Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch Mag. Gregor Fabi, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte B* GmbH, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf, wegen EUR 17.269,06 s.A., über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 2.029,97) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. August 2025, Cg*-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„1. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 6.570,84 samt 4 % Zinsen seit 14. August 2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 10.698,22 samt 4 % Zinsen seit 6. März 2024 und das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 6.570,84 vom 6. März 2024 bis 13. August 2024 werden abgewiesen.
3. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 803,26 an saldierten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.105,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt und EUR 374,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat im November 2020 im Einfamilienhaus der Klägerin eine Photovoltaikanlage installiert und in Betrieb genommen.
Zuvor im September und Oktober 2020 wurde im Haus der Klägerin eine Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage installiert. Eines der Bauteile dieser Anlage ist ein Wandschaltschrank mit einer Heizungsregelung. Die im Wandschaltschrank integrierte Heizungsregelung steuert alle Komponenten der Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage. Im Systemspeicher werden mittels Speichersensor zwei Temperaturen gemessen, im oberen Bereich für die Warmwasserbereitung und im mittleren Bereich für die Raumheizung. Wenn einer der beiden Sensoren den eingestellten Sollwert unterschreitet, wird die Wärmepumpe aktiviert und die Energie mittels Hydraulikmodul in den aufzuheizenden Bereich eingebracht. Wenn die benötigte Temperatur im Speicher aufgrund einer Systemstörung, extrem niedriger Außentemperaturen oder sonstigen Ursachen nicht erreicht werden sollte, schaltet die Heizungsregelung zwei systemzugehörige E-Heizstäbe zu. Es ist auch ein dritter E-Heizstab mit einer Heizleistung von 6 kW verbaut, der jedoch nicht über die Heizungsregelung angesteuert, sondern direkt vom Elektro-Subverteiler im Heizraum versorgt wird.
Der Auftragsinhalt der Beklagten umfasste auch die Dachmontage und den Elektroanschluss der Photovoltaikanlage. Bei der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch die Beklagte am 25. November 2020 ist für die Netzeinspeisung der Elektro-Subverteiler als Schnittstelle verwendet worden. Dafür war der Einbau von verschiedenen Sicherungen in diesem Subverteiler durch die Beklagte notwendig. Für die Zeit des Einbaus wurde der gesamte Subverteiler am Hauptverteiler im Erdgeschoß stromlos geschalten und nach erfolgtem Einbau wieder aktiviert. Im Subverteiler sind in zwei von fünf Reihen Sicherungen verbaut, wobei die oberste Reihe die Heizungsanlage absichert bzw versorgt und die zweite Reihe durch die Beklagte für die Photovoltaikanlage nachträglich eingebaut worden ist. Auch der dritte E-Heizstab ist durch Sicherungen in der obersten Reihe abgesichert. Am 25. November 2020 hat sich die Wärmepumpe um 13.00 Uhr abgeschaltet. Danach hat es nur mehr kurze Betriebsintervalle gegeben. Die beiden hinsichtlich der Wärmepumpenanlage systemzugehörigen Heizstäbe weisen seit Erstinbetriebnahme null Betriebsstunden auf. Aus diesem Grund lag kein Fehlverhalten der Heizungsregelung vor. Der dritte E-Heizstab weist einen Temperaturwahl-Drehknopf auf, der von 9°C bis 75°C stufenlos einstellbar ist. Um diesen E-Heizstab in Betrieb zu nehmen, muss der Temperaturwahl-Drehknopf auf eine Soll-Temperatur, die höher als die Speichertemperatur ist, gedreht und der Leitungsschutzschalter im Elektro-Subverteiler eingesichert werden. Im Zuge der Installation und Inbetriebnahme der Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage war der Temperaturwahl-Drehknopf am dritten E-Heizstab auf eine Temperatur größer 40°C eingestellt und die elektrische Spannungsversorgung durch Deaktivieren des Sicherungsautomaten unterbrochen worden, womit der E-Heizstab im Zeitraum zwischen Inbetriebnahme der Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage und der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage nicht aktiv war.
