Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers Mag. (FH) A* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch die Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, gegen die Beklagten 1) Verlassenschaft nach Mag. B*, geboren am **, verstorben am **, zuletzt **, sowie 2) C* , geboren am **, Angestellte, **, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Sophie Krennmayr, Rechtsanwältin in Traun, wegen Auskunft, Eidesleistung und Zahlung (Streitwert zuletzt: EUR 60.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Mai 2025, Cg*-66, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit EUR 3.751,32 (darin enthalten EUR 625,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der einzige Sohn der am ** in Tschechien geborenen und am ** in ** verstorbenen Mag. B*. Die Verstorbene war sowohl österreichische als auch tschechische Staatsangehörige. Sie hatte zuletzt in Österreich und in Tschechien einen Wohnsitz.
Im Jahr 2019 wurde bei ihr Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert. Sie war deshalb im Dezember 2020 im D* in Behandlung. Vor Weihnachten verließ sie das Krankenhaus und ging nach Hause.
Mit dem vor einer Notarin in Tschechien errichteten Testament vom 22. Dezember 2020 (Beil ./C = ON 22.4) setzte sie die Zweitbeklagte – die geschiedene Ehegattin des Klägers (dh ihre ehemalige Schwiegertochter) – zur Alleinerbin ein und enterbte den Kläger. Mag. B* war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag schenkte sie der Beklagten außerdem die tschechische Liegenschaft E*.
Im Verlassenschaftsverfahren zu ** des Bezirksgerichtes Traun wurde das Erbrecht der Zweitbeklagten aufgrund des oa Testaments festgestellt, die unbedingte Erbantrittserklärung des Klägers zurückgewiesen und in der Folge der Nachlass der Zweitbeklagten (rechtskräftig) eingeantwortet.
Mit seiner Stufenklage begehrte der Kläger zunächst von der Verlassenschaft (Erstbeklagte) die Vorlage einer „Inventarliste über die verlassenschaftsverfangenen Vermögensgegenstände und Bargelder“ sowie die Berechnung des „noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruchs des Klägers in Höhe von 50 % des Erbteils nach Hinzurechnung der Schenkung an die Zweitbeklagte sowie von weiteren entgeltlichen und/oder unentgeltlichen Zuwendungen an die Zweitbeklagte samt 4 % Zinsen seit 6. Jänner 2021“ (Pkt 1 des Urteilsantrags). Davon ausgehend verlangte er die Zahlung „des sich aus dieser Vermögensangabe ergebenden Betrags“ (Pkt 2 des Urteilsantrags).
Von der Zweitbeklagten begehrte er – gestützt auf § 786 ABGB iVm Art XLII EGZPO – die Erteilung von Auskünften über „sämtliche pflichtteilsrelevanten unentgeltlichen und/oder entgeltlichen Zuwendungen, jeweils unter Nennung des Zuwendungsgegenstands, des Datums der Zuwendung sowie des ziffernmäßig bestimmten Wertes der Zuwendung im Zeitpunkt der Zuwendung“ und die Leistung eines Eides, dass die Angaben richtig und vollständig sind (Pkt 3 lit a des Urteilsantrags). Außerdem verlangte er, die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, „über den Schenkungsinhalt und die wertmäßige Bezifferung der mit Schenkungsvertrag der Verstorbenen an die Zweitbeklagte übertragenen Grundstücke in Tschechien sowie Gelder vollständig und richtig Auskunft zu erteilen“ (Pkt 3 lit b des Urteilsantrags).
Nach der Einantwortung des Nachlasses an die Zweitbeklagte zog er die Klage gegen die Erstbeklagte unter Anspruchsverzicht zurück und modifizierte das Begehren gegenüber der Zweitbeklagten (ON 42, 44). Er begehrt nunmehr, die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen,
Davon ausgehend begehrt er die Zahlung des Pflichtteils, der sich aus der Vermögensangabe nach Pkt 1.a und Pkt 1.b des modifizierten Urteilsantrags ergibt, samt 4 % Zinsen seit 6. Jänner 2021 und 4 % Zinsen „seit Streitanhängigkeit“.
Er brachte vor, die Verstorbene habe ihn zu Unrecht enterbt, weshalb ihm Pflichtteilsergänzungsansprüche zustünden. Die Behauptung, er habe habe Bargeld und Gold der Verstorbenen entwendet oder Geld von ihrem Konto bei der F* in ** abgehoben, sei eine Verleumdung. Auch ansonsten habe es keine Vorkommnisse gegeben, welche einen derartigen Vertrauensverlust der Verstorbenen in den eigenen Sohn rechtfertigen würden bzw dem Kläger vorgeworfen werden könnten. Dass er über Weihnachten 2020 zu seiner Lebensgefährtin ins Ausland fliege, habe er mit seiner Mutter besprochen, die damit einverstanden gewesen sei. Sie könne ihm das daher nicht vorwerfen, zumal er ihr ohnehin erklärt habe, kurzfristig zurückzureisen, falls es ihr schlechter gehen sollte.
