Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagten 1) B* S.p.A , **, **, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2) C* S.p.A , **, **, Italien, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 8.250,00 sA über den Kostenrekurs des Klägers (Rekursinteresse: EUR 9.660,52) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Jänner 2026, Cg*-89, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der im zweiten und im dritten Spruchpunkt unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem ersten Spruchpunkt dahin abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„1.) Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 10.407,66 (darin enthalten EUR 972,61 USt und EUR 4.572,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 267,44 (darin enthalten EUR 44,57 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Urteil vom 31. Juli 2025 (ON 79) verpflichtete das Erstgericht die Erstbeklagte, dem Kläger Schadenersatz von EUR 8.250,00 sA wegen des Einbaus einer nach Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung in die Motorsteuerung seines Fahrzeugs zu leisten. Die Kostenentscheidung behielt es der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. Der dagegen erhobenen Berufung der Erstbeklagten gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2025 zu 4 R 143/25i (ON 87.2) keine Folge.
Nach Rechtskraft des Urteil verpflichtete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Erstbeklagte, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 3.624,05 (darin enthalten EUR 199,10 USt und EUR 2.384,25 Barauslagen) an Kosten des Verfahrens zu ersetzen (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sprach es aus, dass der Kläger und die Erstbeklagte die Kosten ihrer Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite jeweils selbst zu tragen haben (Spruchpunkte 2 und 3).
Zur Begründung führte es – soweit für das Rekursverfahren noch relevant – aus, dass aufgrund der Klagseinschränkungen im Verfahren erster Instanz drei Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Im ersten Verfahrensabschnitt habe der Kläger insgesamt zu 45 % obsiegt, weshalb ihm 45 % der in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen zustünden. Hingegen habe die Erstbeklagte nach dem Prinzip der Quotenkompensation Anspruch auf 10 % ihrer Rechtsvertretungskosten, wobei die Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis der Erstbeklagten teilweise berechtigt seien (siehe dazu näher S 2 f des angefochtenen Beschlusses; § 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Im zweiten Abschnitt sei der Kläger mit der Hälfte seiner Forderungen durchgedrungen, sodass die Rechtsvertretungskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben seien. Der Kläger habe allerdings Anspruch auf Ersatz der Hälfte der von ihm getragenen Barauslagen.
Im dritten Abschnitt, der nur die zweite Stunde der Tagsatzung am 30. Jänner 2025 umfasse, habe der Kläger zur Gänze obsiegt und daher nach § 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund des Erfolgs nur gegenüber der Erstbeklagten kein Streitgenossenzuschlag zustehe.
Im Berufungsverfahren sei die Erstbeklagte zur Gänze unterlegen, weshalb sie dem Kläger die richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen habe.
Nach Saldierung der wechselseitigen Ersatzansprüche ergebe sich ein Kostenersatzanspruch des Klägers von EUR 3.624,05 (darin enthalten EUR 199,10 an saldierter Umsatzsteuer und EUR 2.384,25 an Barauslagen).
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers . Er beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Erstbeklagte schuldig erkannt werde, ihm EUR 13.284,57 (darin EUR 1.452,10 USt und EUR 4.572,00 Barauslagen) an Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Erstbeklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Der Kläger vertritt – auf das Wesentliche zusammengefasst – den Standpunkt, dass in den ersten beiden Verfahrensabschnitten das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden gewesen wäre, weil der zugesprochene Betrag von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen bzw der Ausübung richterlichen Ermessens abhängig gewesen sei. Er habe insoweit auch nicht überklagt, weil der geltend gemachte Betrag im ersten Verfahrensabschnitt nur knapp und im zweiten Verfahrensabschnitt gar nicht über dem Doppelten des letztendlich zugesprochenen Betrags gelegen habe. Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze sei auch nicht starr anzuwenden. Insbesondere sei das unionsrechtliche Effektivitätsgebot zu berücksichtigen und das Kostenprivileg dementsprechend großzügiger anzuwenden. Andernfalls würde das Verbraucher von der gerichtlichen Geltendmachung der ihnen zustehenden Ansprüche abhalten. Schließlich habe der Kläger bei Klagseinbringung nicht vorhersehen können, ob ein Gutachten eingeholt oder nach § 273 ZPO vorgegangen werde. Auch die so genannte „Bandbreiten-Judikatur“ habe sich damals noch nicht abgezeichnet.
1.1. Eine Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO (voller Kostenersatz, wenn der Betrag der erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war) kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Kläger vorzuwerfen ist, er habe „offenbar überklagt“, also von den Unsicherheiten in der Bezifferung unabhängig einen offensichtlich übermäßigen Anspruch geltend gemacht. Die Rechtsprechung nimmt – als grobe Faustregel – Überklagung in der Regel erst dann an, wenn mehr als doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wird, also bei Abweisung von mehr als der Hälfte des Klagebegehren ( Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 43 ZPO Rz 11 mN; OLG Linz 1 R 112/09k, 4 R 34/24h uva).
