Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **platz **, **, vertreten durch Dr. Michael Pallauf, LL.M, und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, LLB.oec., wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2025, Cgs*-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der am ** geborene Kläger keinen Berufsschutz genießt und die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist.
Mit Bescheid vom 16.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.12.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, und dass zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab „21.12.2023“ im gesetzlichen Ausmaß und hilfsweise die Gewährung von Rehabilitationsgeld (aus der Krankenversicherung) sowie medizinischer und beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im „gesetzlichen Ausmaß“. Aufgrund seiner Leidenszustände bzw Beschwerden, darunter eine rezidivierende depressive Störung und eine schwere Persönlichkeitsstörung, sei der Kläger schon wegen der Krankenstandsprognose nicht mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 3 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Insgesamt sind aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen [seit Antragstellung am 21.12.2023] mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte regelmäßige Krankenstände im Ausmaß von fünf Wochen pro Jahr zu erwarten.
In der rechtlichen Beurteilungvertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Kläger mit dem festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage sei, als Telefonist im Callcenter, Empfangsbereich, in Verwaltungen, Hotlines oder in Unternehmen mit zentraler Telefonvermittlung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nachzugehen. Die Krankenstandsprognose von fünf Wochen pro Jahr führe nicht zum Leistungsanspruch, weil Versicherte erst bei leidensbedingten Krankenständen von voraussichtlich sieben Wochen jährlich vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung wendet sich infolge Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens des vom Erstgericht beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen gegen die unterbliebene, vom Kläger mehrfach beantragte Einvernahme des behandelnden Facharztes für (ua) Psychiatrie Dr. C* D* als Zeugen sowie die unterbliebene Einholung eines vom Kläger ebenfalls beantragten psychiatrischen „Obergutachtens“. Damit hätte eine zu erwartende Gesamtkrankenstandsdauer von mindestens sieben Wochen jährlich nachgewiesen werden können.
1. Zur unterbliebenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ist auszuführen:
1.1 Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken. Das setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen in Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen ( Schneider in Fasching/Konecny³§ 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.2.1 Die Berufung sieht zunächst eine Unschlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens darin, dass die Leistungsminderung des Klägers sehr wohl bereits seit längerem vorhanden gewesen sei, auch wenn dies dem psychiatrischen Sachverständigen im Zeitpunkt der Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 29.7.2025 noch nicht näher bekannt gewesen sei. Dem ist zu erwidern, dass der psychiatrische Sachverständige im angesprochenen Ergänzungsgutachten zu der vom behandelnden Facharzt diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Stellung genommen und dazu ausgeführt hat, dass die Persönlichkeitsstörung, wäre sie in der beschriebenen Intensität handlungsleitend, bereits die gesamte Erwerbsbiografie massiv beeinflussen hätte müssen, dies im klaren Widerspruch zur Arbeitshistorie des Klägers stehe und die fachärztliche Erklärung diesen Längsschnitt ignoriere und daher zur Begründung einer erst jetzt auftretenden Leistungsminderung nicht tragfähig sei (ON 23, 7). Im Rahmen der Gutachtenserörterung führte der Sachverständige über Befragen des Klagevertreters dazu ergänzend aus, dass sich dies auf die Aussage des Klägers zu früheren Arbeitsstellen beziehe und es demnach eine Vorgeschichte des Klägers mit einer Arbeitsfähigkeit gebe (ON 33.3, 4). Aus der Gesamtbetrachtung dieser gutachterlichen Konstatierungen folgt, dass der Sachverständige nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die vom behandelnden Facharzt attestierte Persönlichkeitsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt hätte, als er noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne hier auf eine (aus anderen Gründen resultierende) Leistungsminderung des Klägers vor Antragstellung einzugehen. Dies war auch nicht Teil des Gutachtensauftrags. Die von der Berufung reklamierte Unschlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens liegt daher nicht vor.
1.2.2 Sofern die Berufung eine Unvollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens darin erblickt, dass keine Diagnose für die vom Kläger beschriebenen Pseudo-Halluzinationen erstellt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass der Sachverständige diese Angaben bei der Erstellung des Leistungskalküls berücksichtigt hat; nur dieses ist für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG maßgeblich, nicht hingegen die genaue Feststellung ärztlicher Diagnosen (vgl RS0084399). Damit besteht die von der Berufung relevierte Unvollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens nicht.
1.2.3 Aus dem vorangeführten Grund liegt auch keine Unvollständigkeit des psychiatrischen Gutachtens wegen der fehlenden Diagnoseerstellung zu den Auswirkungen des Unfalls im Jahr 2009 vor. Zu den allein entscheidungsrelevanten Auswirkungen auf das Leistungskalkül nahm der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung völlig ausreichend dahin Stellung, dass es keine Hinweise gebe, dass es beim Kläger aktuell eine posttraumatische Stresserkrankung gebe (ON 33.3, 5). Dass die zu dieser Attestierung erforderlichen (Befund-)Erhebungen unvollständig gewesen wären, ist nicht ersichtlich und wird dies von der Berufung auch nicht näher dargelegt.
