Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Hemetsberger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Mai 2025, Hv*-23, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Siudak durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene somalische Staatsangehörige A* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. Oktober 2024 in ** B* außer dem Fall des § 201 StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt und ihre Brüste berührte.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten B* Teilschmerzengeld von EUR 400,00 zu bezahlen.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich - nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2025 zu 15 Os 117/25g-4 – die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. deren Umwandlung in eine Geldstrafe, in eventu gemäß § 44 Abs 2 StGB die bedingte Nachsicht der in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG normierten Rechtsfolge begehrt (ON 24). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, erschwerend dagegen den Umstand, dass der Angeklagte die Tat als Volljähriger gegen die zum Zeitpunkt der Tat minderjährige B* begangen hat.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Zur erschwerenden Wertung der Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 1. Fall StGB) ist auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verweisen (ON 27.1, 3f).
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Daneben ist auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen (§ 32 Abs 2 1. Satz StGB). Zu den Auswirkungen der Strafe und den zu erwartenden Folgen der Tat, die das künftige Leben des Täters in der Gemeinschaft (nachhaltig) beeinflussen können, sind die mit einer Verurteilung allenfalls verbundenen Rechtsfolgen zu zählen, wie der Amtsverlust, Suspendierung und Versetzung, Verlust des Gewerberechts, der Berufsausübung, des Pensionsbezuges und andere Konsequenzen der Straftat für den Verurteilten wie zum Beispiel eine Disziplinarstrafe (vgl. Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 34).
Die strafrechtliche Schuld ist Einzeltatschuld. Der Täter hat seinen konkreten Tatentschluss zu verantworten. Den Maßstab für die Bewertung der Schuld und damit für die Schwere des Vorwurfs gibt die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen. Jeder hat für seine Persönlichkeit, soweit sie im einzelnen Entschluss wirksam geworden ist, einzustehen. Insoweit fließt in die Einzeltatschuld eine Charakterkomponente mit ein. Abs 2 des § 32 StGB bringt diesen Gedanken zum Ausdruck. Das Maß der Schuld wird aber nicht nur durch die innere Einstellung des Täters begründet, sondern auch vom objektiven Gewicht der schuldhaften Handlung und von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Somit umfasst die Strafzumessungsschuld iSd Abs 1 neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert (vgl. Michel/Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 32 Rz 2).
Ausgehend davon, ist die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tathandlung des Angeklagten, nämlich das gewaltsame intensive Betasten der bekleideten Brüste des Tatopfers B* im Vergleich zu anderen möglichen unter den Tatbestand des § 202 Abs 1 StGB subsumierbaren Handlungen im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln. Handlungs- und Gesinnungsunrecht sind insofern als gesteigert zu beurteilen, als der Angeklagte zum Nachteil eines minderjährigen Opfers gehandelt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben kann darüber hinaus, dass er die strafbare Handlung an seinem Arbeitsplatz begangen hat, wo auch B* im zweiten Lehrjahr beschäftigt war und nach wie vor beschäftigt ist. Gerade die Lehrstelle einer Minderjährigen sollte ein geschützter Ort sein, an dem man sich wohl und vor allem sicher fühlt. Eine Rückkehr an den Tatort ist für B* allerdings unvermeidbar. Der Schuldgehalt der Tat erfordert eine spürbare Sanktion, um den Angeklagten das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu halten und ihn künftig von der Begehung solcher strafbarer Handlungen wirksam abhalten zu können.
Selbst bei Berücksichtigung der den Angeklagten möglicherweise künftig infolge seiner Verurteilung treffenden nachteiligen Folgen für seinen Aufenthaltsstatus erweist sich die über ihn verhängte, ohnehin zur Gänze bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe von sechs Monaten neben einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen und damit nur geringfügig über der Mindeststrafdrohung des § 202 Abs 1 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe (bei einer angedrohten Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) sowohl tat- als auch schuldangemessen. Neben spezialpräventiven Erfordernissen kommt nämlich auch generalpräventiven Erwägungen gleichrangig Bedeutung zu. Eine derartige Straftat, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, insbesondere zum Nachteil einer Minderjährigen am Arbeitsplatz, beeinträchtigt das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Bevölkerung in einem besonderen Maß. Zutreffend erachtete daher das Erstgericht unter dem Aspekt der Stärkung der Normentreue und Abschreckung potentieller Täter neben der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine spürbare Sanktion in Form einer unbedingten Geldstrafe als unabdingbar.
Die in der Tat des Angeklagten dokumentierte Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung einer anderen Person sowie das tatindizierte Persönlichkeitsbild des Angeklagten, der sein Tatopfer nicht nur festhielt, sondern auch in ein Versteck zerrte und danach weiterhin so fest umklammerte, dass sich B* nicht aus seinem Griff befreien konnte, und seine Tathandlung fortsetzte, obwohl sie ihn wiederholt aufforderte, aufzuhören und loszulassen (US 3), steht der vom Angeklagten begehrten Anwendung des § 37 StGB entgegenstehen.
Schließlich ist die vom Angeklagten in eventu begehrte bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG gemäß § 44 Abs 2 StGB gesetzlich nicht möglich:
Gemäß § 44 Abs 2 StGB können Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden. Allerdings bezieht sich diese Bestimmung nur auf unmittelbar Kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (RIS-Justiz RS0091618).
Gemäß § 9 Abs 1 AsylG ist einem Fremden unter bestimmten (in Z 1 bis 3 genannten) Voraussetzungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen. Nach Abs 2 Z 3 erster Satz leg. cit. hat eine Aberkennung, wenn sie nicht schon aus den Gründen des Abs 1 zu erfolgen hatte, auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 9 Abs 2 Z 3 AsylG setzt den Artikel 17 Abs 1 lit b StatusRL um und legt fest, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann erfolgen muss, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 13. September 2018, C-369/17, ist diese Bestimmung unionsrechtlich derart auszulegen, dass keine automatische Aberkennung erfolgen darf und eine Einzelfallwürdigung sämtlicher besonderer Umstände vorzunehmen ist (vgl. Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schräfler-König/Szymanski , Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 Asylgesetz 2005, Anm. 10 und E 22).
Die in § 9 Abs 2 Z 3 AsylG normierten Konsequenzen einer strafgerichtlichen Verurteilung stellen terminologisch keine Rechtsfolgen im Sinn des § 27 Abs 2 StGB dar und treten insbesondere auch nicht ex lege, sondern überhaupt erst kraft eigenständiger verwaltungsbehördlicher Entscheidung ein ( Birklbauerin SbgK § 44 Rz 27) und können daher nicht gemäß § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden.
Dem Rechtsmittel des Angeklagten war damit ein Erfolg zu versagen.
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