Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* (B*), **, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Vöcklabruck, gegen den Beklagten C* , geboren am **, **, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Peter Akkad, Rechtsanwalt in Pichl bei Wels, wegen EUR 133.335,26 sA, über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 15. Oktober 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.026,12 (darin EUR 671,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte engagierte sich seit 2022 beim klagenden Verein (einer landwirtschaftlichen Einkaufs- und Unterstützungsgemeinschaft) nebenberuflich ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis Jänner 2025 tätigte er 33 Überweisungen in einem Gesamtbetrag von EUR 133.335,26 vom Konto des klagenden Vereins auf sein Privatkonto. Dazu erstattete er am 28. Jänner 2025 eine polizeiliche Selbstanzeige wegen Veruntreuung zum Nachteil der klagenden Partei.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 13. März 2025 die Rückzahlung der getätigten Überweisungen und brachte dazu vor, der Beklagte habe seine Arbeitsleistungen ehrenamtlich und damit unentgeltlich erbringen wollen. Auch in der Hauptversammlung der Klägerin im Mai 2023 sei dem Beklagten keine Entlohnung für seine Arbeiten zugesagt worden. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Aufwandersatz liege ebenso wenig vor, weil kein Aufwand betroffen sei, den die Klägerin jedenfalls selbst hätte tragen müssen. Zudem sei die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kompensandoforderung gegen den Klagsbetrag der Höhe nach nicht bewiesen worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, er sei bei seiner beruflichen Tätigkeit vor etwa drei Jahren mit der Klägerin in Kontakt gekommen. Allerdings sei es nicht so, dass er der Klägerin Geldbeträge schulde oder deren Gelder veruntreut habe, sondern diese schulde ihm bei richtiger rechtlicher Betrachtung und Zumessung eines angemessenen Entgelts für seine Arbeiten noch erhebliche weitere Beträge. Der damalige Vorstand des Vereins habe ihn um Hilfe auf entgeltlicher Basis ersucht. Seine Tätigkeit sei auch Gegenstand der letzten Hauptversammlung im Mai 2023 gewesen. Dort seien entgeltliche Arbeitsaufträge an ihn besprochen worden. Es sei die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit vereinbart gewesen und es habe sich um ein Dienstverhältnis ohne schriftlichen Dienstvertrag gehandelt. Es habe keinen Grund gegeben, seine zeitlich sehr aufwendige Tätigkeit für die Klägerin ehrenamtlich zu erbringen. Den ihm noch zustehenden Aufwandersatz für seine Tätigkeit errechne er mit EUR 238.300,00. Dieser Betrag werde dem Klagebegehren kompensando entgegengehalten.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgerichtdie Klagsforderung als zur Gänze zu Recht bestehend, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, sodass es den Beklagten zur Zahlung von EUR 133.335,26 sA verpflichtete. Es stellte auf den Urteilsseiten 9 bis 12 über den eingangs wiedergegeben Sachverhalt hinaus zusammengefasst (§ 500a ZPO) Folgendes fest, wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen in Kursivdruck hervorgehoben und mit [F1] und [F2] markiert sind:
Der Beklagte hatte über seine berufliche Tätigkeit, in der er auch den Handel von Produkten für den Agrarbedarf betreibt, seit 2019 Kontakt zur klagenden Partei und begann sich 2022 bei ihr zu engagieren. Er bekleidete aber keine offizielle Funktion im Vorstand. Es wurde auch kein Entgelt für seine Arbeit vereinbart, sondern ehrenamtliche Tätigkeit. Auf Basis seines Geschicks und seiner EDV- und Buchhaltungskenntnisse entwickelte er für die Klägerin eine Struktur zur Mitgliederverwaltung, sowie ein Werbungs- und Kommunikationssystem über WhatsApp-Gruppen. Zudem verbesserte er die Homepage. Auch kümmerte er sich zwei Mal jährlich um das Erscheinen einer Zeitschrift und koordinierte die Einhebung der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungen im Rahmen der „A-**“. Der Beklagte wählte die Zeiten seiner Tätigkeit für die Klägerin so, dass er dies mit seinem Beruf (Dienstverhältnis bei der D* GmbH) vereinbaren konnte. Er hatte bei der klagenden Partei nie eine Leistungsverpflichtung oder feste Arbeitszeiten. Das Ausmaß seines Engagements stand ihm völlig frei.