1.2.4 Schließlich verweist die Berufung darauf, dass der psychiatrische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung unrichtig davon ausgegangen sei, dass der behandelnde Facharzt eine depressive Störung nicht diagnostiziert hätte. Dies trifft grundsätzlich zu, ist doch im Befundbericht vom 6.7.2025 (Beilage ./I) festgehalten, dass eine Dysthymie (ICD10: F34.1) und/oder eine Angsterkrankung (ICD10: F41.2) und/oder eine rezidivierende Depression (F33) vorliegt. Allerdings sieht der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten ohnedies die Kriterien für Erkrankungen nach F34.1 und F41.2 als erfüllt an, sodass insofern kein Widerspruch zum Befundbericht des behandelnden Facharztes besteht. Zur rezidivierenden Depression (F33) als eine von mehreren möglichen Diagnosen meint der Facharzt, dass er nicht bestätigen könne, dass die Kriterien dafür erfüllt sind, obwohl die „rezidivierende Depression“ in zahlreichen Berichten aufscheine. Damit hat der Facharzt augenscheinlich aufgrund der beim Kläger bestehenden Symptome eine darauf bezogene Diagnose nicht als indiziert angesehen, weshalb insofern den gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen keine Unrichtigkeit anhaftet. Demnach gelingt es der Berufung insgesamt nicht, eine aufzugreifende Unrichtigkeit der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen darzulegen.
1.2.5 Teils bestehende Unklarheiten der gutachterlichen Ausführungen im Rahmen des Hauptgutachtens und der schriftlichen Gutachtensergänzung konnten anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung geklärt werden. So nahm der psychiatrische Sachverständige beispielsweise zur gutachterlichen Einschätzung der in den Vorverfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen ausdrücklich Stellung und attestierte eine zwischenzeitig beim Kläger eingetretene Zustandsverbesserung (ON 33.3, 2 f). Dies steht in Einklang mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, wonach eine kalkülsrelevante Verbesserung des Leistungskalküls und/oder eine Reduzierung der Krankenstandsprognose des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (vgl zuletzt Beilage ./J, 27).
1.2.6 Zusammengefasst folgt daraus, dass das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten weder unschlüssig oder unvollständig noch unrichtig ist, weshalb die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie nach § 362 Abs 2 erster Tatbestand ZPO nicht erforderlich war.
1.3 Der zweite Tatbestand des § 362 Abs 2 ZPO liegt per se nicht vor, betrifft dies doch nur den Fall, dass zwei Sachverständige (im selben Verfahren) zur Begutachtung bestellt sind und einander widersprechende Gutachten erstatten (vgl Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 362 ZPO Rz 6).
1.4 Das von der Berufung gerügte Unterbleiben der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen führt daher insgesamt nicht zu einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
2. Zum gerügten Unterbleiben der Zeugeneinvernahme Dris. D* ist auszuführen:
2.1.1 Bei diesem Zeugen handelt es sich um einen sachverständigen Zeugen. Ein solcher unterscheidet sich von gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, allerdings nicht durch das Beweisthema. Er hat seine Sachkunde daher nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und hat keine Bewertungen vorzunehmen ( Frauenberger in Fasching/Konecny³§ 350 ZPO Rz 1; Rechberger/Klicka in Klicka/Koller, ZPO 6§ 350 Rz 1). Insbesondere kann ein Sachverständigengutachten von vornherein nicht durch einen (auch sachverständigen) Zeugen entkräftet werden (vgl RS0040598 [T1]).
2.1.2 Medizinische Fachfragen sind demnach zwar grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder durch Parteienvernehmung zu klären, sondern durch Sachverständige. Die Rechtsprechung nimmt allerdings eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens an, wenn trotz Anregung des Sachverständigen der behandelnde Arzt nicht als Zeuge vernommen wird oder wenn Mängel des Gutachtens nur aufgrund einer solchen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage behoben werden können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.2 Hier hielt der vom Erstgericht beigezogene psychiatrische Sachverständige die Einvernahme des behandelnden Facharztes zur Beurteilung der Sachlage nicht für erforderlich (vgl ON 33.3, 8). Wie zu 1. bereits dargelegt, weist das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Gutachten auch keine zu behebenden Mängel auf. Im Übrigen legt die Berufung nicht konkret dar, über welche für den Verfahrensausgang relevanten persönlichen, in seinen Befundberichten nicht ohnedies festgehaltenen Wahrnehmungen der behandelnde Facharzt Auskunft geben sollte.
2.3 Damit haftet dem erstgerichtlichen Verfahren auch keine aufzugreifende Mangelhaftigkeit im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugeneinvernahme des behandelnden psychiatrischen Facharztes an.
3. Demnach liegt keiner der von der Berufung relevierten Verfahrensmängel vor. Andere Berufungsgründe werden nicht geltend gemacht, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061).
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