Im Zuge der Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage im November 2020 haben Mitarbeiter der Beklagten Arbeiten am Elektro-Subverteiler vorgenommen und dafür den kompletten Verteiler an der Zuleitung im Hauptverteiler im Erdgeschoß des Gebäudes stromlos geschalten. Nach Beendigung der Arbeiten wurde die Hauptsicherung am Hauptverteiler wieder aktiviert und die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen. Im Zuge der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage wurden von den Mitarbeitern der Beklagten alle Leitungsschutzschalter unabhängig davon eingesichert, welche Stellung die Schalter vor den Arbeiten aufgewiesen haben. Dabei ist die Spannungsversorgung für den dritten E-Heizstab durch Anheben des Kippschalters des Leitungsschutzschalters aktiviert worden.
In Österreich beläuft sich der durchschnittliche Jahresverbrauch bei einem Haushalt auf 3.500 kWh. Für den Verbrauch der Wärmepumpe mit 16 Kilowatt Heizleistung sind nach Erfahrungswerten 9.500 kWh pro Jahr anzusetzen, was einen Gesamtstromverbrauch von ca 13.000 kWh im Jahr ergibt. Der jährliche Mehrverbrauch durch das Aktivieren des dritten E-Heizstabes beträgt ca 8.500 kWh im Jahr.
Mit Abrechnung der C* AG D*, E* F* vom 5. März 2024 wurden der Klägerin EUR 17.269,06 in Rechnung gestellt. Erst mit dieser Abrechnung ist der Klägerin der erhöhte Verbrauch und in weiterer Folge die Inaktivität der Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage aufgefallen. Aufgrund eines Fehlers der C* AG sind die Abrechnungen immer an den Sohn der Klägerin versandt worden.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 17.269,06 s.A. mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagte die Photovoltaikanlage so angeschlossen bzw eingestellt habe, dass der in der Heizungsanlage integrierte Heizstab auf Dauerstrom angeschlossen und mit der Einstellung 60 °C in Betrieb genommen worden sei. Daher sei das gesamte Haus seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den Heizstab mit Wärme versorgt worden und nicht durch die kosteneffiziente und stromsparende Luft-Wasser-Wärmepumpe. Durch den falschen Anschluss bzw die falsche Einstellung der Anlage sei es zu einem enormen Mehrverbrauch von Strom gekommen. Dafür seien der Klägerin zusätzliche Mehrkosten von EUR 17.269,06 verrechnet worden. In diesem Betrag betreffend den Mehrverbrauch seien bereits die geleisteten Akontozahlungen, der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom sowie ein Stromkostenzuschuss berücksichtigt worden.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass sie keinerlei Einstellungen an der Wärmepumpe oder allgemein an der Heizungsanlage vorgenommen habe. Sie habe den Heizstab nicht „in Betrieb genommen“ oder „auf Dauerstrom angeschlossen“, sondern lediglich die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Das Vorbringen, es seien im geltend gemachten Betrag betreffend den Mehraufwand bereits die geleisteten Akontozahlungen, der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom sowie ein Stromkostenzuschuss berücksichtigt worden, sei gänzlich unsubstantiiert geblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 4.540,87 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 12.728,19 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt fest; im Übrigen wird auf die Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung verwiesen, insbesondere auf die Aufstellungen zum tatsächlichen Stromverbrauch der Klägerin, den Energiepreisen der C* AG, den verschiedenen Netzentgelten und Abgaben des Netzbetreibers, sowie den der Klägerin in Rechnung gestellten Förderbeiträgen und Förderzuschlägen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Fehler der Beklagten darin, dass im Zuge der Arbeiten am Elektro-Subverteiler alle Leitungsschutzschalter eingesichert worden seien, unabhängig davon welche Stellung die Schalter vor den Arbeiten aufgewiesen hätten. Dabei sei die Spannungsversorgung für den dritten E-Heizstab durch Anheben des Kippschalters des Leitungsschutzschalters aktiviert worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich jedoch vergewissern müssen, welche Sicherungen bei Beginn ihrer Arbeiten aktiviert gewesen seien und welche nicht. Keinesfalls hätten Sicherungen aktiviert werden dürfen, die davor inaktiv gewesen seien. Damit sei der Beklagten ein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, das sie gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig mache. Der Anspruch der Klägerin bestehe daher dem Grunde nach zu Recht.
