beschwer.
Das Rechtsmittel der Angeklagten musste daher ohne Erfolg bleiben.
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