Die Verstorbene sei österreichische Staatsbürgerin gewesen und habe ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, wo sie auch verstorben sei. Im Testament habe sie keine (eindeutige) Rechtswahl getroffen. Es sei daher österreichisches Recht anzuwenden, weshalb von der Beklagten erhaltene Geschenke bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen seien. Die Beklagte sei daher schuldig, darüber Auskünfte zu erteilen und ihm den durch die Schenkungen erhöhten Pflichtteil zu zahlen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Die Verstorbene habe das Testament deshalb in Tschechien errichtet, weil sie geglaubt und gewollt habe, dass dadurch das Verlassenschaftsverfahren in der Tschechischen Republik durchgeführt werde und das tschechische Recht zur Anwendung gelange. Sie habe damit (zumindest schlüssig) eine Rechtswahl nach Art 22 Abs 1 iVm Art 24 Abs 1 EuErbVO getroffen. Da das tschechische Recht keine Hinzurechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen und damit auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche kenne, habe der Kläger schon von vornherein weder Auskunfts- noch Zahlungsansprüche. Die Verstorbene habe den Kläger abgesehen davon aufgrund seines Verhaltens ihr gegenüber (sowohl nach tschechischem als auch österreichischen Recht) berechtigt enterbt. So habe er etwa Geld der Verstorbenen entwendet und sei trotz ihres bereits schlechten Gesundheitszustands zu Weihnachten 2020 zu seiner Lebensgefährtin in die Ukraine geflogen. Ihre Frage, was passieren würde, wenn sie während seines Aufenthalts im Ausland sterben würde, habe der Kläger nur damit beantwortet, dass man die Bestattung ohnehin aufschieben könne und ihr Leichnam dazu „in die Kühlung kommen werde“. Aus diesen Gründen sei die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 5 - 14 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren wesentlich sind folgende, zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen (wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben sind):
Die Erblasserin war von 19. Dezember 2020 bis 21. Dezember 2020 im D* stationär in Behandlung. Im Zuge dieses Krankenhausaufenthalts wurde ein akutes Nierenversagen bei der Verstorbenen diagnostiziert.
Der Kläger versuchte die Erblasserin telefonisch am 19. Dezember 2020 zu erreichen. Da er sie nicht erreichte, fuhr er nach **; wohnhaft ist er in ** und dort und in Niederösterreich voll berufstätig in einer Führungsposition. Er hatte einen Schlüssel zur Wohnung seiner Mutter. Da er seine Mutter dort nicht antraf, vermutete er, dass sie im D* ist und fragte dort nach. Vom 19. auf den 20. Dezember 2020 übernachtete er in ihrer Wohnung. Der Kläger besuchte die Erblasserin am 20. Dezember 2020 im Krankenhaus. Dort wurde ihm auch mitgeteilt, dass seine Mutter ein akutes Nierenversagen habe und nur noch bis April leben werde.
Jedes zweite Jahr waren die Kinder der Parteien zu Weihnachten beim Kläger. Da im Jahr 2020 die Kinder nicht beim Kläger waren, plante er, nach ** zu seiner Freundin bzw Lebensgefährtin zu fliegen. Den Heiligen Abend verbrachte der Kläger zuvor nie bei seiner Mutter, es kam aber am 25. oder 26. Dezember öfters zu Besuchen, sowohl in jenen Jahren, als die Kinder bei ihm waren als auch in jenen Jahren, in denen diese nicht bei ihm waren. Der Kläger teilte nun der Verstorbenen mit, dass er über Weihnachten zu seiner Freundin nach ** in die Ukraine fliegen werde, was schon seit Längerem geplant war. Die Erblasserin war darüber nicht erfreut. Sie bat den Kläger darum, hier zu bleiben, da sie versterben werde, was er ablehnte. Sie äußerte ihre Sorge, wie es sein würde, wenn sie während des Ukraine-Aufenthalts des Klägers versterben sollte. Er erklärte ihr daraufhin, dass ihr Körper dann in eine Kühlung komme. Trotz der Sorge der Erblasserin, zu versterben, während der Kläger in der Ukraine ist und ihres Wunsches, Weihnachten zu Hause zu feiern und dass der Kläger als Sohn bleiben solle und obwohl es aufgrund der Angaben der Ärzte des Krankenhauses absehbar war, dass es das letzte Weihnachten mit seiner Mutter sein könnte, trat der Kläger die Reise in die Ukraine an. Die Erblasserin war von diesem Verhalten des Klägers sehr enttäuscht.