Zur Berechnung der Höhe des Klagsanspruches und somit des tatsächlichen Mehrverbrauches könne aber nicht der bezahlte Rechnungsbetrag herangezogen werden, da dieser Betrag nicht den Mehrverbrauch, sondern den tatsächlichen Verbrauch abbilde. Ein Teil des tatsächlichen Verbrauches wäre auch ohne die fehlerhafte Aktivierung des dritten Heizstabes durch den Stromverbrauch der Luft-Wasser-Wärmepumpe und den sonstigen Stromverbrauch des Haushaltes der Klägerin angefallen. Ausgehend von den festgestellten Energiepreisen errechne sich ein Mehrbetrag von EUR 3.881,94. Davon seien die Stromkostenzuschüsse von EUR 579,45 und von EUR 355,38 abzuziehen. Dazu kämen die verschiedenen Entgelte, Abgaben und Beiträge, die abhängig vom tatsächlich verbrauchten Strom verrechnet worden seien, in Höhe von EUR 1.593,76. Insgesamt ergebe sich daher ein zu Recht bestehender Betrag von EUR 4.540,87.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, ihr einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.029,97 zuzusprechen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Berufungswerberin bekämpft mit ihrer Rechtsrüge einerseits den erfolgten Abzug des Stromkostenzuschusses und andererseits die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer.
Der Berufungswerberin ist Recht zu geben, dass das Erstgericht aus den Beilagen ./E bis ./G die Nettopreise für Energie, Nutzungsentgelte, Netzverlustentgelte und Abgaben festgestellt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den entstandenen Schaden über den erfolgten Mehrverbrauch netto berechnet und dabei übersehen hat, dass die Klägerin auch 20 % Umsatzsteuer zahlen musste, die auch geltend gemacht wurde bzw im Klagebegehren enthalten ist.
Zum errechneten Zuspruch von EUR 3.881,94 für Energiebezug (US 12 Mitte) und von EUR 1.593,76 für Entgelte, Abgaben und Beiträge (US 12 am Ende) war daher die 20 %ige Umsatzsteuer von EUR 776, 39 und EUR 318,75, insgesamt EUR 1.095,14 zu addieren. Eine weitergehende Begründung ist nicht erforderlich, zumal die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung dazu bewusst kein näheres Vorbringen erstattete und demgemäß dem (zutreffenden) Standpunkt der Klägerin nicht entgegengetreten ist.
Zum Abzug des Stromkostenzuschusses führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (SKZG) ein Stromkostenzuschuss lediglich für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024 und 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein Grundkontingent von maximal 2.900 kWh/Jahr gewährt werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Erstgericht unter Berücksichtigung der Feststellungen zum tatsächlichen Stromverbrauch und zum Mehrverbrauch durch das Aktivieren des dritten E-Heizstabes zum Ergebnis gelangt, dass der gesamte Stromkostenzuschuss als Kontingent von 2.900 kWh/Jahr bereits im Verbrauch durch die Wärmepumpe verbraucht worden sei und ein weiterer Zuschuss für den Mehrverbrauch durch den klagsgegenständlichen zusätzlichen Heizstab nicht erfolgt sei. Ein Abzug für Stromkostenzuschuss in Höhe von EUR 934,83 sei daher nicht vorzunehmen.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen in ihrer Berufungsbeantwortung nur entgegen, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz keinerlei Vorbringen dazu erstattet habe, dass und inwieweit der Stromkostenzuschuss zu berücksichtigen sei. Demgemäß handle es sich bei der erstmaligen Behauptung, das Zuschusskontingent sei „durch den Normalverbrauch bereits ausgeschöpft gewesen“, um eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren.
