Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , **, **platz **, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Rechtsanwälte in Linz, und seiner Nebenintervenientin B*-Aktiengesellschaft , **, **straße **, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beklagten C* , geboren am **, Angestellter, **, **, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, wegen EUR 22.452,77 sA über die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Dezember 2025, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.730,58 (darin EUR 455,10 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der Beklagte lenkte am 23. November 2023 seinen damals bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Pkw von der ** kommend auf die ** (**). Im Fond des Pkw saßen rechts der Bruder des Beklagten und links D*. Im Tunnel ** kollidierte der Pkw mit einem im Bereich eines Fahrbahnteilers befindlichen Anpralldämpfer. D*, der sich in Annäherung an den Fahrbahnteiler mit dem Oberkörper aus dem (linken hinteren) Seitenfenster gebeugt und zusätzlich seinen linken Arm ausgestreckt hatte, wurde tödlich verletzt. Es hatte sich um eine Mutprobe gehandelt. Der Beklagte sollte dem Anpralldämpfer im letzten Moment ausweichen, D* sollte mit diesem „abklatschen“.
Der Anpralldämpfer wurde beschädigt und musste getauscht werden. Der Kläger zahlte der E* GmbH hiefür EUR 22.452,77. Die Nebenintervenientin hatte zuvor ihre Deckungspflicht unter Hinweis auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Schadensverursachung durch den Beklagten abgelehnt.
Der Klägerbegehrt Zahlung von EUR 22.452,77 sA für den Anpralldämpfer. Der Beklagte habe den Schaden am Anpralldämpfer zumindest bedingt vorsätzlich verursacht, weshalb die Nebenintervenientin ihre Eintrittspflicht abgelehnt habe. Der Kläger habe den Anspruch der E* GmbH nach § 4 Abs 1 Z 4 VOEG reguliert. Dieser sei nach § 13 VOEG auf ihn übergegangen.
Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.
Der Beklagte bestritt. Er habe den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Dies folge bereits daraus, dass mit einer Kollision ein erhebliches Verletzungsrisiko verbunden gewesen wäre. Er habe D* nur nach Hause bringen wollen. Die von ihm gewählte Fahrlinie im Tunnel sei darauf zurückzuführen, dass er nicht gewusst habe, ob er die Auffahrt **straße nehmen müsse.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs bereits Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellung ist noch hervorzuheben:
„Der Beklagte hielt es zwar ernstlich für möglich, dass es aufgrund der von ihm gewählten Fahrlinie zu einer Kollision mit dem Anpralldämpfer kommen und dieser beschädigt werden könnte, er fand sich damit jedoch nicht billigend ab, sondern ging bis zum Kollisionszeitpunkt davon aus, dass schon nichts passieren werde.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine vorsätzliche Schädigung seitens des Beklagten, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 4 Abs 1 Z 4 VOEG nicht vorgelegen seien und die Legalzession nach § 13 VOEG nicht „wirksam“ geworden sei.
Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin je wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung jeweils mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seinen Berufungsbeantwortungen strebt der Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zu den Tatsachenrügen
1. Der Kläger und die Nebenintervenientin bekämpfen die Feststellung zur subjektiven Tatseite des Beklagten. Sie begehren eine Ersatzfeststellung in Richtung eines bedingten Vorsatzes.
2.1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend begründet, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat (US 6). Dem Kläger und der Nebenintervenientin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, beim Senat Bedenken gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält einer Plausibilitätsprüfung stand.
In Bezug auf die Behauptung des Klägers, die Feststellung zur Wollenskomponente sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt, weil der Beklagte eine Mutprobe bestritten und zur Wahrheitsfindung nicht im Ansatz beigetragen habe, ist festzuhalten, dass das Erstgericht (entgegen den Angaben des Beklagten) festgestellt hat, dass es sich um eine Mutprobe handelte. Dazu hielt das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass der durch Videoaufnahmen der Tunnelüberwachungskamera objektivierte Geschehensablauf keinen anderen Schluss zulasse, als dass die konkrete Fahrlinie des Beklagten wegen einer allen Fahrzeuginsassen bekannten Mutprobe erfolgt sei. Das Erstgericht hat insbesondere den Umstand der festgestellten Mutprobe in Bezug auf die Wollenskomponente einer Würdigung unterzogen, dabei aber auch die Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen berücksichtigt. Dass es keine Beweisergebnisse gibt, um Feststellungen zur Wollenskomponente zu treffen, ist somit nicht richtig.
