Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Angestellter, **straße **, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in 9487 Gamprin-Bendern, Liechtenstein, wider die Beklagte B* AG , **, ** **, **, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, wegen EUR 11.317,35 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00; Gesamtstreitwert daher: EUR 16.317,35) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 16.317,35) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. November 2025, Cg*-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.941,90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 310,05 an 19 % USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger unterzeichnete zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen am 26. April 2016 ausgedruckten Kaufvertrag mit der Fahrzeugverkäuferin über einen Neuwagen der Marke ** **** mit einem Kaufpreis iHv EUR 39.500,00 (in der Folge nur Klagsfahrzeug). Zudem hat er zu einem ebenfalls datumsmäßig nicht feststellbaren Tag, jedoch entweder zumindest zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder zeitnah vor dem Kaufvertragsabschluss auch einen Leasingantrag bei der späteren Leasinggeberin gestellt. Der Kläger, der schon mehrfach ein Fahrzeug geleast hatte, wollte auch im April 2016 das Klagsfahrzeug leasen, was auch der Verkäuferin klar war. Er hat dazu unterschiedliche Angebote eingeholt und sich schließlich für das Angebot der Verkäuferin entschieden.
Im Kaufvertrag wurde als Liefertermin die erste Junihälfte vereinbart und in dem unter Punkt „3. Kaufobjekt“ aufgeschlüsselten Kaufpreis schon die Aktion „C*“ ($51) als Finanzierungsbonus für das Leasing in Abzug gebracht. Der Kläger wollte das
Fahrzeug auch von Beginn an leasen und hätte kein Geld für einen Kauf des Klagsfahrzeugs zur Verfügung gehabt.
Aufgrund von Lieferverzögerungen wurde das Klagsfahrzeug an einem nicht mehr feststellbaren Tag nach Juni 2016, jedoch vor der Erstzulassung am 8. Juli 2016 dem Kläger übergeben. Der Leasingvertrag wurde am 30. Juli 2016 vom Kläger unterzeichnet. Der zeitliche Abstand zwischen Kaufvertragsabschluss und Beginn des Leasingvertrags ist auf die Lieferzeit des Klagsfahrzeugs zurückzuführen.
Der Leasingvertrag wurde vom Kläger zur Gänze erfüllt. Nach Ablauf des Leasingvertrags kaufte der Kläger am 30. Juli 2021 das Klagsfahrzeug zum vertraglich vereinbarten Restwert „aus dem Leasing heraus“. Der Erwerb des Klagsfahrzeugs, zu welchem er nicht verpflichtet gewesen wäre, erfolgte aus faktisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Inzwischen hat er das Klagsfahrzeug in Relation zu dessen Zustand und Kilometerstand zu einem „guten Preis“ weiterverkauft.
Die Beklagte ist Herstellerin des Klagsfahrzeugs mit dem Dieselmotortyp ** der Abgasnorm EU 6 sowie Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung im Typengenehmigungsverfahren.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 22. Mai 2025 von der Beklagten die Leistung von EUR 11.317,35 s.A. sowie die Feststellung der Haftung für seine künftigen Schäden und Nachteile aus dem am 30. Juli 2016 abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb des Klagsfahrzeugs. Er führte hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beklagte habe als Fahrzeugherstellerin rechtswidrig und schuldhaft unzulässige Abschalteinrichtungen im Motor des Klagsfahrzeugs zu verantworten. Das Klagsfahrzeug sei daher im Auslieferungszeitpunkt weder typengenehmigungs- noch zulassungsfähig gewesen, weshalb die Beklagte für den aus dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen resultierenden Schaden des Klägers hafte, der in der Zahlung eines um 25 % überhöhten Kaufpreises liege. Der Kläger habe aufgrund des Leasingvertrags für das Fahrzeug insgesamt EUR 45.269,40 bezahlt. Der überhöhte Kaufpreis, welcher von der Leasingbank finanziert worden sei, schlage unmittelbar auf die Raten und die Kosten aus dem Leasingvertrag durch.