Am 21. Dezember 2020 erfolgte auf Wunsch der Erblasserin die vorzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus. Als sie vom Krankenhaus wieder nach Hause kam, rief sie die Beklagte an und war außer sich. In ihrer Wohnung sei alles durcheinander, Beutel mit Geld und Schmuck, die sie für die Enkel hergerichtet hätte, würden fehlen und der Kläger sei ein Dieb, er habe dies gestohlen. Sie teilte mit, dass es sich um etwa EUR 40.000,00 gehandelt habe und zusätzlich um Schmuck für die Enkel G* und H*.
Was genau in einem darauf folgenden Telefonat der Verstorbenen mit dem Kläger gesprochen wurde und ob dies genau so stattgefunden hat, wie im Testament festgehalten, kann nicht festgestellt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erblasserin ihren Sohn auf fehlende Wertgegenstände angesprochen hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Kläger mitteilte, nicht zu wollen, dass die Beklagte Werte erhält, zumal er nicht einmal wollte, dass die tschechische Liegenschaft an seine eigene Tochter geht. Der Kläger legte daher jedenfalls Wert auf den Erhalt von Vermögenswerten der Verstorbenen.
Die Verstorbene hatte diesbezüglich den Eindruck, erst am Ende ihres Lebens verstanden zu haben, dass der Kläger sie nur wegen ihres Geldes besucht hat und dieses Gefühl ist aufgrund des Verhaltens des Klägers auch nachvollziehbar.
Auch wenn der Kläger am 19./20. Dezember 2020 Gelegenheit hatte, Vermögenswerte aus der Wohnung mitzunehmen, kann nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger das im Testament vom 22. Dezember 2020 erwähnte Geld der Erblasserin in Höhe von ca EUR 40.000,00 und das für die Enkel bestimmte Gold wegnahm. Nicht festgestellt werden kann weiters, ob Geld in dieser Höhe in diesem Zeitpunkt überhaupt noch in der Wohnung vorhanden war.
Der Kläger und seine Mutter hatten wechselseitig Zugang zu den Konten bzw ein gemeinsames Konto, bei dem beide zeichnungsberechtigt waren. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger während des Krankenhausaufenthalts Geld bis auf EUR 1,00 behoben hätte und wie hoch ein allfällig behobener Betrag gewesen wäre.
Die Erblasserin teilte am 21. Dezember [gemeint:] 2020 sodann der Beklagten mit, dass sie nun wisse, was sie tun werde, sie wollte ihren Sohn enterben und einen Schenkungsvertrag aufsetzen.
Am 22. Dezember 2020 fuhr die Erblasserin mit ihrem Auto an die tschechische Grenze, von dort aus fuhr sie dann gemeinsam mit der Beklagten zur Notarin JUDr. I* weiter. Vor dieser Notarin wurde das Testament zugunsten der Beklagten errichtet (Beil ./C = ON 22.4), womit der Kläger enterbt wurde. Am selben Tag wurde noch vor der Testamentserrichtung durch dieselbe Notarin auch ein Schenkungsvertrag der Verstorbenen über die tschechische Liegenschaft E* ebenfalls zugunsten der Beklagten errichtet. Die Notarin kannte zuvor weder die Erblasserin noch die Beklagte. Die Beklagte fand den Kontakt zur Notarin über das Internet.
Die Notarin kann sich an die Erblasserin als adrette, fesche Frau erinnern, die orientiert war und genau wusste, was sie in den Urkunden geregelt haben möchte. Die Erblasserin hat auch mitgeteilt, dass sie das Testament in Tschechien und alles nach tschechischem Recht errichten möchte, daher wurde im Testament auch als Erstes die tschechische Adresse und als Zweites die Adresse in ** angegeben. Die Teilung in ein Testament und den Schenkungsvertrag war der Wunsch der Erblasserin. Betreffend die Liegenschaft war ihr geäußerter Wunsch, dass die Enkel einmal diese Liegenschaft bekommen. Im Zusammenhang mit dem Testament waren die Enkel kein Thema. Weiters teilte sie mit, dass sie den Sohn enterben möchte. Seitens der Notarin wurden ihr sodann die vier Gründe der tschechischen Bestimmung des Bürgerlichen Rechts § 1646 Abs 1 lit a bis d erklärt. Die Erblasserin erklärte der Notarin, was geschehen war in Form der Begründung, die im Testament angeführt ist, woraufhin ihr die Notarin mitteilte, dass dies unter die Bestimmung des § 1646 Abs 1 lit b fällt. Die Notarin lässt sich generell vom Erblasser die Gründe für die Enterbung schildern, hinterfragt diese aber nicht. Die Erblasserin wusste im konkreten Fall genau, was sie möchte und wurde von der Notarin auch belehrt. Es wurde nur über tschechisches Recht, nicht über das österreichische Recht gesprochen. Ein früheres Testament war der Notarin nicht bekannt. Die Notarin hatte keine Zweifel an den Fähigkeiten der Erblasserin zur Erstellung der Urkunden.