Zur Absicherung seines Arbeitsplatzes bei der D* GmbH ließ sich der Beklagte am 11. November 2023 vom damaligen Obmann der Klägerin nachfolgende Bestätigung für seinen Dienstgeber ausstellen:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Beklagte trug durch sein Engagement dazu bei, dass in der Zeit von 2023 bis 2025 die Mitgliederanzahl der Klägerin stark wuchs, die E* immer erfolgreicher wurden und die Marktposition der Klägerin gestärkt wurde. Er engagierte sich für die Klägerin im Ausmaß von zumindest mehreren 100 Stunden. Mitglied der Klägerin zu werden oder eine offizielle Funktion in deren Vorstand zu übernehmen, war ihm nach dem Vereinsstatut nicht möglich, weil er kein Landwirt war. Seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Klägerin konnte der Beklagte auch dazu nutzen, die Produkte seines Arbeitgebers auf Provisionsbasis zu verkaufen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Beklagten bei der Hauptversammlung im Mai 2023 eine entgeltliche Anstellung in Aussicht gestellt wurde. Offiziell beschlossen wurde eine solche jedenfalls nicht. [ F1 ]
Wegen der vereinsinternen Überlegungen, mittelfristig einen Geschäftsführer anzustellen, und der vom Beklagten wahrgenommenen Kontaktversuche von Vorstandsmitgliedern mit bekanntermaßen erfolgreichen Managern mit dementsprechend hohen Gehaltsvorstellungen wuchs in ihm die Vorstellung, eine solche Geschäftsführerposition bei der klagenden Partei mit hohem Gehalt zu erlangen. Er empfand es mehr und mehr als unrichtig, dass er seine aufwendige Tätigkeit für die klagende Partei unentgeltlich erbrachte. Darum tätigte er die eingangs festgestellten Überweisungen auf sein Privatkonto.
Es war ihm dabei bewusst, dass es keine rechtliche Grundlage für die Überweisungen gab. Es war ihm dabei auch bewusst und er nahm in Kauf, dass die Klägerin dadurch im Vermögen geschädigt und er selbst dadurch bereichert wird, da kein vertretungsbefugtes Organ der Klägerin diesen Auszahlungen – auch nicht dem Grunde nach – zugestimmt hatte. [ F2 ]
Alle Fahrten für die Klägerin tätigte er mit seinem Dienstfahrzeug. Auch für die Fahrten war kein Entgelt und keine Aufwandsentschädigung vereinbart.
Es kann nicht festgestellt werden, welche größere Bekanntheit die klagende Partei heute hätte, wenn der Beklagte keine Leistungen für diese erbracht hätte. Ein Zukaufen der Leistungen des Beklagten wäre aber nicht notwendig gewesen, weil dies auch durch andere Mitglieder erbracht werden oder überhaupt unterlassen werden hätten können, ohne den Bestand der klagenden Partei zu gefährden.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, aus den Feststellungen ergebe sich, dass sich der Beklagte die eingangs festgestellten Geldbeträge, die ihm durch die Kontovollmacht anvertraut worden seien, durch deren Überweisung auf sein Privatkonto ohne Rechtsgrundlage zueignete und er sowohl Zueignungs-, Schädigungs- und auch Bereicherungsvorsatz iSd Bestimmungen der §§ 133 Abs 1 StGB und 1295 ABGB aufgewiesen habe. Die rechtswidrigen Handlungen hätten bei der Klägerin zu einem Schaden von EUR 133.335,26 geführt. Es liege auch Verschulden des Beklagten vor, zumal er vorsätzlich gehandelt habe und ihm trotz mancher zweifelhafter Vorgänge beim Verein der Klägerin ein rechtmäßiges Verhalten zuzumuten gewesen sei. Sein aufwendiges Engagement mit großem Nutzen für die Klägerin – das nach den Feststellungen ausschließlich unentgeltlich vereinbart gewesen sei – möge den Unrechtsgehalt seiner Taten verringern, sei aber im Zivilverfahren kein Entschuldigungsgrund für den zugefügten Schaden. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der klagenden Partei liege nicht vor, weil zum einen allfällige Vorteile ihrerseits ohne die Tätigkeit des Beklagten von anderen Mitgliedern durch deren ehrenamtliche Tätigkeit geschaffen hätte werden können und zum anderen die durch die Tätigkeit des Beklagten geschaffenen Vorteile für die klagende Partei – in unbestimmtem Ausmaß, aber dennoch – auch dem Beklagten zugute gekommen seien. Zudem fehle es an der wichtigsten Voraussetzung für das Vorliegen von ungerechtfertigter Bereicherung, nämlich dem Fehlen eines rechtlichen Grundes für den Vorteil, was hier nicht gegeben sei: Es sei nämlich ausdrücklich ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart gewesen, weshalb dem Schadenersatzbegehren zur Gänze stattzugeben sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung der Entscheidung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
Der Beklagte bekämpft die oben unter F1 angeführten Feststellungen. Er begehrt die Ersatzfeststellung: „In der Jahreshauptversammlung der klagenden Partei am 1. Mai 2025 (richtig: 2023) wurde beschlossen, dass die klagende Partei (gemeint: der Beklagte) zukünftig eine Aufwandsentschädigung nach Stunden erhält.“
Der Beklagte meint, die bekämpften Feststellungen stünden jeweils im Widerspruch zu den erhobenen Beweisergebnissen, insbesondere zum Protokoll der Hauptversammlung vom 1. Mai 2023 (Beil./3). Der wesentliche Inhalt darin laute: „… Zukünftige Aufwandsentschädigung nach Stunden für die Arbeitstätigkeiten F* (Buchhaltung), C* (gesamte Backoffice) und eine einmalige Entschädigung für die Vorstände. …“. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Urkunde gefälscht oder unrichtig abgefasst worden sei. Auch sei nicht hervorgekommen, dass dies hinsichtlich der anderen Inhalte, wie der zukünftigen Aufwandsentschädigung für F* (Buchhaltung) und einer einmaligen Entschädigung für die Vorstände, unrichtig gewesen sein solle. Auch habe das Erstgericht den Berufungswerber mehrmals als sehr glaubwürdig bezeichnet. Auch bestünde für die positive Feststellung, wonach eine Entschädigung für den Beklagten in der Generalversammlung jedenfalls nicht offiziell beschlossen worden wäre, aus dem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte, sei doch das Video über die Hauptversammlung 1 Stunde und 24 Minuten lang gewesen und im Beweisverfahren lediglich im Ausmaß von 4 Minuten betrachtet worden. Auch der positiven Feststellung, es sei kein offizieller Beschluss gefasst worden, stehe der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Hauptversammlung vom 1. Mai 2023 entgegen.