Dabei übersieht die Beklagte allerdings, dass sie die Behauptungs- und Beweislast für die allfällige Anrechnung des Stromkostenzuschusses trifft. Die Klägerin hat den Beweis über die Höhe des Mehrverbrauchs zu erbringen, während in der Folge die Beklagte zu behaupten gehabt hätte, dass die Kosten des Mehrverbrauchs durch Anrechnung von Zuschüssen Dritter zu reduzieren gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung hat nämlich jede Partei grundsätzlich die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Wer sich dagegen darauf beruft, dass ein Recht - hier die Forderung der Kosten des Strommehrverbrauchs in voller Höhe - wieder (teilweise) beseitigt bzw reduziert worden sei, muss die rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen ( Fasching , Lehrbuch 2 Rz 882; RS0039939; RS0039936 [T5]).
Das Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz zur Höhe des geltend gemachten Schadens bzw der Kosten des Mehrverbrauchs beschränkte sich allerdings auf den Einwand der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Ob bzw inwieweit allfällige Stromkostenzuschüsse auf die ausgemittelten Kosten des Mehrverbrauchs anzurechnen sind, wurde in erster Instanz dagegen nicht thematisiert. Mangels entsprechenden Einwandes der behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten braucht daher nicht geprüft werden, ob der Stromkostenzuschuss bereits im Stromverbrauch vor dem durch den zusätzlichen Heizstab verursachten Stromverbrauch ausgeschöpft war. Der Abzug des Stromkostenzuschusses in Höhe von insgesamt EUR 943,83 erfolgte daher zu Unrecht.
Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung in ausführlicher Weise ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin und eine mangelnde objektive Sorgfaltsverletzung des Monteurs der Beklagten thematisiert, ist ihr zu erwidern, dass sie diese Umstände mit Berufung geltend machen hätte müssen, um eine entsprechende Prüfung im Berufungsverfahren zu ermöglichen. Gegenstand und Prüfungsumfang im Berufungsverfahren sind alleine der vorgenommene Abzug des Stromkostenzuschusses und die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer. Dagegen ist mangels Bekämpfung des angefochtenen Urteiles durch die Beklagte von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der zuzurechnenden Mitarbeiter der Beklagten und vom mangelnden Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Auch ein allfälliger Rechenfehler (vgl S 9f der Berufungsbeantwortung) kann mangels Anfechtung vom Berufungsgericht nicht aufgegriffen werden.
Insgesamt war das angefochtene Urteil daher in Stattgebung der Berufung der Klägerin wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Aufgrund dieser Abänderung des angefochtenen Urteiles war die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangene Entscheidung neu zu treffen (RS0107860; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin obsiegt mit (gerundet) 38 % und hat der Beklagten daher 24 % deren Kosten abzüglich 38 % der von der Klägerin allein getragenen, in § 43 Abs 1 ZPO genannten Barauslagen (Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren) zu ersetzen. An offenbaren und daher auch ohne Einwendungen von Amts wegen wahrzunehmenden Unrichtigkeiten waren auf Seiten der Beklagten aufzugreifen, dass für die Streitverkündung vom 2. April 2024, ON 19, nur eine Honorierung nach TP 2 RAT zusteht, weil es sich um einen weder in TP 1 noch in TP 3 RAT aufgezählten Schriftsatz handelt (OLG Linz 3 R 47/20g, 6 R 127/24z, 4 R 174/25y uva; Obermaier aaO Rz 3.68 E 13), und dass für die Äußerung zur Gebührennote des Sachverständigen vom 10. April 2025, ON 23, zufolge § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG ein Kostenersatz nicht stattfindet (RI0000123; OLG Linz 2 R 129/25s uva). Auf Seiten der Klägerin konnten nur die tatsächlich angefallenen Sachverständigengebühren von EUR 2.927,00 berücksichtigt werden. Die von Beklagtenseite verzeichneten Fahrtkosten von EUR 146,00 und EUR 148,00 unterliegen mangels Anführung in § 43 Abs 1 ZPO der Quotenkompensation (RI0100077; OLG Linz 4 R 175/19m; Obermaier aaO Rz 1.183 mwN). Es errechnen sich daher die zu ersetzenden Kosten der Beklagten mit EUR 2.216,48 (24 % von EUR 9.235,32) abzüglich EUR 1.413,22 Barauslagen der Klägerin (38 % von EUR 3.719,00), saldiert somit mit EUR 803,26).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Bei einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Berufungsstreitwert ist die Revision gegen diese Entscheidung gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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