Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger ( Kreis der Arbeitgeber ) und Patricia Giuliano ( Kreis der Arbeitnehmer ) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Franz Rieß, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Feststellung einer Berufskrankheit über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2025, Cgs*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab Jänner 2023 als Bediener von Kunststoffspritzgussanlagen beschäftigt. Am 27. November 2023 wurde der Beklagten der Verdacht der Berufskrankheit lfdNr 19 gemeldet.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2024 hat die Beklagte die Hautkrankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt und ausgesprochen, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung Folge einer Berufskrankheit ist.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht festgestellt, dass die latente Gefahr des Auftretens einer Airborn-Kontaktdermatitis bei einem Kontakt mit Glasfasern Folge der Berufskrankheit lfdNr 2.1. der Anlage 1 zum ASVG (Hauterkrankungen) ist. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Im Oktober 2023 wechselte der Kläger auf Anlagen, die Kunststoffgranulate mit einem Glasfaseranteil von 30 % verarbeiten. Die Produktionsschritte erfolgten vollautomatisch in einer eingehausten Maschinenanlage. Der Kläger musste aber auch verschiedene manuelle Tätigkeiten verrichten, etwa bei der mehrmals täglich erfolgenden SPC-Prüfung sowie bei Störungen. Wenn die Anlage gestört war oder abgeschaltet wurde, wurde ein glasfaserhältiges Reinigungsgranulat verwendet. Bei der Behebung von Störungen in der Anlage waren die Wartungsklappen zu öffnen. Beim Öffnen der Anlage entwichen immer wieder ultrafeine Glasfaserpartikel aus dem Anlageninneren und breiteten sich in der Umgebungsluft aus.
Kurze Zeit nach dem Wechsel an die neuen Anlagen traten beim Kläger entzündliche Hautveränderungen mit Rötung, Schwellung und Schuppung an der Kopfhaut, im Gesicht, am Hals, an den Ohren, Nasenlöchern und Händen sowie am Dekolleté auf, die oft mit einem heftigen Brennen und Juckreiz verbunden waren. Diese Airborn-Kontaktdermatitis wurde durch die am Arbeitsplatz des Klägers in der Umgebungsluft vorhandenen ultrafeinen Glasfaserpartikel ausgelöst, die in die Haut eindrangen und dort eine entzündliche Reaktion hervorriefen.
Bei Fortsetzung der Tätigkeit hätte sich die Hauterkrankung des Klägers weiter verschlechtert; bei Wiederaufnahme ist mit dem Wiederauftreten der Kontaktdermatitis zu rechnen.
Die auf die Hauterkrankung zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 %.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Voraussetzungen für die Berufskrankheit lfdNr 2.1. seien erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte die kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt zwei (teilweise) ergänzende Feststellungen zum Nachweis potentiell irritativer Stoffe und deren Kausalität.
Das Erstgericht hat die den bekämpften Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel besonders gründlich und umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Argumenten der Berufungswerberin ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
1.1 Die Berufung beschränkt sich auf die – teilweise fragmentarische – Wiedergabe der Ausführungen der beiden beigezogenen Sachverständigen. Dabei lässt sie jedoch unberücksichtigt, dass die vom technischen Sachverständigen durchgeführte Messung auf die Feststellung lungengängiger Fasern mit einem Durchmesser von 0,2-3 μm und einer Länge von 5 μm abgezielt hat und noch kleinere Fasern mit dem Rasterelektronenmikroskop nicht nachgewiesen werden können (ON 31.3 S 9). Die Anwendung einer anderen Messmethode wurde weder vom Sachverständigen noch von den Parteien vorgeschlagen. Auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen konnte damit der von der Beklagten geforderte objektive Nachweis für die Emission von ultrafeinen Glasfaserbestandteilen überhaupt nicht erbracht werden.
Eines solchen bedarf es auch nicht. Auf das Vorliegen solcher Partikel durfte vielmehr vom Gericht in freier Beweiswürdigung auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens unter Beachtung des Regelbeweismaßes der ZPO – also der hohen, nicht aber der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0110701) – geschlossen werden.
Die Einstufung der Kunststoffgranulate nach der VO 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) mag gegen die Freisetzung (gesundheitsgefährdender) Partikel bei deren Verarbeitung sprechen. Der technische Sachverständige konnte jedoch (in Kenntnis dieser Einstufung) einen Hautkontakt „bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten“ nicht ausschließen (Gutachten ON 22 S 23). Er hat überdies – unter Hinweis darauf, dass fast jedes verarbeitete Kunststoffmaterial einen sehr hohen Glasfaseranteil aufweist – betont, dass höhere Werte bezüglich der Glasfasern als tatsächlich festgestellt zu erwarten waren (Erörterung ON 31.3 S 9). Das könnte an einer Größe der Fasern unter der Grenze der Nachweisbarkeit mit der angewandten Messmethode liegen.
1.2 Dass das Erstgericht der Beweiswürdigung nicht nur die eingeholten und erörterten Gutachten, sondern noch weitere Beweisergebnisse zugrunde gelegt und eigene Überlegungen angestellt hat, übersieht die Berufung. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, warum es die Einschätzung des von der Beklagten beigezogenen Arbeitsmediziners, das Ausmaß der staubbedingten Hautbelastung bei Verlegung eines Vinylbodens im Privatbereich sei „wenig bedeutsam“ gewesen (vgl Blg ./17 S 3f), nicht berücksichtigen und auf dieser Grundlage nicht zum Schluss kommen hätte dürfen, dass eine konkrete andere außerberufliche Ursache für die Hautveränderungen nicht zu erheben sei.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Kontaktdermatitis ohne Auslöser aufgetreten ist und eine andere Ursache auszuschließen ist, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass die einzige bekannte Ursache auch tatsächlich die Krankheit ausgelöst hat.
1.2 Der Beklagten gelingt es daher nicht, eine vom Berufungsgericht aufzugreifende fehlerhafte Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2 In der Rechtsrügeweist die Beklagte an sich zutreffend darauf hin, dass auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze für die Beweislastverteilung gelten (vgl RIS-Justiz RS0086050, RS0039936 [T4]) und den Versicherten auch bei der Behauptung einer Berufskrankheit die objektive Beweislast trifft, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist (vgl RIS-Justiz RS0043249).
In ihrer Argumentation mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises übersieht sie jedoch, dass das Erstgericht ausdrücklich „mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen [ist], dass die beim Kläger vorgelegene Airborn-Kontaktdermatitis durch die in der Umgebungsluft am Arbeitsplatz vorhandenen ultrafeinen Glasfaserpartikel hervorgerufen wurde“ (Urteil S 8). Es hat die – im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Berufskrankheiten modifizierten (vgl RIS-Justiz RS0110571 [T3]) – Regeln des Anscheinsbeweises weder angewendet noch bedurfte es deren Anwendung.
Im Übrigen geht die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043312).
3 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a in Verbindung mit Abs 2 ASGG.
6Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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