Mit dieser Argumentation vermag die Berufung die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Schon der Wortlaut des Hauptversammlungsprotokolls (Beil./3) bildet keine Grundlage für die gewünschten Feststellungen, ist darin doch nur von einer zukünftigen Aufwandsentschädigung die Rede und enthält dieser Punkt des Protokolls keinen Hinweis auf eine Beschlussfassung oder Abstimmung. Zudem lässt der Beklagte die Aussagen der Zeugen G*, H* und I* (ON 20.4) unbeachtet, wonach eine Beschlussfassung oder Zusage von Entschädigungen in der Hauptversammlung entgegen der vom Beklagten als Protokollführer vorgenommenen Verschriftlichung im Protokoll nicht getätigt worden sei. Die Berufung führt weiters nicht aus, welche konkreten Inhalte bei einer längeren Betrachtung des Videos über die Hauptverhandlung hervorgekommen wären, sodass sich auch daraus keine Grundlage für eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts ersehen lässt.
Soweit der Beklagte die oben unter F2 angeführten Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft und stattdessen die Ersatzfeststellung begehrt, „dass er der Ansicht ist, dass ihm über den von der klagenden Partei eingeklagten Betrag hinaus noch zirka EUR 100.000,00 zustehen“ und dafür ins Treffen führt, dass es keinerlei Beweisergebnisse für die bekämpften Feststellungen gebe und gerade das Gegenteil der Fall sei, reicht es nicht aus, wenn der Beklagte für diese Argumentation seine eigene (geänderte) Aussage ins Treffen führt. Das Erstgericht hat in seiner die Ergebnisse des Beweisverfahrens umfassend abwägenden Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beklagten sind gedeckt durch die von ihm verlangte Bestätigung für seinen Dienstgeber in Form der Beilage./A, die schriftlich seine rein ehrenamtliche Tätigkeit festhält. Dazu kommen die Zeugenaussagen von J* und G*, wonach der Beklagte mehrmals erwähnt habe, dass er für die Verkäufe, die er durch die B* lukriere, Provisionen von der D* GmbH bekommen habe und er aus diesem Grund keinen Aufwandersatz haben möchte. Auch steht der nunmehrigen Verantwortung sein umfassendes Geständnis in der Einvernahme als Beschuldigter nach der Selbstanzeige vor der Polizeiinspektion ** entgegen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellung des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
Soweit der Beklagte seine Feststellungsrügen unter diesem Berufungsgrund wiederholt und sie auch als sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, vermischt er in unzulässiger Weise die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Mit der Rechtsrüge aufzuzeigende sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn es das Gericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen hat, zu entscheidungsrelevanten Tatsachenbereichen überhaupt Feststellungen – in welche Richtung auch immer – zu treffen. Hat aber das Erstgericht zu diesen Tatsachenbereichen – wie hier bezüglich der in der Beweisrüge des Beklagten angesprochenen Tatfragen – Feststellungen getroffen, wenngleich nicht im Sinne des Berufungswerbers, dann liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor, sondern können diese Feststellungen nur unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung – wie auch erfolglos geschehen – bekämpft werden (vgl dazu etwa Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 S 214, Rz 26f). Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf die bereits zur Beweisrüge angeführten Ausführungen ist zu verweisen.
Der Beklagte argumentiert, unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vor. Es sei eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage zu bejahen, weil die zugunsten der klagenden Partei erfolgte Vermögensverschiebung nicht durch einen Rechtsgrund gedeckt sei.
Dabei missversteht der Beklagte aber die erstgerichtliche Urteilsbegründung. Das Erstgericht hielt - entgegen den Berufungsausführungen - fest, dass ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung zugunsten der klagenden Partei festgestellt wurde. Der Grund für die Vermögensverschiebung war nämlich, dass ausdrücklich ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart worden sei (US 9 und 16).
Soweit die Berufung damit von einem nicht von einem Rechtsgrund gedeckten Vermögensvorteil und einer Vermögenszuwendung ausgeht, weicht sie von den Feststellungen des Erstgerichts ab, womit die Rechtsrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wird aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, dann liegt in Wahrheit gar keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf (stRspr RS0043605, RS0043312; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 Rz 16 zu § 471).
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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