Das Erstgericht hat auch das objektive Tatgeschehen beweiswürdigend berücksichtigt, indem es festgehalten hat, dass dieses impliziere, dass der Beklagte eine Beschädigung des Anpralldämpfers in Kauf genommen habe.
Der vom Kläger und von der Nebenintervenientin kritisierte Zugang des Erstgerichts, dass sich die Beteiligten einer Mutprobe (bewusst) einem - durchaus auch erheblichen, mitunter lebensbedrohlichen - Risiko aussetzen würden, dabei aber - fallweise entgegen jeder objektiven Wahrscheinlichkeit - glauben würden, es werde schon alles gut ausgehen, ist nach Ansicht des Senats unbedenklich. Mutproben zeichnet aus, dass die Beteiligten zwar einen (allfälligen) Schadenseintritt für möglich halten, allerdings darauf vertrauen, dass er nicht eintreten wird.
Aus dem Fahrverhalten des Beklagten allein kann für die angestrebte Wollenskomponente („sich abfinden“) nichts gewonnen werden. Die Mutprobe bestand feststellungsgemäß darin, auf den Anpralldämpfer zuzufahren und im letzten Moment auszuweichen, um D* ein „abklatschen“ zu ermöglichen. Dementsprechend hielt der Beklagte 3 sec vor der Kollision eine Fahrlinie gerade in Richtung des Anpralldämpfers ein, während D* sich zunächst mit dem Kopf und dem linken Arm aus dem Seitenfenster lehnte, die letzten 2 sec auch mit dem Oberkörper. 0,5 bis 0,6 sec vor der Kollision fasste der Beklagte den Entschluss, das Fahrzeug nach rechts zu verlenken. Obwohl er bremste und das Fahrzeug etwas mehr als 0,25 sec vor der Kollision abrupt nach rechts verriss, kam es zur Abgleitkollision. Insofern ist festzuhalten, dass die Kollision bei einem (nur) um 0,25 bis 0,5 sec früherem Verlenken unterblieben wäre. Eine (auch vom kfz-technischen Sachverständigen angesprochene) Fehleinschätzung des Beklagten ist damit nicht von der Hand zu weisen. Dass der Beklagte - wie der Kläger ins Treffen führt - „unmittelbar vor der Kollision“ gewusst habe, dass „die Mutprobe nicht ohne Kollision abgehen wird“, ist nicht maßgeblich.
Der Vorwurf, der Hinweis des Erstgerichtes, dass der kfz-technische Sachverständige nicht habe ausschließen können, dass dem Beklagten eine Fehleinschätzung unterlaufen sei, stelle eine Nichtbegründung dar, ist unberechtigt. Das Erstgericht hat lediglich festgehalten, dass von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen und den Ausführungen des kfz-technischen Sachverständigen nichts Gegenteiliges zu entnehmen sei. Letzteres wird vom Kläger und von der Nebenintervenientin auch nicht in Abrede gestellt; sie führen keine für ihren Standpunkt sprechenden Aussagen des kfz-technischen Sachverständigen ins Treffen.
Dass das Erstgericht sein noch im ersten Rechtsgang vertretenes Argument beweiswürdigend nunmehr nicht berücksichtigt hat, begründet keine dem Erstgericht anzulastende unrichtige Beweiswürdigung.
Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin festgehalten, dass das Strafverfahren endend mit einer Verurteilung des Beklagten wegen grob fahrlässiger Tötung des D* keine Bindungswirkung für dieses Zivilverfahren entfaltet. Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unterlassen, „den objektivierten Sachverhalt selbst - kritisch - einer Kontrolle zu unterziehen“, ist mit Blick auf die beweiswürdigenden Erläuterungen des Erstgerichtes unberechtigt.
II. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Den Berufungen konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die Kostenersatzpflicht trifft allein den Kläger. Mangels gesetzlicher Grundlage, die Nebenintervenientin zum Kostenersatz zu verpflichten, hat der Beklagte ihr gegenüber keinen Kostenersatzanspruch (RS0035816; RS0036057).
Der Beklagte hat beide (nahezu identen) Berufungsbeantwortungen am 30. Jänner 2026 zeitlich unmittelbar hintereinander eingebracht. Er hätte diese somit verbinden können, sodass nur eine Berufungsbeantwortung zu honorieren ist (§ 22 RATG). Dem Beklagten sind daher nur die Kosten einer Berufungsbeantwortung zu ersetzen, wobei sein Mehraufwand infolge der Beantwortung zweier Berufungen durch den Streitgenossenzuschlag abgegolten wird (vgl RS0036159 [T2]; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.244). Für die Berufungsbeantwortung gebührt lediglich der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG).
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern lediglich von Tatfragen abhängig war.
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