Richtig ist, dass die jüngere Rechtsprechung immer mehr dazu tendiert, diese 50 %-Grenze nicht als starr anzusehen. Im Allgemeinen ist diese Grenze großzügig bemessen, könnte aber bei geringen Forderungen problematisch sein, weil sie dort besonders schnell erreicht wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.161). In der Judikatur des Rechtsmittelgerichtes finden sich Entscheidungen, die die 50 %-Grenze dementsprechend großzügig beurteilen (etwa 2 R 188/23i: keine Überklagung bei Obsiegen von 43,6 %), aber auch gegenteilige Entscheidungen (etwa 4 R 117/18f und 1 R 21/22x: kostenschädliche Überklagung bei Obsiegen mit 44 %).
Das Rekursgericht hält daher an der von der Rechtsprechung als grober Faustregel entwickelten Schwelle der „offenbaren Überklagung“ bei mehr als dem Doppelten des ersiegten Betrags fest, weil sich diese in Form einer typisierten Betrachtung im Hinblick auf die damit verbundene Rechtssicherheit in der Praxis bewährt hat ( Obermaier , aaO). Soweit der Kläger auf die „Bandbreiten-Judikatur“ abstellt, ist diese hier gar nicht maßgeblich, weil die tatsächliche Wertminderung (von 15 %) festgestellt wurde. Auch die unionsrechtliche Perspektive vermag daran nichts zu ändern. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts reicht der Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) nicht so weit, es einem Verbraucher praktisch (kosten-)risikolos zu ermöglichen, Forderungen in nahezu beliebiger Höhe geltend zu machen (so schon OLG Linz 4 R 21/25y ua).
1.2. Dennoch treffen die Ausführungen des Klägers insofern zu, als ohnehin selbst unter Zugrundelegung der 50 %-Grenze keine Überklagung vorliegt. Bei deren Beurteilung kommt es nämlich auf die (isoliert zu betrachtenden) Teilansprüche und nicht auf die gesamte Klagsforderung an. Das Feststellungsbegehren ist daher nicht miteinzubeziehen. Das bedeutet, dass der Kläger mit seiner Schadenersatzforderung sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensabschnitt mit exakt 50 % durchgedrungen ist und daher nicht überklagt hat. Zutreffend zeigt der Kläger weiters auf, dass auch sonst die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 ZPO vorliegen, weil die hier ausschlaggebende Feststellung der Wertminderung von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhing.
2.1. Wie der Kläger in seinem Kostenrekurs weiters richtig darlegt, führt das im ersten Verfahrensabschnitt dazu, dass ihm für das Schadenersatzbegehren voller Kostenersatz auf der Basis des ersiegten Betrags von EUR 8.250,00 zusteht. Unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens (Streitwert EUR 2.000,00) ergibt sich dann eine Erfolgsquote von rund 80 % (ersiegter Betrag von EUR 8.250,00 geteilt durch den Gesamtstreitwert von EUR 10.250,00), sodass der Kläger Anspruch auf Ersatz von 60 % der Rechtsvertretungskosten und 80 % der von ihm getragenen Barauslagen hat. Für das gesamte weitere Verfahren (einschließlich des Berufungsverfahrens) steht ihm voller Kostenersatz auf der Basis eines Streitwerts von EUR 8.250,00 zu.
2.2. Auf die Einwendungen der Erstbeklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers ist nur mehr insoweit einzugehen, als der Kläger in seinem Rekurs die dementsprechenden Kosten noch begehrt.
2.2.1. Was die „Vertagungsbitte bzw Zoom-Anregung“ vom 28. Oktober 2021 (ON 25) betrifft, mag es schon sein, dass niemand „etwas für die Covid-19-Ansteckung [in der Familie der Rechtsvertreterin des Klägers] kann“. Dennoch liegt das in der Sphäre des Klägers, weil die Erstbeklagte dafür noch weniger verantwortlich zeichnet und daher nicht nachvollziehbar ist, warum sie die Kosten dafür tragen soll. Der Schriftsatz ist daher nicht zu honorieren.
2.2.2. Dass die Replik vom 18. Februar 2022 aufgetragen gewesen wäre, trifft nicht zu. Nach dem Wortlaut des Protokolls (S 3/ON 37.3) hat das Erstgericht lediglich eine Möglichkeit zur Erstattung eines ergänzendes Vorbringens eingeräumt (arg „allfällige Replik“). Einen ausdrücklichen Auftrag im Sinn der TP 3A I Z 1 lit d zweiter Fall RATG hat es damit gerade nicht erteilt. Daher ist der Schriftsatz zwar zu entlohnen, allerdings nur nach der Generalklausel der TP 2 I Z 1 lit RATG. Die Ansicht der Erstbeklagten, die Replik habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil das darin enthaltene überschaubare Vorbringen auch in der nächsten Tagsatzung erstattet hätte werden können, wird vom Rekursgericht nicht geteilt. Richtig ist zwar, dass das Vorbringen eher knapp gehalten war. Das Erstgericht hat aber eine Frist für eine („allfällige“) Replik gesetzt, sodass sich der Kläger daran halten musste und nicht darauf vertrauen durfte, das Vorbringen in der nächsten Tagsatzung erstatten zu können, zumal noch gar nicht absehbar war, wann diese stattfinden wird. Schon um einem allfälligen späteren Vorwurf vorzubeugen, dass das Vorbringen nunmehr verspätet sei, durfte er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen.