Dieses Testament in Form einer notariellen Urkunde lautet übersetzt auszugsweise wie folgt:
„Mgr. B*, Geburtsdatum **, dauerhaft wohnhaft in **, nach eigener Erklärung wohnhaft in Österreich ** … [hat]
dieses Testament und diese Enterbungserklärung errichtet, die die Verfügung von Todes wegen darstellen.
Erstens: Frau Mgr, B* bestimmt für den Fall ihres Todes, nach reifer Überlegung, frei und ernsthaft Frau C*, Geburtsdatum **, dauerhaft wohnhaft in **, als Mutter ihrer Enkelkinder, und zwar für die gesamte Unterstützung und Betreuung, die sie ihr gewährt, zum universellen Erben ihres gesamten Nachlasses, vor allem der Vermögensrechte, Ansprüche und Forderungen, einschließlich der Forderungen aus Veranlagungen in Banken oder Fonds, Ansprüchen auf Versicherungsleistungen, Bargeldmittel und Gegenstände des persönlichen Bedarfs, also ihres gesamten Vermögens.
Zweitens: Nach gebührender Erwägung ihrer Wünsche ihres Todes wegen enterbt Frau Mgr. B* ihren Sohn A*, Geburtsdatum **, wohnhaft in Österreich, **, und schließt ihn dadurch aus seinem Pflichtteilsrecht aus, und zwar aus dem Grunde, dass er kein wahres Interesse an seiner Mutter zum Ausdruck bringt, das er zum Ausdruck bringen sollte – § 1646 Abs. 1 Buchst. B) des Bürgerlichen Gesetzbuches (CZ).
Die Erblasserin enterbt ihren Sohn aus dem Grunde, weil er sofort nachdem er über ihren trostlosen Gesundheitszustand, also die Tatsache erfahren hatte, dass sie wahrscheinlich nicht mehr aus dem Krankenhaus nach Hause zurückkehren wird, die Mehrheit der Geldmittel in Höhe von ca EUR 40.000,00, die sie für Reisen angespart hatte, sowie sämtliches für ihre Enkelin bestimmtes Gold aus ihrer Wohnung in Österreich wegnahm.
Die Erblasserin war auf ihren Antrag aus dem Krankenhaus freigelassen und stellte fest, dass das Geld und Gold in ihrer Wohnung fehlten und forderte ihren Sohn auf, diese ihr zurück zu geben, sonst müsste sie die ganze Angelegenheit polizeilich abwickeln. Er antwortete ihr, dass er ihr nichts zurückgegeben wird, weil er nicht zulassen wird, dass das Vermögen in das Eigentum von C* übergeht.
Auf Anfrage seiner Mutter, wie er ihre Bestattung organisieren würde, antwortete er, er fahre derzeit zu seiner Freundin in die Ukraine, so dass man die Bestattung aufschieben müsste und ihr Körper im Eisschrank bleiben würde.
Die Erblasserin hat auf ihre elterliche Beziehung zu ihrem Sohn A* resigniert und die beschriebene Lage so ausgewertet, dass man, solange er nicht in der Lage ist, ein übliches Niveau der Beziehung zu seiner Mutter in der Zeit ihrer schweren Krankheit zu haben, auch über die sich aus seinem Verhalten ergebenden Zusammenhänge des Güterstands entscheiden muss. Daher hat die Erblasserin diese schwierige Entscheidung in Form dieser letztwilligen Verfügung getroffen und appelliert auf ihren Sohn infolge des oben angeführten, sie zu respektieren.
Viertens: Frau Mgr. B* erklärt, diese letztwillige Erklärung bei voller geistiger Gesundheit, besonnen, ohne wesentlichen Irrtum oder irrtümliche Veranlassung, frei und ernsthaft errichtet zu haben, und führt zu ihren Familienbeziehungen an, dass sie einen einzigen Sohn A* hat, den sie hiermit ersucht, diese ihre letztwillige Verfügung zu respektieren. Sie erklärt, dass dies ihr einziger und letzter Wille ist, den sie heute erklärt hat.“
In Bezug auf die Schenkung der Liegenschaft an die Beklagte wünschte die Erblasserin, dass später die Enkelin G* die Liegenschaft erhalten sollte und vertraute der Beklagten, dass sie dies umsetzen wird. Ein Zeitpunkt wurde nicht festgelegt.
