Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. Mai 2025, Hv*-81, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Langhofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Danach hat er von Oktober 2022 bis 17. Juli 2023 in ** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 13,84 % THCA und 1,05 % Delta-9-THC, und 400 Gramm Kokain, enthaltend 76,8 % Cocain, anderen überlassen.
Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein 16-monatiger Strafteil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde (§ 43a Abs 3 StGB). Darüber hinaus wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB beim Angeklagten ein Betrag von 44.000 Euro für verfallen erklärt.
Gegen diese Sanktionsaussprüche wenden sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, 11 Os 131/25m-4 (ON 85.3) noch – die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine höhere unbedingte Freiheitsstrafe anstrebt, sowie die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel umfassender Strafmilderung und (erkennbar) der Eliminierung des Verfallsausspruchs.
Beide, im Wesentlichen Wertungsaspekte relevierenden Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
Bei der Strafbemessung berücksichtigten die Erstrichter die Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift und die Sicherstellung eines Teils des tatverfangenen Suchtgifts als mildernd; erschwerend wog die im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe nach dem SMG (Pos 01 der Strafregisterauskunft ON 76).
Dieser Katalog ist im Ergebnis nur geringfügig nachzujustieren:
Zu Recht zeigt die öffentliche Anklägerin auf, dass der Angeklagte im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) außerdem Tatbegehung während offener Probezeiten gegen sich gelten lassen muss. Hingegen wäre, anders als hier, ein langer Tatzeitraum nach der Spruchpraxis dieses Berufungsgerichts erst bei mehr als einem Jahr anzunehmen ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 4 mH). Der Sicherstellung von 2,52 Gramm Cannabiskraut (US 6) kommt tatsächlich nur marginal mildernde Bedeutung zu.
Soweit der Angeklagte ein umfassendes und reumütiges Geständnis bezüglich seines Eigenkonsums zu seinen Gunsten gewertet wissen will, ist ein damit angesprochener Vorwurf in Richtung § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG vom Schuldspruch überhaupt nicht erfasst. Für eine, über die ohnedies schuldmindernd berücksichtigte Gewöhnung an Suchtmittel hinausgehende Suchterkrankung des Angeklagten bietet das Verfahrenssubstrat keinen Ansatz. Warum ein persönlicher Schicksalsschlag und die damit verbundene psychische Belastung mehrmonatigen Drogenhandel in milderem Licht erscheinen lassen könnte, erschließt sich nicht. Von einer iSd § 34 Abs 2 StGB unangemessen langen Dauer des ab dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2024 (ON 57.1) bis zur Urteilsrechtskraft knapp eineinhalbjährigen Verfahrens, welches in drei Instanzen geführt wurde, kann hier nicht die Rede sein; konkrete Verfahrensstillstände zeigt das Rechtsmittel des Angeklagten im Übrigen dazu selbst nicht auf.
Auszugehen ist – der beidseitigen Berufungskritik zuwider – mit dem Erstgericht von der grundsätzlichen Einschätzung, dass die objektive Tatschwere angesichts der angelasteten Manipulation mit dem 28Fachen der Grenzmenge innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie des § 28a Abs 4 Z 3 SMG klar im unteren Bereich anzusiedeln ist. Alles in allem ist deshalb die von den Erstrichtern etwa zu einem Siebtel des Rahmens (von einem bis zu 15 Jahren) ausgeschöpfte Freiheitsstrafsanktion tat- und schuldadäquat und jedenfalls nicht reduzierbar, aber auch noch nicht anhebungsbedürftig. Zwar vermochte den Angeklagten in der Vergangenheit seine berufliche und soziale Verankerung offenkundig nicht an gleichzeitiger Drogendelinquenz zu hindern. Ebenso wenig kann jedoch übersehen werden, dass er mittlerweile (vgl Vorhaftanrechnung US 2; ON 44) erstmals ein fünfmonatiges Haftübel verspürt hat, er seither strafrechtlich unauffällig blieb und auch am Gerichtstag glaubhaft den Eindruck vermittelte, das Drogenmillieu hinter sich gelassen zu haben. Umfassende Präventionserwägungen erlauben es daher, dem Angeklagten nach dem effektiven Vollzug eines gesetzlich längstmöglichen (achtmonatigen) Strafteils betreffend den verbleibenden (16 monatigen) Strafrest eine ausreichend günstige Spezialprognose für künftige Deliktsfreiheit, freilich bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist, zu erstellen.
In der Sache als Berufungsvorbringen gegen den Verfallsausspruch nach § 20 Abs 3 StGB zu wertend (ON 85.3, 6) wendet der Angeklagte schließlich ein, dass keine Anhaltspunkte dafür existierten, welche Beträge er für veräußertes Suchtgift kassiert habe. Die bezughabenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte aus den inkriminierten Suchtgiftgeschäften einen Vermögensvorteil von zumindest 44.000 Euro erlangt habe (US 8), leiteten die Tatrichter jedoch plausibel und nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Einbindung seines Lieferanten B* in eine hierarchisch strukturierte Tätergruppierung (US 18 f), des Aufgriffs einer höheren Bargeldsumme anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten (US 19) und eines, in dessen Mobiltelefon gespeicherten Lichtbilds, zeigend eine Feinwaage, auf der eine 100Euro-Banknote mit weißen Pulverklümpchen im Gesamtgewicht von 1,34 Gramm liegt (US 19 f; ON 27.2, 17), unbedenklich aus gerichtsnotorischen Erfahrungswerten zum szeneüblichen Marktpreis von 10 Euro pro Gramm Cannabiskraut und von zumindest 60 Euro pro Gramm Kokain auf der letzten Vertriebsstufe hin zum Endkonsumenten (US 20) ab. Daraus errechnet sich ein – mit Blick auf das geltende Bruttoprinzip allein relevanter (RIS-Justiz RS0133117 [T2]) – Verkaufserlös in Höhe des festgesetzten Wertersatzverfalls. Ausschlussgründe, die ein Unterbleiben des Verfalls nach § 20a StGB indizierten, sind nicht in Sicht.
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