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, dass im Klagsfahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien. Ein irgendwie gearteter Minderwert des Klagsfahrzeugs oder sonstiger Schaden des Klägers sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei zudem aufgrund der Leasingkonstruktion für den geltend gemachten Schaden ohnedies nicht aktivlegitimiert. Deshalb könne schlüssig nur allenfalls überhöhte Leasingentgelte, nicht aber ein überhöhter Kaufpreis als Schaden geltend gemacht werden. Selbst wenn sich der Kläger auf einen Schaden aus dem Leasingvertrag, zum Beispiel die Zahlung überhöhter frustrierter Leasingraten stützen wolle, hätte das Fahrzeug uneingeschränkt und vertragsgemäß benutzt werden können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 7 bis 16 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Klagsvorbringen kein schlüssiges Vorbringen für einen dem Kläger in seinem Vermögen entstandenen Schaden darstelle (9 Ob 98/24p, 9 Ob 17/25b). Das Vorbringen, er hätte den Schaden mit dem Erwerb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs schon mit dem Kaufvertrag im Jahr 2016 erlitten, bedinge auch den Schaden vom Kaufpreis geltend zu machen (RIS-Justiz RS0129706 [T11]). Der Kläger habe dazu in der [richtig]Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. November 2025 vorgebracht, dass selbst, wenn die Ansicht des Gerichts zutreffend wäre, wonach der Schaden ausschließlich anhand des Kaufpreises zu kalkulieren wäre und nicht – wie von ihm geltend gemacht – an den gesamt gezahlten Leasingentgelten sowie dem bezahlten Rückkaufswert des Fahrzeuges, 25 % von EUR 39.500,00, der Betrag von EUR 9.875,00 im angesprochenen Klagsbetrag Deckung finden würde. Wenn man darin eine schlüssige Behauptung eines Schadens erblicken würde, wäre der Kläger zur Geltendmachung dieses Schadens nicht aktivlegitimiert. Bei Prüfung der Frage, ob der Kauf- und der Leasingvertrag eine Einheit bilden, sei die Beklagte für den von ihr erhobenen Einwand beweisbelastet (3 Ob 121/23z; 10 Ob 7/24p), was ihr auf Basis des festgestellten Sachverhalts gelungen sei. Der Kläger habe bereits vor Abschluss des Vertrags mit der Fahrzeughändlerin beschlossen, das Fahrzeug über Leasing zu finanzieren, und das Fahrzeug sei ihm von der Fahrzeughändlerin bereits leasingfinanziert angeboten worden. Dementsprechend sei bereits im Kaufvertrag mit der Fahrzeughändlerin als Aktion „C*“ ($51) gewährt worden, sodass der Kaufvertrag schon den Hinweis auf eine Leasingfinanzierung enthalten habe (vgl. 4 Ob 103/24m) und nach dem festgestellten Sachverhalt der Leasingantrag zeitgleich mit dem Kaufvertragsabschluss oder zeitnah vor dem Kaufvertragsabschluss gestellt worden sei. Es entspreche auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass es auf den Umstand, dass der Leasingantrag von der Leasinggeberin erst angenommen habe werden müssen, nicht ankomme (vgl. 1 Ob 9/25t; 3 Ob 166/24v). Es sei nach dem festgestellten Sachverhalt also nicht zunächst ein Kaufvertrag und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossen worden (vgl. 6 Ob 23/24m; 8 Ob 109/23x). Die Bezugnahme auf den Leasingvertrag im Kaufvertrag, nämlich „C*“ ($51) (vgl. 9 Ob 17/25b: „Finanzierungsbonus“ im Kaufvertrag), spreche dafür, dass kein selbständiger Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, sondern dass eine vertragliche Einheit zwischen einerseits dem Kaufvertrag und andererseits dem Leasingvertrag vorgelegen habe (7 Ob 88/23a). Der Kaufvertrag bilde im vorliegenden Fall eine Einheit mit dem Leasingvertrag, sodass der Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeuges gedient habe, weil beim Abschluss des Kaufvertrags der Leasingantrag schon zeitgleich mit dem Kaufvertragsabschluss oder zeitnah vor dem Kaufvertragsabschluss gestellt worden sei (4 Ob 21/25d [Leasingantrag am nächsten Tag]; 1 Ob 12/24g [zeitnah mit dem Kaufvertrag abgeschlossener Leasingvertrag]). Es sei auch keine Zahlung einer Kaution direkt an den Verkäufer des Fahrzeuges erfolgt (8 Ob 109/23x). Vielmehr habe der Kläger, der das Auto ohne Leasing nicht hätte kaufen bzw. finanzieren können, überhaupt keinen Kaufpreisanteil selbst bezahlt. Der Kläger sei nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug später zu erwerben. Der Kläger habe aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion das Fahrzeug 2016 gerade nicht gekauft und ist nicht Eigentümer geworden (vgl. 7 Ob 88/23a; 7 Ob 128/23h; 6 Ob 153/23b ua). Vor dem Hintergrund, dass beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eintrete (6 Ob 197/23y, [Rz 16]; 10 Ob 33/23k [Rz 15] ua; RS0129706 [T11]) entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Konstellation nur dem – unmittelbar in den Kaufvertrag eintretenden – Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entstehen könne (10 Ob 7/24p [Rz 20]; 1 Ob 12/24g [Rz 32] ua), sei doch bei der in Rede stehenden Vertragskonstruktion zu keinem Zeitpunkt er, sondern (schon ursprünglich) der Leasinggeber zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag verpflichtet (4 Ob 218/23x [Rz 21] mwN). Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises könnten daher nur von diesem geltend gemacht werden (10 Ob 53/23a [Rz 13]). Es sei nicht zu erkennen, warum der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 2016 einen Schaden erlitten haben sollte. Aber auch der Erwerb des Fahrzeugs im Juli 2021, auf welchen Erwerbsvorgang sich der Kläger aber zur Begründung seines Anspruchs ohnedies nicht gestützt habe, berechtige ihn auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht zur Geltendmachung des Schadens. Der Kläger sei zur Geltendmachung eines Schadens in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises somit nicht aktivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) verbunden mit einer Anregung zur Vorlage der Rechtssache an den EuGH zur Vorabentscheidung. Der Kläger beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, weshalb eine kurze Begründung genügt (§ 500a ZPO).
1. Zur Mängelrüge:
Der Kläger erachtet Verfahrensmängel dadurch, dass es das Erstgericht einerseits unterlassen habe, von ihm beantragte Beweise zur von der Beklagten zu verantwortenden vorsätzlichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen und Grenzwertüberschreitung im Normalbetrieb aufzunehmen, weshalb diesem ein Stoffsammlungsmangel vorzuwerfen sei. Andererseits habe das Erstgericht durch Missachtung der Behauptungs- und Beweislast der Beklagten betreffend die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems eine mangelhafte Begründung zu verantworten.
Wie im Rahmen der Rechtsrüge zu zeigen sein wird, hat das Erstgericht die Klage zutreffend wegen unschlüssigen Klagsvorbringens sowie mangels bestehender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen, sodass es auf die von ihm in seiner Mängelrüge aufgeworfenen Fragen nicht ankommt. Insoweit liegt daher kein iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wesentlicher Verfahrensmangel vor und können weitere (inhaltliche) Ausführungen hiezu auf sich beruhen.
2. Zur Beweisrüge:
Mit seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger schon in unzulässiger Weise gegen keine konkrete vom Erstgericht getroffene Feststellung. Soweit er mit seiner Argumentation in Wahrheit auf sekundäre Feststellungsmängel abstellt, indem er behauptet, dass keine Feststellungen dazu getroffen worden wären, wie sich die Abgasrückführung und die Abgasnachbehandlung tatsächlich in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur, Motortemperatur, Höhe, Lastzuständen oder Leerlaufzeiten verhielten, wären diese im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln, allerdings mangelt es aufgrund des unschlüssigen Klagsvorbringens auf der einen sowie der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers auf der anderen Seite auch diesfalls an der notwendigen Wesentlichkeit der zudem ohnedies nicht näher dargelegten vermissten Feststellungen.
Der Kläger scheint dabei zu übersehen, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Diese Voraussetzungen erfüllen die Ausführungen des Klägers in dessen Beweisrüge nicht.
3. Zur Rechtsrüge:
Soweit der Kläger im Rahmen seiner erhobenen Rechtsrüge eine falsche Rechtsansicht des Erstgerichts insbesondere betreffend das seiner Meinung nach vorliegende schlüssige Klagsvorbringen sowie die seiner Ansicht nach bestehende Aktivlegitimation moniert, kann auf die eingangs wiederholte eingehende und mit zahlreichen (zutreffenden) Judikaturverweisen unterfütterte fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO verwiesen werden, die vom Berufungsgericht vorbehaltlos geteilt wird.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zur Frage der Aktivlegitimation eines leasingfinanzierenden Fahrzeugkäufers für die Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Fahrzeughersteller aus dem Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, umfassend Stellung genommen, sodass von einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. zuletzt etwa 7 Ob 123/25a [7. August 2025]; 9 Ob 100/25h [20. November 2025] je mwN; vgl. auch OLG Linz 4 R 171/25g ua).