Am 28. Dezember 2020 war mit der Beklagten auch eine Freundin der Beklagten, J*, mit im Krankenhaus, da sich die Beklagte über eine gesundheitliche Prognose für die Erblasserin im Krankenhaus informieren wollte und J* besser deutsch spricht. J* sah die Erblasserin hier zum ersten und einzigen Mal. Die Erblasserin äußerte sich ihr gegenüber aber enttäuscht, traurig und erbost über ihren Sohn.
Sie erzählte ihr auch, dass sie in Tschechien ihren letzten Willen verfasst habe, dies nach tschechischem Recht abwickeln wollte, den Sohn enterbt habe, damit dieser sicher nichts bekommt. Sie erzählte ihr auch, dass sie ihn gebeten hat, zuhause zu bleiben und er mitteilte, dass sie im Tiefkühlschrank auf ihn warten werde. Die Verstorbene hatte große Angst und bat die Beklagte und J*, alles zu organisieren, damit sie nicht lange im Tiefkühlschrank bleiben muss. Der Verstorbenen war es auch wichtig, den Ärzten gegenüber zu erklären, warum sie so aufgebracht ist über ihren Sohn, insbesondere, weil er zu seiner Freundin in die Ukraine gefahren sei und aufgrund der Aussage mit dem Tiefkühlfach. Sie war sehr enttäuscht von ihm und teilte mit, erst am Ende ihres Lebens durchschaut zu haben, dass er sie eigentlich nur wegen ihres Geldes besucht. Die Verstorbene bat darum, in einem dunkelblauen Pyjama eingeäschert zu werden, den die Beklagte und J* am selben Tag aus der Wohnung holten. J* hatte von der Erblasserin den Eindruck, dass sie ganz genau wusste, was sie will und das durchdacht hatte.
Die Erblasserin verstarb am ** während der Abwesenheit des Klägers. Der Kläger flog am 8. Jänner 2021 aus der Ukraine zurück. Vom Tod der Erblasserin erfuhr er aufgrund eines Anrufs des Krankenhauses.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer zulässigen Rechtswahl der Verstorbenen tschechisches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen zur Anwendung gelange. Das tschechische Recht kenne jedoch (anders als das österreichische Recht) keine Hinzurechnung von Schenkungen, die die Verstorbene noch zu Lebzeiten gemacht hat (sondern nur eine Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil des gesetzlichen Erben). Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten lasse sich daher durch Schenkungen zu Lebzeiten reduzieren. Daher könne der Kläger darüber keine Auskünfte verlangen. Folglich könne sich daraus auch kein „noch zu bestimmender Pflichtteil“ ergeben, weshalb sowohl das Auskunfts- als auch das darauf gestützte Leistungsbegehren abzuweisen seien. Abgesehen davon habe die Verstorbene – ausgehend von den Feststellungen – den Kläger (sowohl nach tschechischem als auch nach österreichischem Recht) berechtigt enterbt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungs- und Verfahrensmängel) sowie – der Anfechtungserklärung zufolge – im Kostenpunkt. Er beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage „vollinhaltlich“ stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Der Kläger rügt die vom Erstgericht im Zusammenhang mit der von der Verstorbenen gestellten Frage, was nach ihrem Tod mit ihrem Leichnam geschehen werde, getroffenen Feststellungen als aktenwidrig (Pkt I.3 der Berufung).
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor (RS0043421). Das ist dann der Fall, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).
Wenn der Kläger aber nur ausführt, das Erstgericht „habe einen Teil seiner Aussage bewusst weggelassen, um ihn in ein schlechteres Licht zu rücken“ (S 7 der Berufung), kann er damit keine Aktenwidrigkeit aufzeigen. Dass er der Verstorbenen – wie vom Erstgericht festgestellt – zumindest sinngemäß gesagt hat, ihr Leichnam werde „in die Kühlung kommen“, zieht er nämlich nicht in Zweifel. Er will nur darauf hinaus, dass diese Äußerung im Kontext weiterer (festzustellender) Schilderungen zu den Vorgängen nach dem Tod seiner Mutter erfolgt sei. Damit macht er der Sache nach aber keine Aktenwidrigkeit, sondern allenfalls sekundäre Feststellungsmängel geltend. Wie noch zu zeigen sein wird, liegen solche aber nicht vor, weil es auf die Äußerungen des Klägers letztendlich gar nicht ankommt.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen, dass „sich die Notarin JUDr. I* an die Erblasserin als adrette, fesche Frau erinnern habe können, die orientiert war und genau wusste, was sie in den Urkunden geregelt haben möchte“ sowie „dass die Verstorbene [der Notarin] auch mitgeteilt habe, dass sie das Testament in Tschechien und alles nach tschechischem Recht errichten möchte, weshalb im Testament auch als Erstes die tschechische Adresse und als Zweites die Adresse in ** angegeben worden sei“ (US 11).
