§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen — VOEG
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen — VOEG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2023
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40256439
Zuletzt nach Updates gesucht am
Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4.