Nach den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (arg.: ursprünglich auf Leasing gerichteter Wille des Klägers und Kenntnis der Fahrzeughändlerin hierüber, nahezu gleichzeitiger Leasingantrag und Kaufvertragsabschluss, Kaufvertrag ohne Anzahlung, Berücksichtigung eines Finanzierungsbonus aufgrund Leasings bereits bei Kaufpreiszusammensetzung, keine Kaufverpflichtung „aus dem Leasing heraus“) besteht kein Zweifel daran, dass Kauf- und Leasingvertrag über das klagsgegenständliche Fahrzeug nach den vom Obersten Gerichtshof formulierten und bereits vom Erstgericht ausführlich dargelegten Grundsätzen eine Einheit bilden. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass es auf den Umstand, dass der Leasingantrag von der Leasinggeberin erst angenommen werden musste, nicht ankommt (zuletzt 7 Ob 123/25 [Rz 10] mwN). Der Kläger kann seine Aktivlegitimation auch nicht mit der Judikatur zu Substanzschäden begründen (zuletzt 9 Ob 100/25h [Rz 22] mwN). Einen Schaden aus dem Leasingvertrag, etwa aus überhöhten Leasingraten, hat der Kläger im gesamten Verfahren nicht schlüssig behauptet. Denn das bloße Vorbringen, der Kläger habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an den Leasinggeber) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, stellt keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst dar (7 Ob 123/25a [Rz 17] mwN). Die vom Kläger vertretene Ansicht, ein überhöhter Kaufpreis wirke sich 1:1 auf die Leasingraten aus, kann ebenso wenig geteilt werden (10 Ob 65/24t; 10 Ob 7/25i; OLG Linz 3 R 36/25x).
Dem vermag der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Er scheint mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr die eindeutigen vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zu negieren, wenn er vermeint, es mache keinen Unterschied, ob Kauf- und Leasingvertrag eine Einheit bildeten, ob der Kaufpreis gleich zu Beginn als Einmalzahlung oder über einen längeren Zeitraum in Raten bezahlt worden sei, es keine Rolle spiele, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Eigentum erworben habe, und dass deliktischer Schadenersatz prinzipiell unabhängig von den Vertragsgestaltungen und Eigentumsverhältnissen sei. Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung zu Anlagebetrugsfällen ist hier nicht einschlägig und geht daher ebenso ins Leere wie die Referenzierung auf inzwischen überholte Judikate anderer Gerichtshöfe. Wenn der Kläger zudem ventiliert, die Rechtsansicht, dass einem Leasingnehmer kein Schaden entstanden sein könne, sei völlig verfehlt, übersieht er, dass Derartiges von den Gerichten nicht vertreten wird, sondern ihm vorgeworfen wird, kein schlüssiges Vorbringen zu einem aus dem Leasingvertrag erlittenen Schaden erstattet zu haben, was ihm auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht gelingt.
Mangels Vorliegens eines schlüssigen Klagsvorbringens sowie zufolge der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ist daher die Rechtsansicht des Erstgerichts zu bestätigen und kommt es auf die weiteren rechtlichen Ausführungen des Klägers insbesondere zur Frage des Vorliegens von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Klagsfahrzeug aufgrund deren nicht gegebener rechtlichen Erheblichkeit nicht mehr an. Der Berufung kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu.
4.Soweit der Kläger über die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV sinniert, erscheint dem Berufungsgericht das Aufgreifen dieser Anregung in casu mangels stichhaltiger Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts aufgrund der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der Schlüssigkeit des Klagsvorbringens und der Aktivlegitimation sowie zur fehlenden Erheblichkeit der weiters aufgeworfenen Fragen als nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Der von der Beklagten für ihre Berufungsbeantwortung verzeichnete Umsatzsteuersatz von 19 % entspricht dem – bereits im Verfahren erster Instanz unbeanstandet verzeichneten und auch im Berufungsverfahren erneut hinreichend bescheinigten – für den Unternehmenssitz der Partei in Deutschland maßgeblichen Umsatzsteuersatz und ist daher bei der Bemessung der Kosten heranzuziehen ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 3.35; RIS-Justiz RS0114955).
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der in erster Instanz unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens. Aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens lässt sich keine höhere Bewertung ableiten.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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