Er meint, die Aussagen der als Zeugin vernommenen Notarin wären widersprüchlich gewesen. Deshalb hätte das Erstgericht die Zeugin „nicht als glaubwürdig einstufen“ und deren Angaben „nicht in die Beurteilung des Sachverhaltes einfließen lassen“ dürfen (Pkt I.1 lit a der Berufung).
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre(RS0041835).
Es genügt daher nicht, wenn der Kläger nur ausführt, dass das Erstgericht bestimmte Angaben einer Zeugin nicht berücksichtigen hätte dürfen. Da der Kläger nicht angibt, welche konkreten Tatsachen ersatzweise festgestellt werden sollen, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die getroffenen Feststellungen sind abgesehen davon aber auch inhaltlich unbedenklich, weil es nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit von Zeugenangaben spricht, wenn sich eine Zeugin zwar noch an eine Person erinnern kann, aber nicht mehr weiß, ob diese bei einem Termin eine Begleiterin dabei hatte oder nicht.
2.2. Weiters wendet sich der Kläger gegen Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung. Er will darauf hinaus, dass aufgrund seiner „glaubwürdigen und nachvollziehbaren“ Aussagen mit „hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass er weder das Geld noch das Gold entwendet und sohin keine gravierende Pflichtverletzung begangen habe“ (Pkt I.1 lit b der Berufung).
Die Beweiswürdigung des Richters an sich ist nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, weshalb die Beweiswürdigung nicht um ihrer selbst willen bekämpft werden kann. Erst das Ergebnis der richterlichen Beweiswürdigung, die Tatsachenfeststellungen (und in der Folge deren rechtliche Beurteilung), belastet den Berufungswerber. Es ergibt also keinen Sinn, in der Berufung – wie dies oft geschieht – einen Berufungsgrund der „unrichtigen Beweiswürdigung“ geltend zu machen. Die Beweiswürdigung kann richtig oder falsch, schön und lebensnah oder verkürzt und mangelhaft sein, sie führt unmittelbar aber noch zu keiner Belastung des Berufungswerbers ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 5 , S 196).
Da der Kläger auf die Beweiswürdigung an sich abzielt, ist die Tatsachenrüge auch in diesem Punkt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Selbst wenn man es als erkennbar ansieht, auf welche bestimmten getroffenen Feststellungen der Kläger abzielt, ist für ihn nichts zu gewinnen. Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung hat das Berufungsgericht nämlich nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt dem Kläger nicht. Soweit er einerseits die Fragestellung des Erstgerichts kritisiert und andererseits meint, er habe – anders als vom Erstgericht im Verhandlungsprotokoll festgehalten – alle Fragen des Erstgerichts „ordnungs- und wahrheitsgemäß beantwortet“, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verhandlungsprotokoll mangels Widerspruchs vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert (§ 211 Abs 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht aufzeigen, warum es bedenklich sein soll, wenn das Erstgericht seinen Aussagen aufgrund seines Aussageverhaltens keine Überzeugungskraft beimisst (siehe dazu US 16; § 500a ZPO).
2.3. Unter Pkt 2 lit a der Berufung bekämpft der Kläger zunächst folgende Feststellung (US 7, fünfter Absatz):
„Was genau in einem darauf folgenden Telefonat der Verstorbenen mit dem Kläger gesprochen wurde und ob dies genau so stattgefunden hat, wie im Testament festgehalten, kann nicht festgestellt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Erblasserin ihren Sohn auf fehlende Wertgegenstände angesprochen hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Kläger mitteilte, nicht zu wollen, dass die Beklagte Werte erhält, zumal er nicht einmal wollte, dass die tschechische Liegenschaft an seine eigene Tochter geht. Der Kläger legte daher jedenfalls Wert auf den Erhalt von Vermögenswerten der Verstorbenen.“
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„Was genau in einem darauf folgenden Telefonat der Verstorbenen mit dem Kläger gesprochen wurde und ob dies genau so stattgefunden hat, wie im Testament festgehalten, kann aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.“
Auch insoweit ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine „Ersatzfeststellung“, dass Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, ohne dass daraus hervorgeht, welche Tatsachen (hier: konkrete Inhalte des Telefongesprächs) das sein sollen, ist nicht möglich. Ansonsten läuft die „Ersatzfeststellung“ auf eine ersatzlose Streichung der weiteren bekämpften Feststellungen hinaus, was aber nicht zulässig ist (RS0041835 [T3]).