2.2.3. Die verzeichnete „schriftliche Erklärung zum Ausgangsverfahren“ vom 10. Juni 2023, die offenbar an den EuGH gerichtet war, ist im Akt nicht enthalten. Eine Entlohnung scheitert daher schon daran, dass nicht beurteilt werden kann, ob diese der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Abgesehen davon betraf diese nur die von der Zweitbeklagten erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit, die Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (ON 52.2) war. Für damit in Zusammenhang stehende Kosten haftet die Erstbeklagte ohnehin nicht.
2.2.4. Hinzu kommt noch, dass die Klage nur gegen die Erstbeklagte (teilweise) erfolgreich war, während der Kläger gegen die Zweitbeklagte unterlegen ist. Daher steht ihm – worauf bereits das Erstgericht in seinem Beschluss zutreffend hingewiesen hat – für die anwaltlichen Leistungen kein Streitgenossenzuschlag zu ( Obermaier , aaO Rz 1.357 mwN). Der Rekurs listet insoweit die einzelnen Leistungen auch nur auf, ohne irgendwelche Gegenargumente zu bieten, warum die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts falsch sein soll.
2.2.5. Außerdem steht der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG nur für Verhandlungen, die der Rechtsanwalt an einem außerhalb seines Kanzleisitzes liegenden Ort verrichtet, zu. Für die per „Zoom-Konferenz“ am 9. Dezember 2021 durchgeführte Verhandlung (ON 31) gebührt dem Kläger daher nur der einfache Einheitssatz (7 Ob 101/21k; OLG Wien 1 R 68/25i; Obermaier , aaO Rz 3.14 mwN). Da die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes nicht mit dem Gesetz in Einklang steht, war das als offenbare Unrichtigkeit zu berücksichtigen.
2.2.6. Weiters hat der Kläger auch die Kosten für die Rekursbeantwortung vom 20. Juni 2022 (ON 46) zu Unrecht verzeichnet. Denn den Rekurs hat (nur) die Zweitbeklagte erhoben und nicht die Erstbeklagte, weshalb diese für die Kosten der Rekursbeantwortung keinesfalls haften kann. Gleiches gilt für die Kosten des ordentlichen Revisionsrekurses vom 24. Oktober 2022 (ON 49), weil sich auch im Revisionsrekursverfahren nur der Kläger und die Zweitbeklagte gegenüber gestanden sind.
2.2.7. Schließlich handelt es sich beim Schriftsatz vom 20. Jänner 2025 (ON 67), mit dem der Kläger einerseits die Klage einschränkte, andererseits weiteres Vorbringen erstattete, weder um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO, noch war dieser aufgetragen. Der Schriftsatz ist daher nur nach der TP 2 I Z 1 lit RATG zu entlohnen. Die Verzeichnung nach TP 3A RATG stellt eine Gesetzwidrigkeit dar und ist daher als offenbare Unrichtigkeit auch von Amts wegen aufzugreifen.
Ansonsten waren hinsichtlich jener Kosten, die der Kläger nach der Darstellung im Kostenrekurs noch begehrt (S 4 ff des Rekurses), keine weiteren offenbaren Unrichtigkeiten ersichtlich.
2.3. Im ersten Verfahrensabschnitt beläuft sich der Kostenersatzanspruch des Klägers daher auf EUR 3.902,82 (darin enthalten EUR 388,47 USt und EUR 1.572,00 Barauslagen). Im zweiten, das gesamte restliche Verfahren (einschließlich des Berufungsverfahrens) umfassenden Verfahrensabschnitt beträgt der Kostenersatzanspruch EUR 6.504,84 (darin enthalten 584,14 USt und EUR 3.000,00 Barauslagen). Zusammengerechnet ergibt sich ein Kostenersatzanspruch von EUR 10.407,66 (darin enthalten EUR 972,61 USt und EUR 4.572,00 Barauslagen).
Insoweit kommt daher dem Kostenrekurs teilweise Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist im Kostenrekursverfahren mit rund 70 % des von ihm begehrten Kostenmehrbetrags (im Rekursverfahren erlangter Mehrbetrag von EUR 6.783,61 geteilt durch das Rekursinteresse von EUR 9.660,52) durchgedrungen. Daher stehen ihm für den Kostenrekurs 40 % der richtig verzeichneten Kosten zu.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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