2.4. Darüber hinaus ficht der Kläger unter demselben Punkt seiner Berufung noch folgende Feststellung an (US 7, letzter Absatz):
„Auch wenn der Kläger am 19./20. Dezember 2020 Gelegenheit hatte, Vermögenswerte aus der Wohnung mit zu nehmen, kann nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger das im Testament vom 22. Dezember 2020 erwähnte Geld der Erblasserin in Höhe von ca. EUR 40.000,00 und das für die Enkel bestimmte Gold wegnahm. Nicht festgestellt werden kann weiters, ob Geld in dieser Höhe in diesem Zeitpunkt überhaupt noch in der Wohnung vorhanden war.“
Stattdessen strebt er folgende Ersatzfeststellung an:
„Auch wenn der Kläger am 19./20. Dezember 2020 Gelegenheit hatte, Vermögenswerte aus der Wohnung mit zu nehmen, kann mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger das im Testament vom 22. Dezember 2020 erwähnte Geld der Erblasserin in Höhe von ca. EUR 40.000,- und das für die Enkel bestimmte Gold nicht wegnahm. Nicht festgestellt werden kann jedoch, ob Geld in dieser Höhe in diesem Zeitpunkt überhaupt noch in der Wohnung vorhanden war.“
Dazu ist vorauszuschicken, dass sich die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung in Teilen ohnehin (inhaltlich) decken, weshalb die Tatsachenrüge insoweit nicht zielführend ist. Sie reduziert sich somit darauf, dass der Kläger die vom Erstgericht zur Wegnahme des Geldes bzw Goldes getroffene non-liquet-Feststellung durch eine (positive) Feststellung des Gegenteils ersetzt haben will.
Seiner Begründung zufolge geht er – soweit nachvollziehbar – davon aus, dass das Erstgericht zu Unrecht seinen Aussagen keine Glauben geschenkt habe bzw in Wahrheit überhaupt keine Beweisergebnisse dafür vorliegen würden, dass er – wie vom Erstgericht unterstellt – „Wert auf den Erhalt der Vermögenswerte der Verstorbenen gelegt habe“. Damit gibt er aber die Beweiswürdigung des Erstgerichts verkürzt wieder. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass das Erstgericht insbesondere betont hat, dass der Kläger „drei Mal dazu befragt worden sei, was mit dem Geld und dem Gold aus der Wohnung passiert sei und immer völlig andere Sachen geantwortet habe“ (US 16, letzter Absatz). Wenn das Erstgericht daher insoweit nur eine non-liquet-Feststellung trifft (siehe dazu weiters US 17, erster Absatz), begegnet das keinen Bedenken.
2.5. Schlussendlich bekämpft der Kläger (erkennbar) die aus dem Umstand, dass die Verstorbene mit der Notarin nur über tschechisches Recht gesprochen habe, vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Verstorbene tatsächlich die Anwendung tschechischen Rechts gewollt hat (Pkt I.2 lit b der Berufung).
Dabei übersieht er aber, dass das Erstgericht nicht nur auch andere Beweisergebnisse für die beabsichtigte Rechtswahl ins Treffen führen konnte (US 18), sondern sogar ausdrücklich festgestellt hat, dass „die Erblasserin [der Notarin] auch mitgeteilt hat, dass sie das Testament in Tschechien und alles nach tschechischem Recht errichten möchte“. Diese Feststellung, mit der der Wille der Verstorbenen unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, konnte der Kläger nicht erfolgreich bekämpfen (siehe oben Pkt 2.1). Daher kann die unter Pkt 2 lit b der Berufung begehrte Ersatzfeststellung (Berufung S 6) schon deshalb nicht getroffen werden, weil sich dadurch ein in sich widersprüchlicher Sachverhalt ergäbe, der aber keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könnte.
Zusammengefasst erweist sich die Tatsachenrüge insgesamt als unberechtigt.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Frage der Rechtswahl einzugehen. Diesbezüglich macht der Kläger in seiner Rechtsrüge (ieS) geltend, dass aus dem Umstand, dass das Testament auf eine Bestimmung des tschechischen bürgerlichen Gesetzbuches verweise, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts „noch nicht eindeutig auf eine Rechtswahl zugunsten des tschechischen Erbrechts geschlossen werden könne“ (Pkt III lit a der Berufung).
Damit geht jedoch die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil (ua) aufgrund der entsprechenden Äußerung der Verstorbenen gegenüber der Notarin (siehe oben Pkt 2.1 und 2.5) eindeutig feststeht, dass sie eine Rechtswahl treffen wollte. Auch aufgrund der festgestellten Gesamtumstände kann daran keinerlei Zweifel bestehen. Da sich die Rechtswahl – wie das Erstgericht zutreffend dargestellt hat (US 19; § 500a ZPO) – hinreichend deutlich auch aus den Bestimmungen des Testaments selbst ergibt, entspricht diese auch den Voraussetzungen des Art 22 Abs 2 EuErbVO. Dass das Testament nur auf Drängen der Beklagten in Tschechien und in tschechischer Sprache errichtet worden sei, steht im Übrigen nicht fest. Auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Verstorbenen kommt es – da Art 21 EuErbVO nur subsidiär gilt – nicht an, sodass auch die diesbezüglich relevierten sekundären Feststellungsmängel (Pkt II lit c der Berufung) nicht vorliegen. Soweit die Berufung ansonsten anmerkt, dass „das Erstgericht stets Ausführungen zu einer konkludenten Rechtswahl tätige, in der rechtlichen Beurteilung jedoch von einer ausdrücklichen Rechtswahl seitens der Erblasserin ausgehe“, kommt es darauf nicht an. Aus den festgestellten Tatsachen ergibt sich eindeutig eine schlüssige Rechtswahl.
3.2. Eine ungenügende Erforschung des ausländischen Rechts macht der Kläger nicht geltend, zieht er doch die (zutreffenden) Rechtsausführungen des Erstgerichts nicht in Zweifel, dass im tschechischen Recht eine Pflichtteilsergänzung (wie nach österreichischem Recht gemäß § 763 ABGB) nicht vorgesehen ist. Er hält dem allerdings entgegen, dass der Kläger dadurch – verglichen mit der österreichischen Rechtslage – „wesentlich schlechter gestellt“ werde. Deshalb sei das tschechische Recht insoweit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (orde public) unvereinbar und daher nicht anwendbar (Pkt III lit b der Berufung).
Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre public Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein (RS0110743 [T15]). Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen (vgl RS0110743 [T6]).
Die Möglichkeit einer Pflichtteilsergänzung zählt aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu diesen tragenden Grundsätzen des Privatrechts, zumal auch im Schrifttum gelegentlich die Frage aufgeworfen wird, ob das Pflichtteilsrecht überhaupt oder zumindest gewisse Regelungen noch zeitgemäß sind (vgl etwa Schauer , Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?, NZ 2001, 70; Scheuba , Grundrechte im Rechtssystem - Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?, AnwBl 2014, 44). Letztendlich handelt es sich um eine rechtspolitische Frage, die auf verschiedene Art und Weise gelöst werden kann. Dass der tschechische Gesetzgeber diese anders gelöst hat, als der österreichische Gesetzgeber, kann daher keine Verletzung des ordre public darstellen, weshalb der Rechtsrüge auch in diesem Punkt keine Berechtigung zukommt.
Daraus folgt – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – dass der Kläger keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagte über allfällige „Zuwendungen“ hat.
3.3. Damit fehlt aber auch die Grundlage für das mit der Stufenklage erhobene (noch unbestimmte) Zahlungsbegehren. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des (modifizierten) Klagebegehrens verlangt der Kläger ausdrücklich nur jenen Betrag, der sich aus den Auskünften ergibt (also sozusagen nur den „Ergänzungsbetrag“, nicht aber einen ihm unabhängig davon womöglich zustehenden Pflichtteil an sich). Ein solcher Betrag steht ihm aber – wie bereits ausgeführt – nicht zu, weshalb es gar nicht mehr darauf ankommt, ob der Kläger (nach dem auch insoweit anwendbaren tschechischem Recht) berechtigt enterbt wurde oder nicht. Daher bedürfen die diesbezüglichen Rechtsausführungen keiner Erwiderung (Pkt III lit c der Berufung). Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Enterbungsgründen nach österreichischem Recht (Pkt III lit d der Berufung). Auch die in diesen Zusammenhängen geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel (Pkt II lit a und b der Berufung) können deshalb nicht vorliegen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Kläger zwar in der Anfechtungserklärung der Berufung angibt, das Urteil auch im Kostenpunkt anzufechten. Die Berufung enthält dann aber keinerlei Ausführungen zum Umfang der Anfechtung bzw zu den Gründen, weshalb das Berufungsgericht die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht zu überprüfen hatte.
Zusammengefasst war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Zweitbeklagte für ihre Berufungsbeantwortung zutreffend die österreichische Umsatzsteuer verzeichnet hat. Für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer gilt nämlich das Unternehmerortprinzip (RS0114955 [T15]). Die Rechtsvertretungsleistungen gelten daher als am Kanzleisitz der Rechtsvertreterin erbracht.
Bei der Bewertung des Streitgegenstands orientiert sich das Berufungsgericht an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seiner (gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden) Begehren (siehe ON 46).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen (des österreichischen Rechts) im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Ansonsten kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion bei der Anwendung fremden Rechts zu; es ist nicht seine Aufgabe, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen (hier: tschechischen) Rechts zu leisten (vgl RS0042948 [T1, T19]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden